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Synopse aller Änderungen des WODrittelbG am 12.08.2021
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 12. August 2021 durch Artikel 22 des FüPoG II geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des WODrittelbG.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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WODrittelbG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 12.08.2021 geltenden Fassung | WODrittelbG n.F. (neue Fassung) in der am 12.08.2021 geltenden Fassung durch Artikel 22 G. v. 07.08.2021 BGBl. I S. 3311 |
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Gliederung | |
(Textabschnitt unverändert) Teil 1 Wahl Kapitel 1 Wahl durch die Arbeitnehmer eines Betriebs Abschnitt 1 Einleitung der Wahl § 1 Mitteilung des Unternehmens § 2 Betriebswahlvorstand, Bildung und Zusammensetzung § 3 Geschäftsführung des Betriebswahlvorstands § 4 Wählerliste § 5 Wahlausschreiben, Einleitung der Wahl, Bekanntmachung § 6 Einspruch gegen die Wählerliste Abschnitt 2 Wahlvorschläge § 7 Wahlvorschläge § 8 Wahlvorschläge für Ersatzmitglieder § 9 Bestätigung und Prüfung der Wahlvorschläge § 10 Ungültige Wahlvorschläge § 11 Nachfrist für Wahlvorschläge § 12 Bekanntmachung der Wahlvorschläge Abschnitt 3 Stimmabgabe § 13 Stimmabgabe, Stimmzettel § 14 Wahlvorgang § 15 (aufgehoben) Abschnitt 4 Schriftliche Stimmabgabe § 16 Voraussetzungen der schriftlichen Stimmabgabe § 17 Verfahren bei der schriftlichen Stimmabgabe Abschnitt 5 Stimmauszählung und Ergebnis § 18 Öffentliche Stimmauszählung § 19 Ermittlung der Gewählten | |
(Text alte Fassung) | (Text neue Fassung) § 19a Ermittlung der Gewählten in Unternehmen mit Mehrheitsbeteiligung des Bundes im Fall der Gesamterfüllung § 19b Ermittlung der Gewählten in Unternehmen mit Mehrheitsbeteiligung des Bundes im Fall der Getrennterfüllung |
§ 20 Niederschrift des Wahlergebnisses § 21 Bekanntmachung des Wahlergebnisses und Benachrichtigung der Gewählten § 22 Aufbewahrung der Wahlakten, Bekanntmachung des Unternehmens Kapitel 2 Wahl durch die Arbeitnehmer mehrerer Betriebe oder mehrerer Unternehmen § 23 Allgemeine Vorschriften § 24 Mitteilung des Unternehmens § 25 Wahlvorstände § 26 Zusammensetzung des Unternehmenswahlvorstands oder des Hauptwahlvorstands § 27 Zusammensetzung und Aufgaben des Betriebswahlvorstands, Fristen § 28 Wahlausschreiben § 29 Wahlvorschläge § 30 Schriftliche Stimmabgabe § 31 Stimmauszählung, Niederschrift, Bekanntmachung Teil 2 Abberufung Kapitel 1 Abberufung durch die Arbeitnehmer eines Betriebs § 32 Einleitung des Abberufungsverfahrens § 33 Liste der Abstimmungsberechtigten, Bekanntmachung § 34 Prüfung des Antrags auf Abberufung § 35 Abberufungsausschreiben § 36 Stimmzettel, Stimmabgabe § 37 Öffentliche Stimmauszählung, Abstimmungsergebnis, Akten Kapitel 2 Abberufung durch die Arbeitnehmer mehrerer Betriebe oder mehrerer Unternehmen § 38 Allgemeine Vorschriften § 39 Antrag, Unternehmenswahlvorstand, Hauptwahlvorstand § 40 Betriebswahlvorstand § 41 Abberufungsausschreiben Teil 3 Besondere Vorschriften bei Teilnahme von Arbeitnehmern eines Seebetriebs Kapitel 1 Wahl § 42 Allgemeine Vorschriften § 43 Einleitung der Wahl § 44 Bekanntmachung über die Einreichung von Wahlvorschlägen § 45 Stimmabgabe Kapitel 2 Abberufung § 46 Allgemeine Vorschriften § 47 Einleitung des Abberufungsverfahrens § 48 Abberufungsausschreiben für Seebetriebe, Wählerliste § 49 Stimmabgabe | |
Teil 4 Schlussbestimmungen | Teil 4 Schlussbestimmung und Übergangsregelung |
§ 50 Berechnung der Fristen | |
§ 51 (aufgehoben) | § 51 Übergangsregelung |
§ 5 Wahlausschreiben, Einleitung der Wahl, Bekanntmachung | |
