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Synopse aller Änderungen der SeeSchStrO am 18.05.2023

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 18. Mai 2023 durch Artikel 2 der BMDV-WS-BesGebVuaÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der SeeSchStrO.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

SeeSchStrO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.05.2023 geltenden Fassung
SeeSchStrO n.F. (neue Fassung)
in der am 18.05.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 11.05.2023 BGBl. 2023 I Nr. 127

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Erster Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
    § 1 Geltungsbereich
    § 2 Begriffsbestimmungen
    § 3 Grundregeln für das Verhalten im Verkehr
    § 4 Verantwortlichkeit
    § 5 Schiffahrtszeichen
    § 6 Sichtzeichen und Schallsignale der Fahrzeuge
    § 7 Fahrzeuge des öffentlichen Dienstes
Zweiter Abschnitt Sichtzeichen und Schallsignale der Fahrzeuge
    § 8 Allgemeines
    § 9 Verwendung von Positionslaternen und Schallsignalanlagen
    § 10 Kleine Fahrzeuge
    § 11 Schallsignale der Binnenschiffe
    §§ 12 - 18 (aufgehoben)
Dritter Abschnitt Schallsignale der Fahrzeuge
    §§ 19 und 20 (aufgehoben)
Vierter Abschnitt Fahrregeln
    § 21 Grundsätze
    § 22 Ausnahmen vom Rechtsfahrgebot
    § 23 Überholen
    § 24 Begegnen
    § 25 Vorfahrt der Schiffahrt im Fahrwasser
    § 26 Fahrgeschwindigkeit
    § 27 Schleppen und Schieben
    § 28 Durchfahren von Brücken und Sperrwerken
    § 29 Einlaufen in Schleusen und Auslaufen
    § 30 Fahrbeschränkungen und Fahrverbote
    § 31 Wasserskilaufen, Schleppen von Wassersportanhängen, Wassermotorradfahren, Kite- und Segelsurfen
Fünfter Abschnitt Ruhender Verkehr
    § 32 Ankern
    § 33 Anlegen und Festmachen
    § 34 Umschlag
    § 35 Ankern, Anlegen, Festmachen und Vorbeifahren von und an Fahrzeugen, die bestimmte gefährliche Güter befördern
    § 36 Umschlag bestimmter gefährlicher Güter
Sechster Abschnitt Sonstige Vorschriften
    § 37 Verhalten bei Schiffsunfällen und bei Verlust von Gegenständen
    § 38 Ausübung der Fischerei und der Jagd
    § 39 Fahrpläne für Fahrgastschiffe und Fähren
    § 40 Mitführen von Unterlagen
Siebenter Abschnitt Ergänzende Vorschriften für den Nord-Ostsee-Kanal
    § 41 Geltungsbereich
    § 42 Zulassung
    § 43 An- und Abmeldung
    § 44 (aufgehoben)
    § 45 Verkehr in den Zufahrten
    § 46 Vorfahrt beim Einlaufen in die Schleusen und beim Auslaufen
    § 47 Verbot des Einlaufens in die Schleusen und des Auslaufens
    § 48 Fahrabstand
    § 49 Verhalten vor und in den Weichengebieten
    § 50 Fahrregeln für Freifahrer und Schub- und Schleppverbände
    § 51 Fahrregeln für Sportfahrzeuge
    § 52 (aufgehoben)
    § 53 Fahrregeln und Festmachen auf dem Gieselaukanal
    § 54 (aufgehoben)
Achter Abschnitt Aufgaben und Zuständigkeiten der Behörden der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes
    § 55 Schifffahrtspolizei
    § 55a Verkehrszentralen
    § 56 Schiffahrtspolizeiliche Verfügungen
    § 57 Schiffahrtspolizeiliche Genehmigungen
    § 58 Schifffahrtspolizeiliche Meldungen
    § 59 Befreiung
    § 60 Ermächtigung zum Erlaß von schiffahrtspolizeilichen Bekanntmachungen und Rechtsverordnungen
Neunter Abschnitt Bußgeld- und Schlußvorschriften
    § 61 Ordnungswidrigkeiten
    § 62 (Inkrafttreten; Aufhebung von Vorschriften)
    Anlage I Schiffahrtszeichen
    Anlage II Sichtzeichen und Schallsignale der Fahrzeuge
    Anlage III (zu § 1 Abs. 5) Darstellung des Geltungsbereichs der Seeschiffahrtsstraßen-Ordnung
(Text alte Fassung) nächste Änderung

 
(Text neue Fassung)

