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Synopse aller Änderungen des WODrittelbG am 02.09.2015

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 2. September 2015 durch Artikel 5 der MitbestRÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des WODrittelbG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

WODrittelbG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 02.09.2015 geltenden Fassung
WODrittelbG n.F. (neue Fassung)
in der am 02.09.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 5 V. v. 26.08.2015 BGBl. I S. 1443

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Teil 1 Wahl
    Kapitel 1 Wahl durch die Arbeitnehmer eines Betriebs
       Abschnitt 1 Einleitung der Wahl
          § 1 Mitteilung des Unternehmens
          § 2 Betriebswahlvorstand, Bildung und Zusammensetzung
          § 3 Geschäftsführung des Betriebswahlvorstands
          § 4 Wählerliste
          § 5 Wahlausschreiben, Einleitung der Wahl, Bekanntmachung
          § 6 Einspruch gegen die Wählerliste
       Abschnitt 2 Wahlvorschläge
          § 7 Wahlvorschläge
          § 8 Wahlvorschläge für Ersatzmitglieder
          § 9 Bestätigung und Prüfung der Wahlvorschläge
          § 10 Ungültige Wahlvorschläge
          § 11 Nachfrist für Wahlvorschläge
          § 12 Bekanntmachung der Wahlvorschläge
       Abschnitt 3 Stimmabgabe
          § 13 Stimmabgabe, Stimmzettel
          § 14 Wahlvorgang
(Text alte Fassung) nächste Änderung

          § 15 Einsatz von Wahlgeräten
(Text neue Fassung)

          § 15 (aufgehoben)
       Abschnitt 4 Schriftliche Stimmabgabe
          § 16 Voraussetzungen der schriftlichen Stimmabgabe
          § 17 Verfahren bei der schriftlichen Stimmabgabe
       Abschnitt 5 Stimmauszählung und Ergebnis
          § 18 Öffentliche Stimmauszählung
          § 19 Ermittlung der Gewählten
          § 20 Niederschrift des Wahlergebnisses
          § 21 Bekanntmachung des Wahlergebnisses und Benachrichtigung der Gewählten
          § 22 Aufbewahrung der Wahlakten, Bekanntmachung des Unternehmens
    Kapitel 2 Wahl durch die Arbeitnehmer mehrerer Betriebe oder mehrerer Unternehmen
       § 23 Allgemeine Vorschriften
       § 24 Mitteilung des Unternehmens
       § 25 Wahlvorstände
       § 26 Zusammensetzung des Unternehmenswahlvorstands oder des Hauptwahlvorstands
       § 27 Zusammensetzung und Aufgaben des Betriebswahlvorstands, Fristen
       § 28 Wahlausschreiben
       § 29 Wahlvorschläge
       § 30 Schriftliche Stimmabgabe
       § 31 Stimmauszählung, Niederschrift, Bekanntmachung
Teil 2 Abberufung
    Kapitel 1 Abberufung durch die Arbeitnehmer eines Betriebs
       § 32 Einleitung des Abberufungsverfahrens
       § 33 Liste der Abstimmungsberechtigten, Bekanntmachung
       § 34 Prüfung des Antrags auf Abberufung
       § 35 Abberufungsausschreiben
       § 36 Stimmzettel, Stimmabgabe
       § 37 Öffentliche Stimmauszählung, Abstimmungsergebnis, Akten
    Kapitel 2 Abberufung durch die Arbeitnehmer mehrerer Betriebe oder mehrerer Unternehmen
       § 38 Allgemeine Vorschriften
       § 39 Antrag, Unternehmenswahlvorstand, Hauptwahlvorstand
       § 40 Betriebswahlvorstand
       § 41 Abberufungsausschreiben
Teil 3 Besondere Vorschriften bei Teilnahme von Arbeitnehmern eines Seebetriebs
    Kapitel 1 Wahl
       § 42 Allgemeine Vorschriften
       § 43 Einleitung der Wahl
       § 44 Bekanntmachung über die Einreichung von Wahlvorschlägen
       § 45 Stimmabgabe
    Kapitel 2 Abberufung
       § 46 Allgemeine Vorschriften
       § 47 Einleitung des Abberufungsverfahrens
       § 48 Abberufungsausschreiben für Seebetriebe, Wählerliste
       § 49 Stimmabgabe
Teil 4 Schlussbestimmungen
    § 50 Berechnung der Fristen
vorherige Änderung nächste Änderung

