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Änderung § 21 WODrittelbG vom 12.08.2021
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§ 21 WODrittelbG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 12.08.2021 geltenden Fassung | § 21 WODrittelbG n.F. (neue Fassung) in der am 12.08.2021 geltenden Fassung durch Artikel 22 G. v. 07.08.2021 BGBl. I S. 3311 |
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(Textabschnitt unverändert) § 21 Bekanntmachung des Wahlergebnisses und Benachrichtigung der Gewählten | |
(1) Der Betriebswahlvorstand macht das Wahlergebnis und die Namen der Gewählten unverzüglich für die Dauer von zwei Wochen bekannt. (2) Gleichzeitig benachrichtigt der Betriebswahlvorstand die Gewählten schriftlich von ihrer Wahl und übermittelt das Wahlergebnis und die Namen der Gewählten dem Unternehmen. | |
(Text alte Fassung) | (Text neue Fassung) (3) Wurde bei Unternehmen mit Mehrheitsbeteiligung des Bundes im Sinne des § 393a Absatz 1 des Aktiengesetzes oder des § 77a Absatz 1 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung im Fall der Getrennterfüllung der Geschlechteranteil nach § 4 Absatz 5 des Gesetzes bei der Wahl nicht erreicht, informiert der Betriebswahlvorstand die Adressaten der Absätze 1 und 2 zusätzlich 1. über die Anzahl der Sitze, die auf Grund des Nichterreichens des Geschlechteranteils nach § 4 Absatz 5 des Gesetzes nicht besetzt wurden, und 2. darüber, dass diese nicht besetzten Aufsichtsratssitze nach § 7a Absatz 2 des Gesetzes im Wege der gerichtlichen Ersatzbestellung nach § 104 des Aktiengesetzes oder der Nachwahl zu besetzen sind. |
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