    Anlage IV Benennung berauschender Mittel

§ 3 Grundregeln für das Verhalten im Verkehr


(1) 1 Jeder Verkehrsteilnehmer hat sich so zu verhalten, daß die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs gewährleistet und daß kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird. 2 Er hat insbesondere die Vorsichtsmaßregeln zu beachten, die Seemannsbrauch oder besondere Umstände des Falles erfordern. 3 Der Führer eines mit einer UKW-Sprechfunkanlage ausgerüsteten Fahrzeugs ist verpflichtet, bei der Befolgung der Vorschriften über das Verhalten im Verkehr die von einer Verkehrszentrale aus in deutscher, auf Anforderung in englischer Sprache gegebenen Verkehrsinformationen und -unterstützungen abzuhören und unverzüglich entsprechend den Bedingungen der jeweiligen Verkehrssituation zu berücksichtigen.

(2) Zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr müssen unter Berücksichtigung der besonderen Umstände auch dann alle erforderlichen Maßnahmen ergriffen werden, wenn diese ein Abweichen von den Vorschriften dieser Verordnung notwendig machen.

(3) 1 Wer infolge körperlicher oder geistiger Mängel oder des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel in der sicheren Führung eines Fahrzeuges oder in der sicheren Ausübung einer anderen Tätigkeit des Brücken-, Decks- oder Maschinendienstes behindert ist, darf ein Fahrzeug nicht führen oder als Mitglied der Schiffsbesatzung eine andere Tätigkeit des Brücken-, Decks- oder Maschinendienstes nicht ausüben. 2 Dies gilt für das Fahren mit einem Wassermotorrad oder einem Kite- und Segelsurfbrett entsprechend.

vorherige Änderung nächste Änderung

(4) 1 Wer 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut oder eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt, darf ein Fahrzeug nicht führen oder als Mitglied der Schiffsbesatzung eine andere Tätigkeit des Brücken-, Decks- oder Maschinendienstes nicht ausüben. 2 Dies gilt für das Fahren mit einem Wassermotorrad oder einem Kite- und Segelsurfbrett entsprechend.



(4) 1 Wer 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft, 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut, eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt, oder unter der Wirkung eines in Anlage IV aufgeführten berauschenden Mittels nach Absatz 3 Satz 1 steht, darf ein Fahrzeug nicht führen oder als Mitglied der Schiffsbesatzung eine andere Tätigkeit des Brücken-, Decks- oder Maschinendienstes nicht ausüben. 2 Eine Wirkung nach Satz 1 liegt vor, wenn eine der in Anlage IV genannten Substanzen im Blut nachgewiesen wird. 3 Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn die Substanz aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen bestimmten Krankheitsfall verschriebenen Medikamentes herrührt. 4 Die Sätze 1 bis 3 gelten für das Fahren mit einem Wassermotorrad oder einem Kite- und Segelsurfbrett entsprechend.

(5) 1 Der Schiffsführer eines Fahrgastschiffs oder eines Fahrbeschränkungen und Fahrverboten nach § 30 Abs. 1 unterliegenden Fahrzeuges darf in der Dienstzeit während der Fahrt alkoholische Getränke nicht zu sich nehmen oder bei Dienstantritt nicht unter der Wirkung solcher Getränke stehen. 2 In Ruhezeiten und sonstigen Erholungszeiten an Bord darf der Schiffsführer alkoholische Getränke zu sich nehmen, wenn sichergestellt ist, dass er bei der Übernahme sicherheitsrelevanter Aufgaben nicht mehr unter der Wirkung solcher Getränke steht. 3 Satz 1 gilt für die im Brückendienst eingesetzten Mitglieder der Schiffsbesatzung entsprechend.



(heute geltende Fassung) 

§ 43 An- und Abmeldung


(1) Der Fahrzeugführer oder sein Beauftragter hat die Kanalfahrt umgehend nach dem Einfahren in die Schleusen Brunsbüttel, Kiel-Holtenau oder Gieselau beim zuständigen Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt unter Vorlage der nach § 60 Abs. 1 bekanntgemachten Unterlagen anzumelden.

(2) 1 Macht ein Fahrzeug im Nord-Ostsee-Kanal fest, ohne ein Haltegebot erhalten zu haben, so hat es sich bei der zuständigen Verkehrszentrale abzumelden. 2 Die Kanalfahrt darf erst nach Zustimmung der Verkehrszentrale angetreten oder fortgesetzt werden. 3 Nach Erteilung der Zustimmung haben Fahrzeuge die Kanalfahrt unverzüglich anzutreten. 4 Der Fahrzeugführer hat bei der Befolgung der Vorschriften über das Verhalten im Verkehr die Verkehrsinformationen der Verkehrszentrale unverzüglich entsprechend den Bedingungen der jeweiligen Verkehrssituation zu berücksichtigen und den getroffenen Maßnahmen der Verkehrslenkung nachzukommen.

