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Synopse aller Änderungen der SeeSchStrO am 21.03.2009

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 21. März 2009 durch Artikel 1 der 10. SchSAV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der SeeSchStrO.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

SeeSchStrO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 21.03.2009 geltenden Fassung
SeeSchStrO n.F. (neue Fassung)
in der am 21.03.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 11.03.2009 BGBl. I S. 507
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Geltungsbereich


(1) Die Verordnung gilt auf den Seeschiffahrtsstraßen mit Ausnahme der Emsmündung, die im Osten durch eine Verbindungslinie zwischen dem Pilsumer Watt (53° 29' 08'' N; 07° 01' 52'' O), Borkum (53° 34' 06'' N; 06° 45' 31'' O) und dem Schnittpunkt der Koordinaten 53° 39' 35'' N; 06° 35' 00'' O begrenzt wird. Seeschiffahrtsstraßen im Sinne dieser Verordnung sind

1. die Wasserflächen zwischen der Küstenlinie bei mittlerem Hochwasser oder der seewärtigen Begrenzung der Binnenwasserstraßen und einer Linie von drei Seemeilen Abstand seewärts der Basislinie,

2. die durchgehend durch Sichtzeichen B.11 der Anlage I begrenzten Wasserflächen der seewärtigen Teile der Fahrwasser im Küstenmeer.

Darüber hinaus sind Seeschiffahrtsstraßen im Sinne dieser Verordnung die Wasserflächen zwischen den Ufern der nachstehend bezeichneten Teile der angrenzenden Binnenwasserstraßen:

(Text alte Fassung) nächste Änderung

3. Weser bis zur Nordwestkante der Eisenbahnbrücke in Bremen mit den Nebenarmen Schweiburg, Rechter Nebenarm, Rekumer Loch und Westergate;

(Text neue Fassung)

3. Weser bis zur Nordwestkante der Eisenbahnbrücke in Bremen mit den Nebenarmen Schweiburg, Rechter Nebenarm, Rekumer Loch;

4. Lesum und Wümme bis zur Ostkante der Franzosenbrücke in Borgfeld;

5. Hunte bis zum Hafen Oldenburg einerseits und bis 140 Meter unterhalb der Amalienbrücke in Oldenburg andererseits;

6. Elbe bis zur unteren Grenze des Hamburger Hafens mit der Wischhafener Süderelbe (von km 8,03 bis zur Mündung in die Elbe), dem Ruthenstrom (von km 3,75 bis zur Mündung in die Elbe) und der Bützflether Süderelbe (von km 0,69 bis zur Mündung in die Elbe);

7. Oste bis zur Nordostkante des Mühlenwehres in Bremervörde;

8. Freiburger Hafenpriel bis zur Ostkante der Deichschleuse in Freiburg an der Elbe;

9. Schwinge bis zur Nordkante der Salztorschleuse in Stade;

10. Lühe bis zum Unterwasser der Au-Mühle in Horneburg;

vorherige Änderung nächste Änderung

11. Este bis zum Unterwasser der Schleuse in Buxtehude;

12. Stör bis zum Pegel in Rensing;



11. Este bis zum Unterwasser der Schleuse Buxtehude;

12. Stör bis zum Pegel Rensing;

13. Krückau bis zur Südwestkante der im Verlauf der Straße Wedenkamp liegenden Straßenbrücke in Elmshorn;

vorherige Änderung nächste Änderung

14. Pinnau bis zur Südwestkante der Eisenbahnbrücke in Pinneberg;



14. Pinnau bis zur Westkante der im Verlauf der Elmshorner Straße liegenden Straßenbahnbrücke in Pinneberg;

15. Eider bis Rendsburg und Sorge bis zur Südwestkante der im Verlauf der Bundesstraße 202 liegenden Straßenbrücke an der Sandschleuse;

16. Gieselaukanal;

vorherige Änderung nächste Änderung

17. Nord-Ostsee-Kanal - einschließlich Audorfer See und Schirnauer See - von der Verbindungslinie zwischen den Molenköpfen in Brunsbüttel bis zu der Verbindungslinie zwischen den Einfahrtsfeuern in Kiel-Holtenau mit Obereidersee mit Enge, Borgstedter See mit Enge, Flemhuder See und Achterwehrer Schifffahrtskanal;

