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§ 22 - Wahlordnung zum Drittelbeteiligungsgesetz (WODrittelbG)
Artikel 1 V. v. 23.06.2004 BGBl. I S. 1393; zuletzt geändert durch Artikel 22 G. v. 07.08.2021 BGBl. I S. 3311
Geltung ab 01.07.2004; FNA: 801-14-1 Betriebsverfassung und Mitbestimmung
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Geltung ab 01.07.2004; FNA: 801-14-1 Betriebsverfassung und Mitbestimmung
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§ 22 Aufbewahrung der Wahlakten, Bekanntmachung des Unternehmens
§ 22 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) 1Der Betriebswahlvorstand übergibt die Wahlakten dem Unternehmen. 2Das Unternehmen bewahrt die Wahlakten mindestens für die Dauer von fünf Jahren auf.
(2) Für die nach § 8 des Gesetzes erforderliche Bekanntmachung im Betrieb gilt § 3 Abs. 3 entsprechend.
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Zitierungen von § 22 WODrittelbG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 22 WODrittelbG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
WODrittelbG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 37 WODrittelbG Öffentliche Stimmauszählung, Abstimmungsergebnis, Akten (vom 02.09.2015)
... im Zusammenhang mit einem Antrag auf Abberufung entstandenen Akten gelten die §§ 20 bis 22 ...
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