Änderung § 51 WODrittelbG vom 02.09.2015

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§ 51 WODrittelbG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 02.09.2015 geltenden Fassung
§ 51 WODrittelbG n.F. (neue Fassung)
in der am 02.09.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 5 V. v. 26.08.2015 BGBl. I S. 1443
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 51 Übergangsregelung


(Text neue Fassung)

§ 51 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Auf Wahlen oder Abberufungen, die vor dem 1. Juli 2004 eingeleitet worden sind, sind die Vorschriften der Ersten Rechtsverordnung zur Durchführung des Betriebsverfassungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 801-1-1, veröffentlichten bereinigten Fassung auch nach ihrem Außerkrafttreten nach Maßgabe des § 87a des Betriebsverfassungsgesetzes 1952 in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 801-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 23. Juli 2001 (BGBl. I S. 1852) geändert worden ist, anzuwenden.



 
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 



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