18. Trave bis zur Nordwestkante der Eisenbahnhubbrücke und der Nordkante der Holstenbrücke (Stadttrave) in Lübeck mit Pötenitzer Wiek, Dassower See und den Altarmen an der Teerhofinsel;



17. Nord-Ostsee-Kanal - einschließlich Audorfer See und Schirnauer See - von der Verbindungslinie zwischen den Molenköpfen in Brunsbüttel bis zu der Verbindungslinie zwischen den Einfahrtsfeuern in Kiel-Holtenau mit Borgstedter See mit Enge, Flemhuder See und Achterwehrer Schifffahrtskanal;

18. Trave bis zur Nordwestkante der Eisenbahnhubbrücke in Lübeck mit Pötenitzer Wiek und Dassower See;

19. Warnow mit Nebenarmen am Mühlendamm bis zur Südkante der Eisenbahnbrücke Rostock-Stralsund;

20. Ryck bis zur Ostkante der Steinbecker Brücke in Greifswald;

21. Uecker bis zur Südwestkante der Straßenbrücke in Ueckermünde.

(2) Auf den Wasserflächen zwischen der seewärtigen Begrenzung im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 und der seewärtigen Begrenzung des Küstenmeeres sind lediglich § 2 Abs. 1 Nr. 3, Nr. 13 Buchstabe b, Nr. 22 bis 25 und 27, die §§ 3, 4, 5, 7 und § 32 Abs. 3, § 35 Abs. 1 und 2 sowie die §§ 55 bis 61 anzuwenden.

(3) Die Verordnung gilt im Bereich der Seeschiffahrtsstraßen auch auf den bundeseigenen Schiffahrtsanlagen, den dem Verkehr auf den Bundeswasserstraßen dienenden Grundstücken und in den öffentlichen bundeseigenen Häfen.

(4) Im Geltungsbereich dieser Verordnung gelten die Internationalen Regeln von 1972 zur Verhütung von Zusammenstößen auf See - Kollisionsverhütungsregeln (Anlage zu § 1 der Verordnung zu den Internationalen Regeln von 1972 zur Verhütung von Zusammenstößen auf See vom 13. Juni 1977 - (BGBl. I S. 813), zuletzt geändert durch Artikel 4 Nr. 6 der Verordnung vom 7. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3744)) in der jeweils für die Bundesrepublik Deutschland geltenden Fassung, soweit diese Verordnung nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt.

(5) Die Wasserflächen und Seegebiete, die vom Geltungsbereich dieser Verordnung (§ 1 Abs. 1 bis 3) erfaßt werden, sind aus der als Anlage III zu dieser Verordnung beigefügten Karte ersichtlich.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 8 Allgemeines


(1) Für die nach dieser Verordnung vorgeschriebenen Sichtzeichen gilt Regel 20 sowie Anlage I der Kollisionsverhütungsregeln entsprechend. Sichtzeichen, die nach dieser Verordnung und den Kollisionsverhütungsregeln von Fahrzeugen geführt werden müssen, sind ständig mitzuführen und während der Zeit, in der sie zu führen sind, fest anzubringen. Es dürfen nur solche Sichtzeichen verwendet werden, die über den ganzen Horizont sichtbar sind; sie sind dort zu führen, wo sie am besten gesehen werden können. Satz 3 gilt nur, soweit diese Verordnung nicht etwas anderes vorschreibt. Für Binnenschiffe, die die seewärtige Grenze einer Wasserfläche der Zone 2 nach Anlage 1 der Binnenschiffs-Untersuchungsordnung nicht überschreiten, gilt abweichend von Satz 1

1. Anlage I Abschnitt 5 Satz 1 der Kollisionsverhütungsregeln nicht hinsichtlich der Abschirmung der Seitenlichter, wenn Positionslaternen verwendet werden, die hinsichtlich der waagerechten Lichtverteilung den Vorschriften der Anlage I Abschnitt 9 der Kollisionsverhütungsregeln oder den in § 9 Abs. 4 genannten Vorschriften auch ohne Abschirmung entsprechen,

2. Anlage I Abschnitt 5 Satz 1 und 2 der Kollisionsverhütungsregeln nicht hinsichtlich des mattschwarzen Anstrichs bei der Verwendung von Seitenlichtern mit Abschirmung.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Die Mindesttragweite aller in dieser Verordnung für Fahrzeuge und außergewöhnliche Schwimmkörper vorgeschriebenen Lichter muß zwei Seemeilen betragen.



