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§ 22 - Wahlordnung zum Drittelbeteiligungsgesetz (WODrittelbG)

Artikel 1 V. v. 23.06.2004 BGBl. I S. 1393; zuletzt geändert durch Artikel 22 G. v. 07.08.2021 BGBl. I S. 3311
Geltung ab 01.07.2004; FNA: 801-14-1 Betriebsverfassung und Mitbestimmung
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§ 22 Aufbewahrung der Wahlakten, Bekanntmachung des Unternehmens



(1) 1Der Betriebswahlvorstand übergibt die Wahlakten dem Unternehmen. 2Das Unternehmen bewahrt die Wahlakten mindestens für die Dauer von fünf Jahren auf.

(2) Für die nach § 8 des Gesetzes erforderliche Bekanntmachung im Betrieb gilt § 3 Abs. 3 entsprechend.

 
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Zitierungen von § 22 WODrittelbG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 22 WODrittelbG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WODrittelbG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 37 WODrittelbG Öffentliche Stimmauszählung, Abstimmungsergebnis, Akten (vom 02.09.2015)
... im Zusammenhang mit einem Antrag auf Abberufung entstandenen Akten gelten die §§ 20 bis 22  ...