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Änderung § 18 WODrittelbG vom 02.09.2015
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§ 18 WODrittelbG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 02.09.2015 geltenden Fassung | § 18 WODrittelbG n.F. (neue Fassung) in der am 02.09.2015 geltenden Fassung durch Artikel 5 V. v. 26.08.2015 BGBl. I S. 1443 |
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(Textabschnitt unverändert) § 18 Öffentliche Stimmauszählung | |
(1) Unverzüglich nach Abschluss der Stimmabgabe zählt der Betriebswahlvorstand öffentlich die Stimmen aus. (2) Nach Öffnung der Wahlurne entnimmt der Betriebswahlvorstand die Stimmzettel und zählt die auf jeden Bewerber entfallenden Stimmen zusammen. (3) Bei der Auszählung ist die Gültigkeit der Stimmzettel zu prüfen. | |
(Text alte Fassung) (4) Beim Einsatz von Wahlgeräten stellt der Betriebswahlvorstand durch Ablesen die Zahl der auf jeden Bewerber entfallenden Stimmen fest. | (Text neue Fassung) |
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