(1) 1 Spätestens sechs Wochen vor dem ersten Tag der Stimmabgabe erlässt der Betriebswahlvorstand ein Wahlausschreiben. 2 Mit Erlass des Wahlausschreibens ist die Wahl eingeleitet. (2) Das Wahlausschreiben muss folgende Angaben enthalten: 1. das Datum seines Erlasses; 2. wo und wie die Wahlberechtigten in die Wählerliste, das Gesetz und diese Verordnung Einsicht nehmen können; 3. dass nur Arbeitnehmer wählen können, die in der Wählerliste eingetragen sind; 4. dass Einsprüche gegen die Wählerliste (§ 6) nur innerhalb von einer Woche seit dem Erlass des Wahlausschreibens schriftlich beim Betriebswahlvorstand eingelegt werden können; der letzte Tag der Frist ist anzugeben; 5. dass Einsprüche gegen Berichtigung und Ergänzung der Wählerliste nur innerhalb von einer Woche seit der Berichtigung oder der Ergänzung eingelegt werden können; 6. die Zahl der zu wählenden Arbeitnehmervertreter; soweit Arbeitnehmervertreter nach § 4 Abs. 2 des Gesetzes Arbeitnehmer des Unternehmens sein müssen, ist hierauf hinzuweisen; | |
6a. bei Unternehmen mit Mehrheitsbeteiligung des Bundes im Sinne des § 393a Absatz 1 des Aktiengesetzes oder des § 77a Absatz 1 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung, ob zur Erreichung des Geschlechteranteils nach § 393a Absatz 2 Nummer 2 des Aktiengesetzes oder § 77a Absatz 3 Satz 1 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung jeweils in Verbindung mit § 96 Absatz 2 Satz 1 des Aktiengesetzes für die Wahl die Gesamterfüllung oder die Getrennterfüllung gilt; 6b. bei Unternehmen mit Mehrheitsbeteiligung des Bundes im Sinne des § 393a Absatz 1 des Aktiengesetzes oder des § 77a Absatz 1 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung im Fall der Gesamterfüllung die zur Erreichung des Geschlechteranteils nach § 393a Absatz 2 Nummer 2 des Aktiengesetzes oder § 77a Absatz 3 Satz 1 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung jeweils in Verbindung mit § 96 Absatz 2 Satz 1 und 4 des Aktiengesetzes erforderliche Anzahl an Frauen und Männern im Aufsichtsrat; 6c. bei Unternehmen mit Mehrheitsbeteiligung des Bundes im Sinne des § 393a Absatz 1 des Aktiengesetzes oder des § 77a Absatz 1 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung im Fall der Getrennterfüllung die zur Erreichung des Geschlechteranteils nach § 4 Absatz 5 des Gesetzes in Verbindung mit § 96 Absatz 2 Satz 4 des Aktiengesetzes erforderliche Anzahl an Frauen und Männern unter den Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer; 6d. im Fall der Nummer 6c, wenn der Geschlechteranteil nach § 4 Absatz 5 des Gesetzes bei der Wahl nicht erreicht wird, dass § 7a des Gesetzes anzuwenden ist und der Geschlechteranteil im Wege der gerichtlichen Ersatzbestellung nach § 104 des Aktiengesetzes oder der Nachwahl hergestellt wird; | |
7. dass die in § 105 Abs. 1 des Aktiengesetzes genannten Personen nicht Mitglied des Aufsichtsrats sein können; 8. dass der Betriebsrat und die Arbeitnehmer innerhalb von zwei Wochen seit dem Erlass des Wahlausschreibens Wahlvorschläge einreichen können; der letzte Tag der Frist ist anzugeben; 9. die Mindestzahl von Arbeitnehmern, von denen ein gültiger Wahlvorschlag der Arbeitnehmer unterzeichnet sein muss (§ 6 des Gesetzes); 10. dass in jedem Wahlvorschlag für jeden Bewerber jeweils ein Ersatzmitglied des Aufsichtsrats vorgeschlagen werden kann; 11. dass bei Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds auch das zusammen mit ihm vorgeschlagene Ersatzmitglied gewählt ist; | |
