Auf Grund des §
79a Abs. 2 in Verbindung mit den §§
18 und
24 Abs. 1 und 2 des
Tierseuchengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. April 2001 (BGBl. I S. 506) verordnet das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft:
Die zuständige Behörde kann im Falle der amtlichen Feststellung von BSE bei einem Rind Ausnahmen von Artikel 13 Abs. 1 erster Unterabsatz Buchstabe c in Verbindung mit Anhang VII Nr. 2 Buchstabe a der
Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (ABl. EG Nr. L 147 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung im Hinblick auf die Tötung
- 1.
- der Rinder des Bestandes,
- 2.
- der Rinder, die während ihrer ersten zwölf Lebensmonate zu irgendeinem Zeitpunkt zusammen mit dem befallenen Rind aufgezogen worden sind,
zulassen, soweit Belange der Vorsorge für die menschliche oder tierische Gesundheit nicht entgegen stehen.
(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2) §
1 Nr. 2 tritt am ersten Tage des Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die Europäische Gemeinschaft die Regelung nach Artikel 13 Abs. 1 zweiter Unterabsatz der Verordnung (EG) 999/2001 genehmigt hat. Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft gibt den Tag des Inkrafttretens im Bundesgesetzblatt bekannt.
Der Bundesrat hat zugestimmt.