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§ 61 - Seeschiffahrtsstraßen-Ordnung (SeeSchStrO)

neugefasst durch B. v. 22.10.1998 BGBl. I S. 3209, 1999 I S. 193; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 18.09.2024 BGBl. 2024 I Nr. 286
Geltung ab 15.03.1987; FNA: 9511-1 Verkehrsordnung
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§ 61 Ordnungswidrigkeiten



(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 2 des Seeaufgabengesetzes oder im Sinne des § 7 Abs. 1 des Binnenschiffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1 sich nicht so verhält, dass kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird,

1a.
entgegen § 3 Abs. 3 ein Fahrzeug führt oder eine andere Tätigkeit des Brücken-, Decks- oder Maschinendienstes ausübt, mit einem Wassermotorrad, einem Kite- oder einem Segelsurfbrett fährt, obwohl er infolge körperlicher oder geistiger Mängel oder des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel in der sicheren Führung des Fahrzeuges oder in der sicheren Ausübung der Tätigkeiten des Brücken-, Decks- oder Maschinendienstes behindert ist,

1b.
entgegen § 3 Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 4, ein Fahrzeug führt, eine dort genannte Tätigkeit ausübt oder mit einem Wassermotorrad oder einem Kite- oder Surfbrett fährt,

1c.
entgegen § 3 Abs. 5 während der Fahrt alkoholische Getränke zu sich nimmt oder bei Dienstantritt unter der Wirkung solcher Getränke steht,

2.
der Vorschrift des § 4 Abs. 2 über die Beratung der Schiffsführung oder des Absatzes 4 über die Bestimmung des verantwortlichen Fahrzeugführers zuwiderhandelt,

3.
entgegen § 5 Abs. 2 eine durch ein Gebots- oder Verbotszeichen getroffene Anordnung nicht befolgt,

4.
entgegen § 5 Abs. 3 Schiffahrtszeichen beschädigt oder in ihrer Erkennbarkeit beeinträchtigt,

5.
einer Vorschrift des § 6 über den Gebrauch der Sichtzeichen, Schallsignale, Laternen, Leuchten oder Scheinwerfer, über die Ausrüstung mit Schallsignalanlagen oder die Gewährleistung ihrer Wirksamkeit oder Betriebssicherheit zuwiderhandelt,

6.
einer Vorschrift des § 8 über das Mitführen oder Anbringen, den Sichtbereich, die Tragweite oder die Beschaffenheit der Sichtzeichen zuwiderhandelt,

7.
entgegen § 9 Abs. 1 Satz 1 Positionslaternen oder Schallsignalanlagen verwendet, die vom Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydrographie nicht zugelassen sind, entgegen Absatz 1 Satz 2 für eine sachgemäße Instandsetzung oder Ersatz nicht oder nicht rechtzeitig sorgt, entgegen Absatz 2 Satz 1 nichtelektrische Positionslaternen verwendet, entgegen Absatz 4 Satz 1 andere als die dort aufgeführten oder nach den Kollisionsverhütungsregeln zugelassene Positionslaternen verwendet oder entgegen Absatz 4 Satz 2 für eine sachgemäße Instandsetzung oder Ersatz nicht oder nicht rechtzeitig sorgt,

8.
einer Vorschrift des § 10 Abs. 1, 2 und 5 über das Führen von Sichtzeichen oder gegen das Fahrverbot nach Absatz 3 zuwiderhandelt,

9.
einer Vorschrift der §§ 21 bis 26 über das Rechtsfahrgebot, Überholen oder Begegnen, die Vorfahrt, die Fahrgeschwindigkeit, den Abstand oder das sofortige Fallen der Buganker zuwiderhandelt,

10.
einer Vorschrift des § 27 über das Schleppen oder Schieben zuwiderhandelt,

11.
einer Vorschrift des § 28 oder des § 29 über das Durchfahren von Brücken, Sperrwerken oder Schleusen zuwiderhandelt,

12.
entgegen § 30 eine dort genannte Seeschiffahrtsstraße oder Wasserfläche befährt,

