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§ 33 - Wahlordnung zum Drittelbeteiligungsgesetz (WODrittelbG)
Artikel 1 V. v. 23.06.2004 BGBl. I S. 1393; zuletzt geändert durch Artikel 22 G. v. 07.08.2021 BGBl. I S. 3311
Geltung ab 01.07.2004; FNA: 801-14-1 Betriebsverfassung und Mitbestimmung
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Geltung ab 01.07.2004; FNA: 801-14-1 Betriebsverfassung und Mitbestimmung
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§ 33 Liste der Abstimmungsberechtigten, Bekanntmachung
§ 33 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) 1Der Betriebswahlvorstand erstellt unverzüglich eine Liste der Abstimmungsberechtigten. 2Abstimmungsberechtigt ist, wer wahlberechtigt ist. 3Die §§ 4 und 6 gelten entsprechend.
(2) Der Betriebswahlvorstand macht gleichzeitig mit der Ermöglichung der Einsichtnahme in die Wählerliste bis zum Abschluss der Abstimmung die Namen seiner Mitglieder und seine Anschrift bekannt sowie
- 1.
- das Datum der Bekanntmachung;
- 2.
- wo und wie die Abstimmungsberechtigten in die Wählerliste, das Gesetz und diese Verordnung Einsicht nehmen können;
- 3.
- dass Einsprüche gegen die Richtigkeit der Wählerliste nur innerhalb einer Woche seit der Bekanntmachung schriftlich beim Betriebswahlvorstand eingelegt werden können; der letzte Tag der Frist ist anzugeben;
- 4.
- dass Einsprüche gegen Berichtigungen und Ergänzungen der Wählerliste nur innerhalb einer Woche seit der Berichtigung oder der Ergänzung eingelegt werden können.
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Zitierungen von § 33 WODrittelbG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 33 WODrittelbG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
WODrittelbG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 34 WODrittelbG Prüfung des Antrags auf Abberufung
... Der Betriebswahlvorstand prüft unverzüglich nach Ablauf der in § 33 Abs. 1 Satz 2 , § 6 Abs. 1 bezeichneten Fristen die Gültigkeit des Antrags auf Abberufung (§ 12 ...
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