(2) Die Mindesttragweite aller in dieser Verordnung für Fahrzeuge und außergewöhnliche Schwimmkörper vorgeschriebenen Lichter muss den Anforderungen der Regel 22 der Kollisionsverhütungsregeln entsprechen.

(3) Die in dieser Verordnung vorgeschriebenen Signalkörper dürfen durch Einrichtungen ersetzt werden, die in allen Richtungen aus der Entfernung das gleiche Aussehen wie der vorgeschriebene Signalkörper haben.

(4) Die von den Fahrzeugen nach dieser Verordnung zu führenden Flaggen und Tafeln müssen, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, rechteckig und mindestens 1 Meter hoch und 1 Meter breit sein. Die Farben dürfen weder verblaßt noch verschmutzt sein. Anstelle der in dieser Verordnung vorgeschriebenen Flaggen dürfen auch Tafeln gleicher Größe, Form und Farbe geführt werden. Auf Fahrzeugen von weniger als 20 Metern Länge dürfen Flaggen und Tafeln geringerer Abmessung verwendet werden, die dem Größenverhältnis des Fahrzeugs angemessen sind.

(5) (aufgehoben)



§ 9 Verwendung von Positionslaternen und Schallsignalanlagen


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Fahrzeuge, die zur Führung der Bundesflagge berechtigt sind, dürfen zur Führung der nach dieser Verordnung vorgeschriebenen Lichter und zur Abgabe der nach dieser Verordnung vorgeschriebenen Schallsignale nur solche Positionslaternen und Schallsignalanlagen verwenden, deren Baumuster von einer benannten Stelle im Sinne des Artikels 9 in Verbindung mit Artikel 10 der Richtlinie 96/98/EG des Rates über Schiffsausrüstung vom 20. Dezember 1996 (ABl. EG Nr. L 46 S. 25) zur Verwendung auf Seeschiffahrtsstraßen zugelassen ist. § 5 in Verbindung mit Anlage 1 Abschnitt A.I der Schiffssicherheitsverordnung vom 18. September 1998 (BGBl. I S. 3013, 3023), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 24. Juni 1999 (BGBl. I S. 1462), gilt entsprechend.



(1) Fahrzeuge, die zur Führung der Bundesflagge berechtigt sind, dürfen zur Führung der nach dieser Verordnung vorgeschriebenen Lichter und zur Abgabe der nach dieser Verordnung vorgeschriebenen Schallsignale nur solche Positionslaternen und Schallsignalanlagen verwenden, deren Baumuster von einer benannten Stelle im Sinne des Artikels 9 in Verbindung mit Artikel 10 der Richtlinie 96/98/EG des Rates über Schiffsausrüstung vom 20. Dezember 1996 (ABl. EG Nr. L 46 S. 25) zur Verwendung auf Seeschiffahrtsstraßen zugelassen ist. § 5 in Verbindung mit Anlage 1 Abschnitt A.I der Schiffssicherheitsverordnung vom 18. September 1998 (BGBl. I S. 3013, 3023), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 24. Juni 1999 (BGBl. I S. 1462), gilt entsprechend. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Sportboote im Sinne des § 1 Absatz 2 der Verordnung über das Inverkehrbringen von Sportbooten und Wasserfahrzeugen nach § 1 Absatz 7 Nummer 1 bis 11 der Verordnung über das Inverkehrbringen von Sportbooten.

(2) Abweichend von Nummer 11 der Anlage I der Kollisionsverhütungsregeln müssen Positionslaternen elektrisch betrieben sein. Auf Fahrzeugen unter Ruder oder Segel von weniger als 20 Metern Länge, auf denen keine ausreichende Stromquelle vorhanden ist, auf unbemannten Fahrzeugen, auf bemannten Binnenschiffen ohne eigene Antriebsanlage sowie für die Reservebeleuchtung von Binnenschiffen nach Anhang III § 6.06 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung dürfen nichtelektrische Positionslaternen verwendet werden.

(3) Abweichend von Nummer 2 Buchstabe a Ziffer i der Anlage I der Kollisionsverhütungsregeln braucht das Topplicht auch dann nur in einer Mindesthöhe von 6 Metern geführt zu werden, wenn das Fahrzeug breiter als 6 Meter ist. Abweichend von Nummer 2 Buchstabe i der Anlage I der Kollisionsverhütungsregeln muß bei Zollfahrzeugen, Fahrzeugen der Wasserschutzpolizeien und der Bundespolizei der Abstand zwischen den senkrecht übereinander zu führenden Lichtern mindestens 1 Meter betragen.

