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Änderung § 19b WODrittelbG vom 12.08.2021
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§ 19b WODrittelbG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 12.08.2021 geltenden Fassung | § 19b WODrittelbG n.F. (neue Fassung) in der am 12.08.2021 geltenden Fassung durch Artikel 22 G. v. 07.08.2021 BGBl. I S. 3311 |
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(Text alte Fassung) § 19b (neu) | (Text neue Fassung)§ 19b Ermittlung der Gewählten in Unternehmen mit Mehrheitsbeteiligung des Bundes im Fall der Getrennterfüllung |
(1) In Unternehmen mit Mehrheitsbeteiligung des Bundes im Sinne des § 393a Absatz 1 des Aktiengesetzes oder des § 77a Absatz 1 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung stellt im Fall der Getrennterfüllung der Betriebswahlvorstand nach Auszählung der Stimmen fest, ob bei der Wahl der Geschlechteranteil nach § 4 Absatz 5 des Gesetzes in Verbindung mit § 96 Absatz 2 Satz 4 des Aktiengesetzes eingehalten wurde. (2) 1 Wurde der Geschlechteranteil nach § 4 Absatz 5 des Gesetzes in Verbindung mit § 96 Absatz 2 Satz 4 des Aktiengesetzes bei der Wahl eingehalten, sind die Bewerber gewählt, die die meisten Stimmen erhalten haben. 2 § 19 Satz 2 und 3 ist anzuwenden. (3) Wurde der Geschlechteranteil nach § 4 Absatz 5 des Gesetzes in Verbindung mit § 96 Absatz 2 Satz 4 des Aktiengesetzes bei der Wahl nicht eingehalten, sind nur diejenigen Bewerber gewählt, deren Wahl nicht nach § 7a Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes unwirksam ist. |
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