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Synopse aller Änderungen der SeeSchStrO am 15.04.2010
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 15. April 2010 durch Artikel 1 der 11. SchSAV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der SeeSchStrO.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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SeeSchStrO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 15.04.2010 geltenden Fassung | SeeSchStrO n.F. (neue Fassung) in der am 15.04.2010 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 07.04.2010 BGBl. I S. 399 |
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Gliederung | |
(Textabschnitt unverändert) Erster Abschnitt Allgemeine Bestimmungen § 1 Geltungsbereich § 2 Begriffsbestimmungen § 3 Grundregeln für das Verhalten im Verkehr § 4 Verantwortlichkeit § 5 Schiffahrtszeichen § 6 Sichtzeichen und Schallsignale der Fahrzeuge § 7 Fahrzeuge des öffentlichen Dienstes Zweiter Abschnitt Sichtzeichen und Schallsignale der Fahrzeuge § 8 Allgemeines § 9 Verwendung von Positionslaternen und Schallsignalanlagen § 10 Kleine Fahrzeuge | |
(Text alte Fassung) §§ 11 bis 18 (aufgehoben) | (Text neue Fassung) § 11 Schallsignale der Binnenschiffe §§ 12 - 18 (aufgehoben) |
Dritter Abschnitt Schallsignale der Fahrzeuge §§ 19 und 20 (aufgehoben) Vierter Abschnitt Fahrregeln § 21 Grundsätze § 22 Ausnahmen vom Rechtsfahrgebot § 23 Überholen § 24 Begegnen § 25 Vorfahrt der Schiffahrt im Fahrwasser § 26 Fahrgeschwindigkeit § 27 Schleppen und Schieben § 28 Durchfahren von Brücken und Sperrwerken § 29 Einlaufen in Schleusen und Auslaufen § 30 Fahrbeschränkungen und Fahrverbote § 31 Wasserskilaufen, Schleppen von Wassersportanhängen, Wassermotorradfahren, Kite- und Segelsurfen Fünfter Abschnitt Ruhender Verkehr § 32 Ankern § 33 Anlegen und Festmachen § 34 Umschlag § 35 Ankern, Anlegen, Festmachen und Vorbeifahren von und an Fahrzeugen, die bestimmte gefährliche Güter befördern § 36 Umschlag bestimmter gefährlicher Güter Sechster Abschnitt Sonstige Vorschriften § 37 Verhalten bei Schiffsunfällen und bei Verlust von Gegenständen § 38 Ausübung der Fischerei und der Jagd § 39 Fahrpläne für Fahrgastschiffe und Fähren § 40 (aufgehoben) Siebenter Abschnitt Ergänzende Vorschriften für den Nord-Ostsee-Kanal § 41 Geltungsbereich § 42 Zulassung § 43 An- und Abmeldung § 44 (aufgehoben) § 45 Verkehr in den Zufahrten § 46 Vorfahrt beim Einlaufen in die Schleusen und beim Auslaufen § 47 Verbot des Einlaufens in die Schleusen und des Auslaufens § 48 Fahrabstand § 49 Verhalten vor und in den Weichengebieten § 50 Fahrregeln für Freifahrer und Schub- und Schleppverbände § 51 Fahrregeln für Sportfahrzeuge § 52 (aufgehoben) § 53 Fahrregeln und Festmachen auf dem Gieselaukanal § 54 (aufgehoben) Achter Abschnitt Aufgaben und Zuständigkeiten der Behörden der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes § 55 Schiffahrtspolizei § 55a Verkehrszentralen § 56 Schiffahrtspolizeiliche Verfügungen § 57 Schiffahrtspolizeiliche Genehmigungen § 58 Schifffahrtspolizeiliche Meldungen § 59 Befreiung § 60 Ermächtigung zum Erlaß von schiffahrtspolizeilichen Bekanntmachungen und Rechtsverordnungen Neunter Abschnitt Bußgeld- und Schlußvorschriften § 61 Ordnungswidrigkeiten § 62 (Inkrafttreten; Aufhebung von Vorschriften) Anlage I Schiffahrtszeichen Anlage II Sichtzeichen und Schallsignale der Fahrzeuge Anlage III (zu § 1 Abs. 5) Darstellung des Geltungsbereichs der Seeschiffahrtsstraßen-Ordnung | |
§§ 11 bis 18 (aufgehoben) | § 11 Schallsignale der Binnenschiffe |
(1) Binnenschiffe, für die keine Besatzung vorgeschrieben ist, müssen die in der Regel 33 der Kollisionsverhütungsregeln vorgeschriebenen Schallsignale nicht geben. (2) Ein Schubverband im Sinne der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung gilt als ein Maschinenfahrzeug und muss die für ein Maschinenfahrzeug in Regel 33 der Kollisionsverhütungsregeln vorgeschriebenen Schallsignale geben. | |
§§ 12 - 18 (neu) | §§ 12 - 18 (aufgehoben) |
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