§ 37 WODrittelbG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 02.09.2015 geltenden Fassung | § 37 WODrittelbG n.F. (neue Fassung) in der am 02.09.2015 geltenden Fassung durch Artikel 5 V. v. 26.08.2015 BGBl. I S. 1443 |
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(Textabschnitt unverändert) § 37 Öffentliche Stimmauszählung, Abstimmungsergebnis, Akten | |
(Text alte Fassung) (1) Unverzüglich nach Abschluss der Stimmabgabe zählt der Betriebswahlvorstand öffentlich die Stimmen aus. § 18 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend. | (Text neue Fassung) (1) 1 Unverzüglich nach Abschluss der Stimmabgabe zählt der Betriebswahlvorstand öffentlich die Stimmen aus. 2 § 18 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend. |
(2) Für die Niederschrift des Betriebswahlvorstands, die Bekanntmachung und die im Zusammenhang mit einem Antrag auf Abberufung entstandenen Akten gelten die §§ 20 bis 22 entsprechend. |