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§ 41 - Wahlordnung zum Drittelbeteiligungsgesetz (WODrittelbG)
Artikel 1 V. v. 23.06.2004 BGBl. I S. 1393; zuletzt geändert durch Artikel 22 G. v. 07.08.2021 BGBl. I S. 3311
Geltung ab 01.07.2004; FNA: 801-14-1 Betriebsverfassung und Mitbestimmung
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Geltung ab 01.07.2004; FNA: 801-14-1 Betriebsverfassung und Mitbestimmung
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§ 41 Abberufungsausschreiben
§ 41 wird in 1 Vorschrift zitiert
Der zuständige Wahlvorstand erlässt unverzüglich ein Abberufungsausschreiben.
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Zitierungen von § 41 WODrittelbG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 41 WODrittelbG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
WODrittelbG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 48 WODrittelbG Abberufungsausschreiben für Seebetriebe, Wählerliste
... das Abberufungsausschreiben nach § 41 und die Wählerliste gilt § 44 Abs. 1, 2 und ...
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