    § 51 Übergangsregelung


    § 51 (aufgehoben)
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 15 Einsatz von Wahlgeräten




§ 15 (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Für die Abgabe und Zählung der Stimmen können an Stelle von Stimmzetteln und Wahlurnen Wahlgeräte eingesetzt werden. § 14 gilt entsprechend. Die Wahlgeräte müssen auf Grund einer Prüfung nach § 2 Abs. 2 und 3 der Bundeswahlgeräteverordnung für die Wahl geeignet sein, für die sie eingesetzt werden und den Richtlinien für die Bauart von Wahlgeräten entsprechen, soweit diese nicht besondere Regelungen für Bundeswahlen enthalten. Jedem Wahlgerät muss eine Bedienungsanleitung und eine Baugleichheitserklärung entsprechend § 2 Abs. 6 der Bundeswahlgeräteverordnung beigefügt sein.

(2) Der Einsatz von Wahlgeräten ist nur zulässig, wenn hierüber Einvernehmen zwischen dem Betriebswahlvorstand und der Unternehmensleitung erzielt worden ist.



 

§ 18 Öffentliche Stimmauszählung


(1) Unverzüglich nach Abschluss der Stimmabgabe zählt der Betriebswahlvorstand öffentlich die Stimmen aus.

(2) Nach Öffnung der Wahlurne entnimmt der Betriebswahlvorstand die Stimmzettel und zählt die auf jeden Bewerber entfallenden Stimmen zusammen.

(3) Bei der Auszählung ist die Gültigkeit der Stimmzettel zu prüfen.

vorherige Änderung nächste Änderung

(4) Beim Einsatz von Wahlgeräten stellt der Betriebswahlvorstand durch Ablesen die Zahl der auf jeden Bewerber entfallenden Stimmen fest.



 
 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 20 Niederschrift des Wahlergebnisses


Nachdem die Stimmen ausgezählt sind, stellt der Betriebswahlvorstand in einer Niederschrift fest:

vorherige Änderung nächste Änderung

1. die Zahl der an Wahlgeräten abgegebenen Stimmen;

2. die Zahl der insgesamt abgegebenen Stimmen;

3. die Zahl der gültigen Stimmen;

4. die Zahl der ungültigen Stimmen;

5. die
Zahlen der auf die einzelnen Bewerber entfallenden Stimmen;

6.
die Namen der gewählten Aufsichtsratsmitglieder;

7.
die Namen der für die einzelnen Aufsichtsratsmitglieder gewählten Ersatzmitglieder;

8.
besondere während der Wahl eingetretene Zwischenfälle oder sonstige Ereignisse.



1. die Zahl der insgesamt abgegebenen Stimmen;

2. die Zahl der gültigen Stimmen;

3. die Zahl der ungültigen Stimmen;

4. die Zahlen der auf die einzelnen Bewerber entfallenden Stimmen;

5.
die Namen der gewählten Aufsichtsratsmitglieder;

6.
die Namen der für die einzelnen Aufsichtsratsmitglieder gewählten Ersatzmitglieder;

7.
besondere während der Wahl eingetretene Zwischenfälle oder sonstige Ereignisse.

§ 37 Öffentliche Stimmauszählung, Abstimmungsergebnis, Akten


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Unverzüglich nach Abschluss der Stimmabgabe zählt der Betriebswahlvorstand öffentlich die Stimmen aus. § 18 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.



(1) 1 Unverzüglich nach Abschluss der Stimmabgabe zählt der Betriebswahlvorstand öffentlich die Stimmen aus. 2 § 18 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend.

(2) Für die Niederschrift des Betriebswahlvorstands, die Bekanntmachung und die im Zusammenhang mit einem Antrag auf Abberufung entstandenen Akten gelten die §§ 20 bis 22 entsprechend.



 (keine frühere Fassung vorhanden)
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 51 Übergangsregelung




§ 51 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Auf Wahlen oder Abberufungen, die vor dem 1. Juli 2004 eingeleitet worden sind, sind die Vorschriften der Ersten Rechtsverordnung zur Durchführung des Betriebsverfassungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 801-1-1, veröffentlichten bereinigten Fassung auch nach ihrem Außerkrafttreten nach Maßgabe des § 87a des Betriebsverfassungsgesetzes 1952 in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 801-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 23. Juli 2001 (BGBl. I S. 1852) geändert worden ist, anzuwenden.