13.
einer Vorschrift des § 31 Abs. 1 Satz 1 oder 2, Abs. 2 oder 3 über das Wasserskilaufen, das Schleppen von Wassersportanhängen, das Fahren mit Wassermotorrädern oder das Kite- oder Segelsurfen zuwiderhandelt,

14.
einer Vorschrift der §§ 32 bis 34 über das Ankern, Anlegen, Festmachen oder über den Umschlag zuwiderhandelt,

15.
einer Vorschrift des § 35 über das Ankern, Festmachen, Einhalten eines Sicherheitsabstandes, das Vorhandensein von Einrichtungen zum Schutz vor Funkenflug beim Vorbeifahren von und an Fahrzeugen, die bestimmte gefährliche Güter befördern, das Längsseitsliegen an solchen Fahrzeugen oder das Verholen zuwiderhandelt,

16.
einer Vorschrift des § 36 über den Umschlag bestimmter gefährlicher Güter oder die Anzeige des Umschlags zuwiderhandelt,

17.
einer Vorschrift des § 37 über das Verhalten bei Schiffsunfällen oder den Verlust von Gegenständen sowie über das Benachrichtigen bei Bränden oder sonstigen, die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs gefährdenden Vorkommnissen zuwiderhandelt,

18.
einer Vorschrift des § 38 über das Fischen, Schießen oder Jagen zuwiderhandelt,

19.
einer Vorschrift des § 39 über die Fahrgastschiffahrt oder den Fährbetrieb zuwiderhandelt,

19a.
entgegen § 40 Satz 1 als Schiffsführer nicht dafür sorgt, dass sich ein Abdruck der dort genannten Verordnungen an Bord befindet,

20.
den Nord-Ostsee-Kanal mit einem Fahrzeug befährt, das die Voraussetzungen nach § 42 Abs. 1 nicht erfüllt,

21.
einer Vorschrift des § 42 Abs. 2 über das Einhalten der Geschwindigkeit von Schleppverbänden oder die Besetzung von Anhängen zuwiderhandelt,

22.
entgegen § 42 Abs. 3 Satz 1 die Anzeige nicht oder nicht rechtzeitig erstattet, entgegen Absatz 3 Satz 3 die schriftliche Erklärung nicht vorlegt oder entgegen Absatz 3 Satz 4 die mitzuführenden Verzeichnisse oder Staupläne während der Kanalfahrt nicht griffbereit auf der Brücke vorhält,

23.
einer Vorschrift des § 42 Abs. 4 über die Bedienung des Ruders oder des Absatzes 5 über die Annahme von Steurern zuwiderhandelt,

24.
entgegen der Anordnung nach § 42 Abs. 6 den Nord-Ostsee-Kanal befährt oder die Auflagen nicht erfüllt,

25.
entgegen § 42 Abs. 7 an dort nicht aufgeführten Stellen aus anderen als verkehrsbedingten Gründen liegt,

26.
einer Vorschrift des § 43 über die An- oder Abmeldung, den Antritt oder die Fortsetzung der Fahrt durch den Nord-Ostsee-Kanal zuwiderhandelt,

27.
entgegen § 45 Satz 1 die Zufahrten des Nord-Ostsee-Kanals benutzt,

28.
einer Vorschrift des § 46 über die Vorfahrt beim Ein- oder Auslaufen im Bereich der Schleusen des Nord-Ostsee-Kanals zuwiderhandelt,

29.
einer Vorschrift des § 47 über das Verbot des Ein- oder Auslaufens im Bereich der Schleusen des Nord-Ostsee-Kanals zuwiderhandelt,

30.
entgegen § 48 den Fahrabstand nicht einhält,

31.
einer Vorschrift des § 49 über das Verhalten in den Weichengebieten des Nord-Ostsee-Kanals zuwiderhandelt,

32.
einer Vorschrift des § 50 oder des § 51 über Fahrregeln auf dem Nord-Ostsee-Kanal für Freifahrer, Schub- oder Schleppverbände oder Sportfahrzeuge zuwiderhandelt,

33.
einer Vorschrift des § 53 über Fahrregeln oder Festmachen auf dem Gieselaukanal zuwiderhandelt,

34.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 56 Abs. 1 zuwiderhandelt,

35.
ohne die nach § 57 Abs. 1 erforderliche Genehmigung tätig wird,

36.
einer vollziehbaren Auflage nach § 57 Abs. 3 zuwiderhandelt oder

37.
entgegen § 58 Abs. 1 oder 3 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig abgibt oder entgegen § 58 Abs. 2 nicht ständig über UKW-Sprechfunk ansprechbar ist.