11a. bei Unternehmen mit Mehrheitsbeteiligung des Bundes im Sinne des § 393a Absatz 1 des Aktiengesetzes oder des § 77a Absatz 1 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung, dass das Nachrücken eines Ersatzmitglieds, dessen Wahl nach dem 31. März 2022 erfolgt ist, ausgeschlossen ist, wenn dadurch der Geschlechteranteil nach § 4 Absatz 5 des Gesetzes nicht mehr eingehalten würde; | |
12. dass die Stimmabgabe an die Wahlvorschläge gebunden ist und dass nur solche Wahlvorschläge berücksichtigt werden, die fristgerecht (Nummer 8) eingereicht sind; 13. wo und wie die Wahlberechtigten von den Wahlvorschlägen bis zum Abschluss der Stimmabgabe Kenntnis erlangen können; 14. Ort, Tag und Zeit der Stimmabgabe und der öffentlichen Stimmauszählung; 15. den Hinweis auf die Möglichkeit der schriftlichen Stimmabgabe sowie die Betriebsteile und Kleinstbetriebe, für die schriftliche Stimmabgabe nach § 16 Abs. 3 Nr. 1 beschlossen ist und ob die schriftliche Stimmabgabe nach § 16 Abs. 3 Nr. 2 beschlossen worden ist; 16. dass Einsprüche, Wahlvorschläge und sonstige Erklärungen gegenüber dem Betriebswahlvorstand abzugeben sind; 17. die Namen der Mitglieder und die Betriebsanschrift des Betriebswahlvorstands. (3) Der Betriebswahlvorstand macht das Wahlausschreiben am Tag seines Erlasses bis zum Abschluss der Wahl der Aufsichtsratsmitglieder bekannt (§ 3 Abs. 3). | |
§ 19a (neu) | § 19a Ermittlung der Gewählten in Unternehmen mit Mehrheitsbeteiligung des Bundes im Fall der Gesamterfüllung |
1 In Unternehmen mit Mehrheitsbeteiligung des Bundes im Sinne des § 393a Absatz 1 des Aktiengesetzes oder des § 77a Absatz 1 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung sind im Fall der Gesamterfüllung die Bewerber gewählt, die die meisten Stimmen erhalten haben. 2 § 19 Satz 2 und 3 ist anzuwenden. | |
§ 19b (neu) | § 19b Ermittlung der Gewählten in Unternehmen mit Mehrheitsbeteiligung des Bundes im Fall der Getrennterfüllung |
(1) In Unternehmen mit Mehrheitsbeteiligung des Bundes im Sinne des § 393a Absatz 1 des Aktiengesetzes oder des § 77a Absatz 1 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung stellt im Fall der Getrennterfüllung der Betriebswahlvorstand nach Auszählung der Stimmen fest, ob bei der Wahl der Geschlechteranteil nach § 4 Absatz 5 des Gesetzes in Verbindung mit § 96 Absatz 2 Satz 4 des Aktiengesetzes eingehalten wurde. (2) 1 Wurde der Geschlechteranteil nach § 4 Absatz 5 des Gesetzes in Verbindung mit § 96 Absatz 2 Satz 4 des Aktiengesetzes bei der Wahl eingehalten, sind die Bewerber gewählt, die die meisten Stimmen erhalten haben. 2 § 19 Satz 2 und 3 ist anzuwenden. (3) Wurde der Geschlechteranteil nach § 4 Absatz 5 des Gesetzes in Verbindung mit § 96 Absatz 2 Satz 4 des Aktiengesetzes bei der Wahl nicht eingehalten, sind nur diejenigen Bewerber gewählt, deren Wahl nicht nach § 7a Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes unwirksam ist. | |
§ 20 Niederschrift des Wahlergebnisses | |
Nachdem die Stimmen ausgezählt sind, stellt der Betriebswahlvorstand in einer Niederschrift fest: | (1) Nachdem ermittelt ist, wer gewählt ist, stellt der Betriebswahlvorstand in einer Niederschrift fest: |
1. die Zahl der insgesamt abgegebenen Stimmen; 2. die Zahl der gültigen Stimmen; 3. die Zahl der ungültigen Stimmen; 4. die Zahlen der auf die einzelnen Bewerber entfallenden Stimmen; 5. die Namen der gewählten Aufsichtsratsmitglieder; 6. die Namen der für die einzelnen Aufsichtsratsmitglieder gewählten Ersatzmitglieder; 7. besondere während der Wahl eingetretene Zwischenfälle oder sonstige Ereignisse. | |
