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Änderung Anlage IV SeeSchStrO vom 18.05.2023

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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Anlage IV SeeSchStrO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.05.2023 geltenden Fassung
Anlage IV SeeSchStrO n.F. (neue Fassung)
in der am 18.05.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 11.05.2023 BGBl. 2023 I Nr. 127
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

Anlage IV (neu)


(Text neue Fassung)

Anlage IV Benennung berauschender Mittel


vorherige Änderung

 



Mittel | Substanz

Cannabis | Tetrahydrocannabinol (THC)

Heroin | Morphin

Morphin | Morphin

Kokain | Benzoylecgonin

Amphetamine | Amphetamin

Designer Amphetamine | Methylendioxyamphetamin (MDA)

| Methylendioxyethylamphetamin (MDE)

| Methylendioxymetamphetamin (MDAE)

Metamphetamin | Metamphetamin


Zum gesicherten Nachweis auf das Vorhandensein der in der Tabelle genannten Substanzen im Blut gelten die jeweils aktuellen Empfehlungen der Grenzwertkommission beim Bundesministerium für Digitales und Verkehr für den Bereich des Straßenverkehrs.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

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