(2) Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 wird auf die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt übertragen.

(3) Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten auf Grund der nach § 60 Abs. 2 und 3 erlassenen Rechtsverordnungen wird auf die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt übertragen.

(4) 1Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 des Seeaufgabengesetzes wird auf die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt übertragen. 2Dies gilt auch, soweit die Ordnungswidrigkeiten auf einem deutschen Schiff außerhalb der deutschen Hoheitsgewässer begangen werden.





 

Frühere Fassungen von § 61 SeeSchStrO

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.10.2024Artikel 3 Zweite Verordnung zur Änderung der BMDV-Wasserstraßen und Schifffahrt Besondere Gebührenverordnung und weiterer schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
vom 18.09.2024 BGBl. 2024 I Nr. 286
aktuell vorher 18.05.2023Artikel 2 Verordnung zur Änderung der BMDV-Wasserstraßen und Schifffahrt Besonderen Gebührenverordnung und zur Aufhebung und Änderung weiterer seeverkehrsrechtlicher und abgabenrechtlicher Verordnungen
vom 11.05.2023 BGBl. 2023 I Nr. 127
aktuell vorher 04.06.2016Artikel 60 WSV-Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 02.06.2016 BGBl. I S. 1257
aktuell vorher 22.03.2012Artikel 1 Dreizehnte Schiffssicherheitsanpassungsverordnung
vom 08.03.2012 BGBl. I S. 483
aktuellvor 22.03.2012früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 61 SeeSchStrO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 61 SeeSchStrO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SeeSchStrO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 SeeSchStrO Geltungsbereich (vom 22.03.2012)
... §§ 3, 4, 5, 7 und § 32 Abs. 3, § 35 Abs. 1 und 2 sowie die §§ 55 bis 61 anzuwenden. (3) Die Verordnung gilt im Bereich der Seeschiffahrtsstraßen auch ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Dreizehnte Schiffssicherheitsanpassungsverordnung
V. v. 08.03.2012 BGBl. I S. 483
Artikel 1 13. SchSAV Änderung der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung
... Steuerhäuser oder Aufenthaltsräume verfügen." 4. In § 61 Absatz 1 wird nach Nummer 19 folgende Nummer 19a eingefügt: „19a. entgegen ...

Verordnung zur Änderung der BMDV-Wasserstraßen und Schifffahrt Besonderen Gebührenverordnung und zur Aufhebung und Änderung weiterer seeverkehrsrechtlicher und abgabenrechtlicher Verordnungen
V. v. 11.05.2023 BGBl. 2023 I Nr. 127
Artikel 2 BMDV-WS-BesGebVuaÄndV Änderung der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung
... und Schifffahrtsamt auf Antrag ausgestellten Fahrtausweis." 4. § 61 Absatz 1 Nummer 1b wird wie folgt gefasst: „1b. entgegen § 3 Absatz 4 Satz 1, auch in ...

WSV-Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 02.06.2016 BGBl. I S. 1257, 1728
Artikel 60 WSVZuAnpV Änderung der Seeschiffahrtsstraßen-Ordnung
... Wasserstraßen und Schifffahrt wird" ersetzt. 11. In § 61 Absatz 2, 3 und 4 Satz 1 werden jeweils die Wörter „Wasser- und Schiffahrtsdirektionen ...

Zweite Verordnung zur Änderung der BMDV-Wasserstraßen und Schifffahrt Besondere Gebührenverordnung und weiterer schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
V. v. 18.09.2024 BGBl. 2024 I Nr. 286
Artikel 3 2. BMDV-WS-BesGebVuaÄndV Änderung der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung
... des Brücken-, Decks- oder Maschinendienstes nicht ausüben." 2. § 61 Absatz 1 Nummer 1b wird wie folgt gefasst: „1b. entgegen § 3 Absatz 4 Satz 1, auch in ...