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§ 10 - Seeschiffahrtsstraßen-Ordnung (SeeSchStrO)

neugefasst durch B. v. 22.10.1998 BGBl. I S. 3209, 1999 I S. 193; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 18.09.2024 BGBl. 2024 I Nr. 286
Geltung ab 15.03.1987; FNA: 9511-1 Verkehrsordnung
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§ 10 Kleine Fahrzeuge



(1) (aufgehoben)

(2) Abweichend von Regel 25 Buchstabe d der Kollisionsverhütungsregeln haben Fahrzeuge unter Segel von weniger als 12 Metern Länge und Fahrzeuge unter Ruder, wenn sie die nach Regel 25 Buchstabe a oder b der Kollisionsverhütungsregeln vorgeschriebenen Lichter nicht führen können, mindestens ein weißes Rundumlicht im Sinne von Regel 21 Buchstabe e der Kollisionsverhütungsregeln zu führen.

(3) Fahrzeuge im Sinne des Absatzes 2, auf denen die hiernach vorgeschriebenen Lichter, und Maschinenfahrzeuge von weniger als 7 Metern Länge, auf denen die nach Regel 23 Buchstabe a und d der Kollisionsverhütungsregeln vorgeschriebenen Lichter nicht geführt werden können, dürfen in der Zeit, in der die Lichterführung vorgeschrieben ist, nicht fahren, es sei denn, daß ein Notstand vorliegt. Für diesen Fall ist eine elektrische Leuchte oder eine Laterne mit einem weißen Licht ständig gebrauchsfertig mitzuführen und rechtzeitig zu zeigen, um einen Zusammenstoß zu verhüten.

(4) Auf den nach § 60 Abs. 1 als Anker- und Liegestellen bekanntgemachten Wasserflächen brauchen Fahrzeuge von weniger als 12 Metern Länge nicht die nach Regel 30 Buchstabe a, b oder c der Kollisionsverhütungsregeln vorgeschriebenen Sichtzeichen zu führen; Regel 30 Buchstabe e der Kollisionsverhütungsregeln bleibt unberührt.

(5) Abweichend von Regel 26 Buchstabe c der Kollisionsverhütungsregeln brauchen offene Fischerboote nur ein weißes Rundumlicht im Sinne von Regel 21 Buchstabe e der Kollisionsverhütungsregeln zu führen. Regel 26 Buchstabe b der Kollisionsverhütungsregeln bleibt unberührt.



 
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Frühere Fassungen von § 10 SeeSchStrO

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 22.03.2012Artikel 1 Dreizehnte Schiffssicherheitsanpassungsverordnung
vom 08.03.2012 BGBl. I S. 483
aktuell vorher 21.03.2009Artikel 1 Zehnte Schiffssicherheitsanpassungsverordnung
vom 11.03.2009 BGBl. I S. 507
aktuellvor 21.03.2009früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 10 SeeSchStrO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 SeeSchStrO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SeeSchStrO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 32 SeeSchStrO Ankern
... werden. Das gilt nicht für Fahrzeuge von weniger als 12 Metern Länge auf den nach § 10 Abs. 4 bezeichneten ...
§ 61 SeeSchStrO Ordnungswidrigkeiten (vom 01.10.2024)
... Instandsetzung oder Ersatz nicht oder nicht rechtzeitig sorgt, 8. einer Vorschrift des § 10 Abs. 1, 2 und 5 über das Führen von Sichtzeichen oder gegen das Fahrverbot nach Absatz 3 ...
Anlage I SeeSchStrO Schiffahrtszeichen
... zu durchfahren (das Verbot gilt nicht für kleine Fahrzeuge im Sinne des § 10 ): zwei quadratische, auf der Spitze stehende rot-weiße Tafeln. ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Dreizehnte Schiffssicherheitsanpassungsverordnung
V. v. 08.03.2012 BGBl. I S. 483
Artikel 1 13. SchSAV Änderung der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung
... die Wörter „mit Nebenarmen am Mühlendamm" gestrichen. 2. In § 10 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „Regel 23 Buchstaben a und c der ...

Zehnte Schiffssicherheitsanpassungsverordnung
V. v. 11.03.2009 BGBl. I S. 507
Artikel 1 10. SchSAV Änderung der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung
... 1 bis 11 der Verordnung über das Inverkehrbringen von Sportbooten." 4. § 10 Absatz 1 wird ...