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§ 1 - Fischereierzeugnisse-Vergünstigungs-Verordnung (FischVergünstV k.a.Abk.)
V. v. 13.01.1983 BGBl. I S. 26; zuletzt geändert durch Artikel 55 G. v. 02.08.1994 BGBl. I S. 2018
Geltung ab 23.01.1983; FNA: 7847-11-4-45 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
Geltung ab 23.01.1983; FNA: 7847-11-4-45 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
§ 1 Anwendungsbereich
§ 1 wird in 6 Vorschriften zitiert
Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Durchführung der Rechtsakte des Rates und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften über die Gewährung einer Vergütung an Erzeugerorganisationen zum Ausgleich von Kosten für die Entnahme von Erzeugnissen aus dem Handel (finanzieller Ausgleich) und einer Übertragungsprämie im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für Fischereierzeugnisse.
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Zitierungen von § 1 Fischereierzeugnisse-Vergünstigungs-Verordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 FischVergünstV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
FischVergünstV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 2 FischVergünstV Zuständige Stellen
... Zuständig für die Durchführung dieser Verordnung und der in § 1 genannten Rechtsakte ist vorbehaltlich des Absatzes 2 die Bundesanstalt für Landwirtschaft ...
§ 3 FischVergünstV Voraussetzungen für die Gewährung der Vergünstigungen
... oder fernmündlich abgegebene Erklärung über die Anwendung einer nach den in § 1 genannten Rechtsakten zulässigen Toleranzspanne ist unverzüglich schriftlich zu ... Gewährung einer Übertragungsprämie ist neben den Unterlagen, die nach den in § 1 genannten Rechtsakten vorzulegen sind, der Vertrag über die Verarbeitung der aus dem Handel ...
§ 4 FischVergünstV Anträge, Forderungen
... Vergünstigungen nach § 1 werden auf schriftlichen Antrag gewährt. (2) Die Vergünstigungen werden ...
§ 5 FischVergünstV Muster für Anträge
... Meldungen und Erklärungen, die zur Durchführung dieser Verordnung und der in § 1 genannten Rechtsakte notwendig sind, Muster im Bundesanzeiger bekanntmachen und Vordrucke ...
§ 7 FischVergünstV Kennzeichnungspflicht bei der Übertragungsprämie
... in den in § 1 genannten Rechtsakten zur Gewährung einer Übertragungsprämie die Identifizierung ...
§ 8 FischVergünstV Bestandsbuchführung durch Lohnverarbeiter
... ist zu einer Bestandsbuchführung verpflichtet, die den Anforderungen der in § 1 genannten Rechtsakte an die Bestandsbuchführung der Erzeugerorganisationen ...
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