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(3) Von den Liegestellen im Achterwehrer Schiffahrtskanal darf nur nach Anmeldung bei der Schleusenaufsicht abgelegt werden; dies gilt nicht für Sportfahrzeuge.



(3) Von den Liegestellen im Achterwehrer Schiffahrtskanal darf nur nach Anmeldung bei der Schleusenaufsicht abgelegt werden.

(4) 1 Die Absätze 1 bis 3 gelten
nicht für Sportfahrzeuge. 2 § 58 bleibt unberührt.

(heute geltende Fassung) 

§ 51 Fahrregeln für Sportfahrzeuge


(1) 1 Sportfahrzeuge dürfen die Zufahrten und den Nord-Ostsee-Kanal lediglich zur Durchfahrt, nur während der Tagfahrzeiten im Sinne des § 50 Abs. 2 und nicht bei verminderter Sicht benutzen. 2 Dies gilt nicht bei Annahme eines Lotsen oder für das Aufsuchen der für Sportfahrzeuge zugelassenen Liegestellen im Schleusenvorhafen Kiel-Holtenau und im Binnenhafen Brunsbüttel oder das beim Schleusenmeister angemeldete Ausschleusen zur Elbe.

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(2) Sportfahrzeuge, die ihren ständigen Liegeplatz im oder ihren Lagerplatz unmittelbar am Nord-Ostsee-Kanal zwischen den Schleusen haben und auf dem Nord-Ostsee-Kanal fahren wollen, benötigen einen vom zuständigen Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt ausgestellten Fahrtausweis.



(2) 1 Sportfahrzeuge, die ihren ständigen Lager- oder Liegeplatz an der Eider oberhalb der Schleuse Lexfähre, an der Obereider, am Audorfer See, unmittelbar am oder im Nord-Ostsee-Kanal zwischen den Schleusen haben, dürfen den Kanal uneingeschränkt benutzen. 2 Als Nachweis des Vorliegens der Voraussetzungen des Satzes 1 benötigen sie einen vom zuständigen Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt auf Antrag ausgestellten Fahrtausweis.

(3) Sportfahrzeuge müssen ihre Kanalfahrt so einrichten, daß sie vor Ablauf der Tagfahrzeit eine für Sportfahrzeuge bestimmte Liegestelle erreichen können.

(4) 1 Bei plötzlich auftretender verminderter Sicht dürfen Sportfahrzeuge in den Weichengebieten hinter den Dalben oder an geeigneten Liegestellen festmachen. 2 Dies gilt auch, wenn sie von einem Freifahrer der Verkehrsgruppe 1 geschleppt werden.

(5) 1 Das Segeln ist auf dem Nord-Ostsee-Kanal verboten. 2 Dies gilt nicht

1. im Schleusenvorhafen Kiel-Holtenau vor den Alten Schleusen,

2. außerhalb des Fahrwassers auf dem Borgstedter See, dem Audorfer See und dem Obereidersee.

3 Sportfahrzeuge mit Maschinenantrieb dürfen zusätzlich die Segel setzen.

(6) 1 Ein motorbetriebenes Sportfahrzeug darf nur ein Sportfahrzeug schleppen, wobei das geschleppte Sportfahrzeug nur eine Länge von weniger als 15 Metern haben darf. 2 Die Mindestgeschwindigkeit des Schleppverbandes muß 9 Kilometer (4,9 Seemeilen) in der Stunde betragen.



§ 61 Ordnungswidrigkeiten


(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 2 des Seeaufgabengesetzes oder im Sinne des § 7 Abs. 1 des Binnenschiffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1 sich nicht so verhält, dass kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird,

1a. entgegen § 3 Abs. 3 ein Fahrzeug führt oder eine andere Tätigkeit des Brücken-, Decks- oder Maschinendienstes ausübt, mit einem Wassermotorrad, einem Kite- oder einem Segelsurfbrett fährt, obwohl er infolge körperlicher oder geistiger Mängel oder des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel in der sicheren Führung des Fahrzeuges oder in der sicheren Ausübung der Tätigkeiten des Brücken-, Decks- oder Maschinendienstes behindert ist,

vorherige Änderung nächste Änderung

1b. entgegen § 3 Abs. 4 ein Fahrzeug führt oder eine andere Tätigkeit des Brücken-, Decks- oder Maschinendienstes ausübt, mit einem Wassermotorrad, einem Kite- oder einem Segelsurfbrett fährt, obwohl er 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut oder eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt,