(4) Auf Binnenschiffen im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 5 dürfen zur Lichterführung nach dieser Verordnung und den Kollisionsverhütungsregeln auch solche Positionslaternen verwendet werden, die vom Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydrographie als helle Lichter, bei Verwendung als Topplaternen als starke Lichter nach der Verordnung über die Farbe und Lichtstärke der Bordlichter sowie die Zulassung von Signalleuchten in der Binnenschiffahrt auf Rhein und Mosel vom 16. März 1992 (BGBl. I S. 531), geändert durch Verordnung vom 4. März 1994 (BGBl. I S. 440), in der jeweils geltenden Fassung, oder nach der Verordnung über die Farbe und Lichtstärke der Bordlichter sowie die Zulassung von Signalleuchten im Geltungsbereich der Binnenschiffahrtsstraßen-Ordnung vom 14. September 1972 (BGBl. I S. 1775), zuletzt geändert durch § 5 der Verordnung vom 16. März 1992 (BGBl. I S. 531), in der jeweils geltenden Fassung, zugelassen sind. Wird die Wirksamkeit oder Betriebssicherheit dieser Positionslaternen beeinträchtigt, ist unverzüglich für sachgemäße Instandsetzung oder Ersatz zu sorgen.

(5) Abweichend von Anlage I Abschnitt 2 Buchstabe a der Kollisionsverhütungsregeln brauchen Binnenschiffe, die die seewärtige Grenze einer Wasserfläche der Zone 2 nach Anlage 1 der Binnenschiffs-Untersuchungsordnung nicht überschreiten, das vordere weiße Licht nur mindestens 5 Meter über dem Schiffskörper und das zweite, hintere Licht nur mindestens 3 Meter über dem vorderen Licht zu setzen.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 10 Kleine Fahrzeuge


vorherige Änderung

(1) Abweichend von Regel 22 Buchstabe c der Kollisionsverhütungsregeln müssen Fahrzeuge von weniger als 12 Metern Länge, die berechtigt sind, die Bundesflagge zu führen, Seitenlichter mit einer Mindesttragweite von zwei Seemeilen führen.



(1) (aufgehoben)

(2) Abweichend von Regel 25 Buchstabe d der Kollisionsverhütungsregeln haben Fahrzeuge unter Segel von weniger als 12 Metern Länge und Fahrzeuge unter Ruder, wenn sie die nach Regel 25 Buchstabe a oder b der Kollisionsverhütungsregeln vorgeschriebenen Lichter nicht führen können, mindestens ein weißes Rundumlicht im Sinne von Regel 21 Buchstabe e der Kollisionsverhütungsregeln zu führen.

(3) Fahrzeuge im Sinne des Absatzes 2, auf denen die hiernach vorgeschriebenen Lichter, und Maschinenfahrzeuge von weniger als 7 Metern Länge, auf denen die nach Regel 23 Buchstaben a und c der Kollisionsverhütungsregeln vorgeschriebenen Lichter nicht geführt werden können, dürfen in der Zeit, in der die Lichterführung vorgeschrieben ist, nicht fahren, es sei denn, daß ein Notstand vorliegt. Für diesen Fall ist eine elektrische Leuchte oder eine Laterne mit einem weißen Licht ständig gebrauchsfertig mitzuführen und rechtzeitig zu zeigen, um einen Zusammenstoß zu verhüten.

(4) Auf den nach § 60 Abs. 1 als Anker- und Liegestellen bekanntgemachten Wasserflächen brauchen Fahrzeuge von weniger als 12 Metern Länge nicht die nach Regel 30 Buchstabe a, b oder c der Kollisionsverhütungsregeln vorgeschriebenen Sichtzeichen zu führen; Regel 30 Buchstabe e der Kollisionsverhütungsregeln bleibt unberührt.

(5) Abweichend von Regel 26 Buchstabe c der Kollisionsverhütungsregeln brauchen offene Fischerboote nur ein weißes Rundumlicht im Sinne von Regel 21 Buchstabe e der Kollisionsverhütungsregeln zu führen. Regel 26 Buchstabe b der Kollisionsverhütungsregeln bleibt unberührt.