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§ 1 - Gesetz über Meldungen der Unternehmen des deutschen Steinkohlenbergbaus (KohleMeldeG k.a.Abk.)
Artikel 4 G. v. 19.12.1977 BGBl. I S. 2750, 2753; zuletzt geändert durch Artikel 302 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
Geltung ab 01.01.1978; FNA: 750-14 Bergbau
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Geltung ab 01.01.1978; FNA: 750-14 Bergbau
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§ 1 Meldungen
(1) Die Unternehmen, die in der Bundesrepublik Deutschland Steinkohlenbergbau betreiben (Bergbauunternehmen), melden dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie bis zum 15. November eines jeden Jahres nach Maßgabe des Absatzes 2
- 1.
- bezogen auf Anfang und Ende des vorangegangenen Kalenderjahres
- a)
- ihre Produktionskapazität an Steinkohle und Steinkohleerzeugnissen insgesamt sowie für die einzelnen Betriebe,
- b)
- die Zahl ihrer Arbeitnehmer,
- c)
- den Haldenstand, die übrigen Bestände an Steinkohle und Steinkohleerzeugnissen sowie
- d)
- die Kohlenvorräte unter Tage;
- 2.
- bezogen auf das gesamte vorangegangene Kalenderjahr
- a)
- die Menge der geförderten Steinkohle,
- b)
- die Erzeugung der Veredelungsbetriebe,
- c)
- den Absatz an Steinkohle und Steinkohleerzeugnissen,
- d)
- die Zahl der Feierschichten und die dadurch ausgefallene Förderung,
- e)
- die Bewertung der Haldenbestände,
- f)
- die Kostenstellen-, Kostenträger- und Erlösrechnungen für die einzelnen Gruben- und Veredelungsbetriebe, die Ergebnisrechnung Bergwerk sowie die Ergänzungsmeldungen nach den Richtlinien für das betriebliche Rechnungswesen im Steinkohlenbergbau sowie
- g)
- Art und Umfang der Investitionen.
(2) Für die Meldungen nach Absatz 1 sind die vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie herausgegebenen Vordrucke zu verwenden, die eine weitere Aufschlüsselung vorsehen können.
(3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung auch die Meldung von anderen als den nach Absatz 1 zu meldenden Daten durch Bergbauunternehmen vorzuschreiben, soweit dies für eine umfassende Beurteilung der wirtschaftlichen Entwicklung des deutschen Steinkohlenbergbaus erforderlich ist.
(4) Auf die nach dieser Vorschrift erlangten Kenntnisse sind die §§ 93, 97, 105 Abs. 1, § 111 Abs. 5 in Verbindung mit § 105 Abs. 1 sowie § 116 Abs. 1 der Abgabenordnung nicht anzuwenden. Dies gilt nicht, soweit die Finanzbehörden die Kenntnisse für die Durchführung eines Verfahrens wegen einer Steuerstraftat sowie eines damit zusammenhängenden Besteuerungsverfahrens benötigen, an deren Verfolgung ein zwingendes öffentliches Interesse besteht, oder soweit es sich um vorsätzlich falsche Angaben des Auskunftspflichtigen oder der für ihn tätigen Personen handelt.
Text in der Fassung des Artikels 302 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung V. v. 31. August 2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147 m.W.v. 8. September 2015
Frühere Fassungen von § 1 Gesetz über Meldungen der Unternehmen des deutschen Steinkohlenbergbaus
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 08.09.2015 | Artikel 302 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31.08.2015 BGBl. I S. 1474 |
aktuell vorher | 08.11.2006 | Artikel 158 Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31.10.2006 BGBl. I S. 2407 |
aktuell | vor 08.11.2006 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 1 Gesetz über Meldungen der Unternehmen des deutschen Steinkohlenbergbaus
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 KohleMeldeG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
KohleMeldeG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149
Artikel 158 9. ZustAnpV Gesetz über Meldungen der Unternehmen des deutschen Steinkohlenbergbaus
... In § 1 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 und 3 des Gesetzes über Meldungen der Unternehmen des deutschen ...
Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Artikel 302 10. ZustAnpV Änderung des Gesetzes über Meldungen der Unternehmen des deutschen Steinkohlenbergbaus
... In § 1 Absatz 1 Satz 1 und 2, Absatz 2 und 3 des Gesetzes über Meldungen der Unternehmen des ...
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