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§ 20 - Wahlordnung zum Drittelbeteiligungsgesetz (WODrittelbG)

Artikel 1 V. v. 23.06.2004 BGBl. I S. 1393; zuletzt geändert durch Artikel 22 G. v. 07.08.2021 BGBl. I S. 3311
Geltung ab 01.07.2004; FNA: 801-14-1 Betriebsverfassung und Mitbestimmung
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§ 20 Niederschrift des Wahlergebnisses



(1) Nachdem ermittelt ist, wer gewählt ist, stellt der Betriebswahlvorstand in einer Niederschrift fest:

1.
die Zahl der insgesamt abgegebenen Stimmen;

2.
die Zahl der gültigen Stimmen;

3.
die Zahl der ungültigen Stimmen;

4.
die Zahlen der auf die einzelnen Bewerber entfallenden Stimmen;

5.
die Namen der gewählten Aufsichtsratsmitglieder;

6.
die Namen der für die einzelnen Aufsichtsratsmitglieder gewählten Ersatzmitglieder;

7.
besondere während der Wahl eingetretene Zwischenfälle oder sonstige Ereignisse.

(2) Der Betriebswahlvorstand stellt bei Unternehmen mit Mehrheitsbeteiligung des Bundes im Sinne des § 393a Absatz 1 des Aktiengesetzes oder des § 77a Absatz 1 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung im Fall der Getrennterfüllung in der Niederschrift zusätzlich fest,

1.
ob der Geschlechteranteil nach § 4 Absatz 5 des Gesetzes bei der Wahl erreicht wurde;

2.
die Anzahl der Sitze, die auf Grund des Nichterreichens des Geschlechteranteils nach § 4 Absatz 5 des Gesetzes nicht besetzt wurden.





 

Frühere Fassungen von § 20 WODrittelbG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 12.08.2021Artikel 22 Gesetz zur Ergänzung und Änderung der Regelungen für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst
vom 07.08.2021 BGBl. I S. 3311
aktuell vorher 02.09.2015Artikel 5 Verordnung zur Änderung der Wahlordnungen zum Mitbestimmungsgesetz, zum Mitbestimmungsergänzungsgesetz und zum Drittelbeteiligungsgesetz
vom 26.08.2015 BGBl. I S. 1443
aktuellvor 02.09.2015früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 20 WODrittelbG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 20 WODrittelbG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WODrittelbG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 31 WODrittelbG Stimmauszählung, Niederschrift, Bekanntmachung (vom 12.08.2021)
... Nachdem die Stimmen ausgezählt sind, erstellt der Betriebswahlvorstand eine Niederschrift ( § 20 ) und übermittelt diese unverzüglich dem zuständigen Wahlvorstand eingeschrieben, ... Betriebswahlvorstände das Wahlergebnis und stellt es in einer Niederschrift fest. § 20 gilt entsprechend. (4) Der zuständige Wahlvorstand übermittelt das ...
§ 37 WODrittelbG Öffentliche Stimmauszählung, Abstimmungsergebnis, Akten (vom 02.09.2015)
... und die im Zusammenhang mit einem Antrag auf Abberufung entstandenen Akten gelten die §§ 20 bis 22 ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Ergänzung und Änderung der Regelungen für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst
G. v. 07.08.2021 BGBl. I S. 3311
Artikel 22 FüPoG II Änderung der Wahlordnung zum Drittelbeteiligungsgesetz
... deren Wahl nicht nach § 7a Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes unwirksam ist." 4. § 20 wird wie folgt geändert: a) Der Wortlaut wird Absatz 1 und die Wörter ...

Verordnung zur Änderung der Wahlordnungen zum Mitbestimmungsgesetz, zum Mitbestimmungsergänzungsgesetz und zum Drittelbeteiligungsgesetz
V. v. 26.08.2015 BGBl. I S. 1443
Artikel 5 MitbestRÄndV Änderung der Wahlordnung zum Drittelbeteiligungsgesetz
... § 15 wird aufgehoben. 3. § 18 Absatz 4 wird aufgehoben. 4. § 20 wird wie folgt geändert: a) Nummer 1 wird aufgehoben. b) Die Nummern ...