1b. entgegen § 3 Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 4, ein Fahrzeug, auch ein Wassermotorrad oder ein Kite- und Segelsurfbrett führt oder eine andere Tätigkeit des Brücken-, Decks- oder Maschinendienstes ausübt, obwohl er 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft, 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut, eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt oder unter der Wirkung eines in Anlage IV aufgeführten berauschenden Mittels nach § 3 Absatz 3 Satz 1 steht,

1c. entgegen § 3 Abs. 5 während der Fahrt alkoholische Getränke zu sich nimmt oder bei Dienstantritt unter der Wirkung solcher Getränke steht,

2. der Vorschrift des § 4 Abs. 2 über die Beratung der Schiffsführung oder des Absatzes 4 über die Bestimmung des verantwortlichen Fahrzeugführers zuwiderhandelt,

3. entgegen § 5 Abs. 2 eine durch ein Gebots- oder Verbotszeichen getroffene Anordnung nicht befolgt,

4. entgegen § 5 Abs. 3 Schiffahrtszeichen beschädigt oder in ihrer Erkennbarkeit beeinträchtigt,

5. einer Vorschrift des § 6 über den Gebrauch der Sichtzeichen, Schallsignale, Laternen, Leuchten oder Scheinwerfer, über die Ausrüstung mit Schallsignalanlagen oder die Gewährleistung ihrer Wirksamkeit oder Betriebssicherheit zuwiderhandelt,

6. einer Vorschrift des § 8 über das Mitführen oder Anbringen, den Sichtbereich, die Tragweite oder die Beschaffenheit der Sichtzeichen zuwiderhandelt,

7. entgegen § 9 Abs. 1 Satz 1 Positionslaternen oder Schallsignalanlagen verwendet, die vom Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydrographie nicht zugelassen sind, entgegen Absatz 1 Satz 2 für eine sachgemäße Instandsetzung oder Ersatz nicht oder nicht rechtzeitig sorgt, entgegen Absatz 2 Satz 1 nichtelektrische Positionslaternen verwendet, entgegen Absatz 4 Satz 1 andere als die dort aufgeführten oder nach den Kollisionsverhütungsregeln zugelassene Positionslaternen verwendet oder entgegen Absatz 4 Satz 2 für eine sachgemäße Instandsetzung oder Ersatz nicht oder nicht rechtzeitig sorgt,

8. einer Vorschrift des § 10 Abs. 1, 2 und 5 über das Führen von Sichtzeichen oder gegen das Fahrverbot nach Absatz 3 zuwiderhandelt,

9. einer Vorschrift der §§ 21 bis 26 über das Rechtsfahrgebot, Überholen oder Begegnen, die Vorfahrt, die Fahrgeschwindigkeit, den Abstand oder das sofortige Fallen der Buganker zuwiderhandelt,

10. einer Vorschrift des § 27 über das Schleppen oder Schieben zuwiderhandelt,

11. einer Vorschrift des § 28 oder des § 29 über das Durchfahren von Brücken, Sperrwerken oder Schleusen zuwiderhandelt,

12. entgegen § 30 eine dort genannte Seeschiffahrtsstraße oder Wasserfläche befährt,

13. einer Vorschrift des § 31 Abs. 1 Satz 1 oder 2, Abs. 2 oder 3 über das Wasserskilaufen, das Schleppen von Wassersportanhängen, das Fahren mit Wassermotorrädern oder das Kite- oder Segelsurfen zuwiderhandelt,

14. einer Vorschrift der §§ 32 bis 34 über das Ankern, Anlegen, Festmachen oder über den Umschlag zuwiderhandelt,

15. einer Vorschrift des § 35 über das Ankern, Festmachen, Einhalten eines Sicherheitsabstandes, das Vorhandensein von Einrichtungen zum Schutz vor Funkenflug beim Vorbeifahren von und an Fahrzeugen, die bestimmte gefährliche Güter befördern, das Längsseitsliegen an solchen Fahrzeugen oder das Verholen zuwiderhandelt,

16. einer Vorschrift des § 36 über den Umschlag bestimmter gefährlicher Güter oder die Anzeige des Umschlags zuwiderhandelt,

17. einer Vorschrift des § 37 über das Verhalten bei Schiffsunfällen oder den Verlust von Gegenständen sowie über das Benachrichtigen bei Bränden oder sonstigen, die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs gefährdenden Vorkommnissen zuwiderhandelt,

18. einer Vorschrift des § 38 über das Fischen, Schießen oder Jagen zuwiderhandelt,

