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§ 15 - Wahlordnung zum Drittelbeteiligungsgesetz (WODrittelbG)
Artikel 1 V. v. 23.06.2004 BGBl. I S. 1393; zuletzt geändert durch Artikel 22 G. v. 07.08.2021 BGBl. I S. 3311
Geltung ab 01.07.2004; FNA: 801-14-1 Betriebsverfassung und Mitbestimmung
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Geltung ab 01.07.2004; FNA: 801-14-1 Betriebsverfassung und Mitbestimmung
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§ 15 (aufgehoben)
Text in der Fassung des Artikels 5 Verordnung zur Änderung der Wahlordnungen zum Mitbestimmungsgesetz, zum Mitbestimmungsergänzungsgesetz und zum Drittelbeteiligungsgesetz V. v. 26. August 2015 BGBl. I S. 1443 m.W.v. 2. September 2015
Frühere Fassungen von § 15 WODrittelbG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 02.09.2015 | Artikel 5 Verordnung zur Änderung der Wahlordnungen zum Mitbestimmungsgesetz, zum Mitbestimmungsergänzungsgesetz und zum Drittelbeteiligungsgesetz vom 26.08.2015 BGBl. I S. 1443 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 15 WODrittelbG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 15 WODrittelbG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
WODrittelbG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 36 WODrittelbG Stimmzettel, Stimmabgabe
... (2) Für die Stimmabgabe gelten im Übrigen § 13 Abs. 3 und die §§ 14 bis 17 ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Änderung der Wahlordnungen zum Mitbestimmungsgesetz, zum Mitbestimmungsergänzungsgesetz und zum Drittelbeteiligungsgesetz
V. v. 26.08.2015 BGBl. I S. 1443
Artikel 5 MitbestRÄndV Änderung der Wahlordnung zum Drittelbeteiligungsgesetz
... wie folgt gefasst: „Teil 4 Schlussbestimmung 50". 2. § 15 wird aufgehoben. 3. § 18 Absatz 4 wird aufgehoben. 4. § 20 wird ...
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