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Änderung § 37 WODrittelbG vom 02.09.2015

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§ 37 WODrittelbG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 02.09.2015 geltenden Fassung
§ 37 WODrittelbG n.F. (neue Fassung)
in der am 02.09.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 5 V. v. 26.08.2015 BGBl. I S. 1443

(Textabschnitt unverändert)

§ 37 Öffentliche Stimmauszählung, Abstimmungsergebnis, Akten


(Text alte Fassung)

(1) Unverzüglich nach Abschluss der Stimmabgabe zählt der Betriebswahlvorstand öffentlich die Stimmen aus. § 18 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Unverzüglich nach Abschluss der Stimmabgabe zählt der Betriebswahlvorstand öffentlich die Stimmen aus. 2 § 18 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend.

(2) Für die Niederschrift des Betriebswahlvorstands, die Bekanntmachung und die im Zusammenhang mit einem Antrag auf Abberufung entstandenen Akten gelten die §§ 20 bis 22 entsprechend.




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