19. einer Vorschrift des § 39 über die Fahrgastschiffahrt oder den Fährbetrieb zuwiderhandelt,

19a. entgegen § 40 Satz 1 als Schiffsführer nicht dafür sorgt, dass sich ein Abdruck der dort genannten Verordnungen an Bord befindet,

20. den Nord-Ostsee-Kanal mit einem Fahrzeug befährt, das die Voraussetzungen nach § 42 Abs. 1 nicht erfüllt,

21. einer Vorschrift des § 42 Abs. 2 über das Einhalten der Geschwindigkeit von Schleppverbänden oder die Besetzung von Anhängen zuwiderhandelt,

22. entgegen § 42 Abs. 3 Satz 1 die Anzeige nicht oder nicht rechtzeitig erstattet, entgegen Absatz 3 Satz 3 die schriftliche Erklärung nicht vorlegt oder entgegen Absatz 3 Satz 4 die mitzuführenden Verzeichnisse oder Staupläne während der Kanalfahrt nicht griffbereit auf der Brücke vorhält,

23. einer Vorschrift des § 42 Abs. 4 über die Bedienung des Ruders oder des Absatzes 5 über die Annahme von Steurern zuwiderhandelt,

24. entgegen der Anordnung nach § 42 Abs. 6 den Nord-Ostsee-Kanal befährt oder die Auflagen nicht erfüllt,

25. entgegen § 42 Abs. 7 an dort nicht aufgeführten Stellen aus anderen als verkehrsbedingten Gründen liegt,

26. einer Vorschrift des § 43 über die An- oder Abmeldung, den Antritt oder die Fortsetzung der Fahrt durch den Nord-Ostsee-Kanal zuwiderhandelt,

27. entgegen § 45 Satz 1 die Zufahrten des Nord-Ostsee-Kanals benutzt,

28. einer Vorschrift des § 46 über die Vorfahrt beim Ein- oder Auslaufen im Bereich der Schleusen des Nord-Ostsee-Kanals zuwiderhandelt,

29. einer Vorschrift des § 47 über das Verbot des Ein- oder Auslaufens im Bereich der Schleusen des Nord-Ostsee-Kanals zuwiderhandelt,

30. entgegen § 48 den Fahrabstand nicht einhält,

31. einer Vorschrift des § 49 über das Verhalten in den Weichengebieten des Nord-Ostsee-Kanals zuwiderhandelt,

32. einer Vorschrift des § 50 oder des § 51 über Fahrregeln auf dem Nord-Ostsee-Kanal für Freifahrer, Schub- oder Schleppverbände oder Sportfahrzeuge zuwiderhandelt,

33. einer Vorschrift des § 53 über Fahrregeln oder Festmachen auf dem Gieselaukanal zuwiderhandelt,

34. einer vollziehbaren Anordnung nach § 56 Abs. 1 zuwiderhandelt,

35. ohne die nach § 57 Abs. 1 erforderliche Genehmigung tätig wird,

36. einer vollziehbaren Auflage nach § 57 Abs. 3 zuwiderhandelt oder

37. entgegen § 58 Abs. 1 oder 3 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig abgibt oder entgegen § 58 Abs. 2 nicht ständig über UKW-Sprechfunk ansprechbar ist.

(2) Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 wird auf die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt übertragen.

(3) Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten auf Grund der nach § 60 Abs. 2 und 3 erlassenen Rechtsverordnungen wird auf die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt übertragen.

(4) 1 Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 des Seeaufgabengesetzes wird auf die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt übertragen. 2 Dies gilt auch, soweit die Ordnungswidrigkeiten auf einem deutschen Schiff außerhalb der deutschen Hoheitsgewässer begangen werden.



 (keine frühere Fassung vorhanden)
vorherige Änderung nächste Änderung

Anlage IV (neu)




Anlage IV Benennung berauschender Mittel


vorherige Änderung

 



Mittel | Substanz

Cannabis | Tetrahydrocannabinol (THC)

Heroin | Morphin

Morphin | Morphin

Kokain | Benzoylecgonin

Amphetamine | Amphetamin

Designer Amphetamine | Methylendioxyamphetamin (MDA)

| Methylendioxyethylamphetamin (MDE)

| Methylendioxymetamphetamin (MDAE)

Metamphetamin | Metamphetamin


Zum gesicherten Nachweis auf das Vorhandensein der in der Tabelle genannten Substanzen im Blut gelten die jeweils aktuellen Empfehlungen der Grenzwertkommission beim Bundesministerium für Digitales und Verkehr für den Bereich des Straßenverkehrs.