(2) Der Betriebswahlvorstand stellt bei Unternehmen mit Mehrheitsbeteiligung des Bundes im Sinne des § 393a Absatz 1 des Aktiengesetzes oder des § 77a Absatz 1 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung im Fall der Getrennterfüllung in der Niederschrift zusätzlich fest, 1. ob der Geschlechteranteil nach § 4 Absatz 5 des Gesetzes bei der Wahl erreicht wurde; 2. die Anzahl der Sitze, die auf Grund des Nichterreichens des Geschlechteranteils nach § 4 Absatz 5 des Gesetzes nicht besetzt wurden. | |
§ 21 Bekanntmachung des Wahlergebnisses und Benachrichtigung der Gewählten | |
(1) Der Betriebswahlvorstand macht das Wahlergebnis und die Namen der Gewählten unverzüglich für die Dauer von zwei Wochen bekannt. (2) Gleichzeitig benachrichtigt der Betriebswahlvorstand die Gewählten schriftlich von ihrer Wahl und übermittelt das Wahlergebnis und die Namen der Gewählten dem Unternehmen. | |
(3) Wurde bei Unternehmen mit Mehrheitsbeteiligung des Bundes im Sinne des § 393a Absatz 1 des Aktiengesetzes oder des § 77a Absatz 1 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung im Fall der Getrennterfüllung der Geschlechteranteil nach § 4 Absatz 5 des Gesetzes bei der Wahl nicht erreicht, informiert der Betriebswahlvorstand die Adressaten der Absätze 1 und 2 zusätzlich 1. über die Anzahl der Sitze, die auf Grund des Nichterreichens des Geschlechteranteils nach § 4 Absatz 5 des Gesetzes nicht besetzt wurden, und 2. darüber, dass diese nicht besetzten Aufsichtsratssitze nach § 7a Absatz 2 des Gesetzes im Wege der gerichtlichen Ersatzbestellung nach § 104 des Aktiengesetzes oder der Nachwahl zu besetzen sind. | |
§ 31 Stimmauszählung, Niederschrift, Bekanntmachung | |
(1) Die öffentliche Stimmauszählung in den Betrieben obliegt dem Betriebswahlvorstand. (2) Nachdem die Stimmen ausgezählt sind, erstellt der Betriebswahlvorstand eine Niederschrift (§ 20) und übermittelt diese unverzüglich dem zuständigen Wahlvorstand eingeschrieben, fernschriftlich oder durch Boten. (3) 1 Der zuständige Wahlvorstand ermittelt anhand der Niederschriften der Betriebswahlvorstände das Wahlergebnis und stellt es in einer Niederschrift fest. 2 § 20 gilt entsprechend. (4) 1 Der zuständige Wahlvorstand übermittelt das Wahlergebnis den Betriebswahlvorständen. 2 Diese machen das Wahlergebnis unverzüglich für die Dauer von zwei Wochen bekannt. 3 Gleichzeitig benachrichtigt der zuständige Wahlvorstand die Gewählten schriftlich von ihrer Wahl und übermittelt das Wahlergebnis und die Namen der Gewählten dem Unternehmen. | |
(4a) Wurde bei Unternehmen mit Mehrheitsbeteiligung des Bundes im Sinne des § 393a Absatz 1 des Aktiengesetzes oder des § 77a Absatz 1 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung im Fall der Getrennterfüllung der Geschlechteranteil nach § 4 Absatz 5 des Gesetzes bei der Wahl nicht erreicht, informiert der zuständige Wahlvorstand die Adressaten des Absatzes 4 zusätzlich 1. über die Anzahl der Sitze, die auf Grund des Nichterreichens des Geschlechteranteils nach § 4 Absatz 5 des Gesetzes nicht besetzt wurden, und 2. darüber, dass diese nicht besetzten Aufsichtsratssitze nach § 7a Absatz 2 des Gesetzes im Wege der gerichtlichen Ersatzbestellung nach § 104 des Aktiengesetzes oder der Nachwahl zu besetzen sind. | |
(5) 1 Die Wahlvorstände übergeben ihre Wahlakten dem Unternehmen, in dessen Aufsichtsrat die Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer gewählt worden sind. 2 Das Unternehmen bewahrt die Wahlakten mindestens für die Dauer von fünf Jahren auf. | |
§ 51 (aufgehoben) | § 51 Übergangsregelung |
Auf Wahlen von Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer, die bis einschließlich 31. März 2022 abgeschlossen sind, ist diese Verordnung in der bis zum 11. August 2021 geltenden Fassung anzuwenden. |
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