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Änderung § 51 SeeSchStrO vom 18.05.2023

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§ 51 SeeSchStrO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.05.2023 geltenden Fassung
§ 51 SeeSchStrO n.F. (neue Fassung)
in der am 18.05.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 11.05.2023 BGBl. 2023 I Nr. 127
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 51 Fahrregeln für Sportfahrzeuge


(1) 1 Sportfahrzeuge dürfen die Zufahrten und den Nord-Ostsee-Kanal lediglich zur Durchfahrt, nur während der Tagfahrzeiten im Sinne des § 50 Abs. 2 und nicht bei verminderter Sicht benutzen. 2 Dies gilt nicht bei Annahme eines Lotsen oder für das Aufsuchen der für Sportfahrzeuge zugelassenen Liegestellen im Schleusenvorhafen Kiel-Holtenau und im Binnenhafen Brunsbüttel oder das beim Schleusenmeister angemeldete Ausschleusen zur Elbe.

(Text alte Fassung)

(2) Sportfahrzeuge, die ihren ständigen Liegeplatz im oder ihren Lagerplatz unmittelbar am Nord-Ostsee-Kanal zwischen den Schleusen haben und auf dem Nord-Ostsee-Kanal fahren wollen, benötigen einen vom zuständigen Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt ausgestellten Fahrtausweis.

(Text neue Fassung)

(2) 1 Sportfahrzeuge, die ihren ständigen Lager- oder Liegeplatz an der Eider oberhalb der Schleuse Lexfähre, an der Obereider, am Audorfer See, unmittelbar am oder im Nord-Ostsee-Kanal zwischen den Schleusen haben, dürfen den Kanal uneingeschränkt benutzen. 2 Als Nachweis des Vorliegens der Voraussetzungen des Satzes 1 benötigen sie einen vom zuständigen Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt auf Antrag ausgestellten Fahrtausweis.

(3) Sportfahrzeuge müssen ihre Kanalfahrt so einrichten, daß sie vor Ablauf der Tagfahrzeit eine für Sportfahrzeuge bestimmte Liegestelle erreichen können.

(4) 1 Bei plötzlich auftretender verminderter Sicht dürfen Sportfahrzeuge in den Weichengebieten hinter den Dalben oder an geeigneten Liegestellen festmachen. 2 Dies gilt auch, wenn sie von einem Freifahrer der Verkehrsgruppe 1 geschleppt werden.

(5) 1 Das Segeln ist auf dem Nord-Ostsee-Kanal verboten. 2 Dies gilt nicht

1. im Schleusenvorhafen Kiel-Holtenau vor den Alten Schleusen,

2. außerhalb des Fahrwassers auf dem Borgstedter See, dem Audorfer See und dem Obereidersee.

3 Sportfahrzeuge mit Maschinenantrieb dürfen zusätzlich die Segel setzen.

(6) 1 Ein motorbetriebenes Sportfahrzeug darf nur ein Sportfahrzeug schleppen, wobei das geschleppte Sportfahrzeug nur eine Länge von weniger als 15 Metern haben darf. 2 Die Mindestgeschwindigkeit des Schleppverbandes muß 9 Kilometer (4,9 Seemeilen) in der Stunde betragen.



(heute geltende Fassung)