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Synopse aller Änderungen der SeeSchStrO am 15.04.2010

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 15. April 2010 durch Artikel 1 der 11. SchSAV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der SeeSchStrO.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

SeeSchStrO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.04.2010 geltenden Fassung
SeeSchStrO n.F. (neue Fassung)
in der am 15.04.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 07.04.2010 BGBl. I S. 399

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Erster Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
    § 1 Geltungsbereich
    § 2 Begriffsbestimmungen
    § 3 Grundregeln für das Verhalten im Verkehr
    § 4 Verantwortlichkeit
    § 5 Schiffahrtszeichen
    § 6 Sichtzeichen und Schallsignale der Fahrzeuge
    § 7 Fahrzeuge des öffentlichen Dienstes
Zweiter Abschnitt Sichtzeichen und Schallsignale der Fahrzeuge
    § 8 Allgemeines
    § 9 Verwendung von Positionslaternen und Schallsignalanlagen
    § 10 Kleine Fahrzeuge
(Text alte Fassung) nächste Änderung

    §§ 11 bis 18 (aufgehoben)
(Text neue Fassung)

    § 11 Schallsignale der Binnenschiffe
    §§ 12 -
18 (aufgehoben)
Dritter Abschnitt Schallsignale der Fahrzeuge
    §§ 19 und 20 (aufgehoben)
Vierter Abschnitt Fahrregeln
    § 21 Grundsätze
    § 22 Ausnahmen vom Rechtsfahrgebot
    § 23 Überholen
    § 24 Begegnen
    § 25 Vorfahrt der Schiffahrt im Fahrwasser
    § 26 Fahrgeschwindigkeit
    § 27 Schleppen und Schieben
    § 28 Durchfahren von Brücken und Sperrwerken
    § 29 Einlaufen in Schleusen und Auslaufen
    § 30 Fahrbeschränkungen und Fahrverbote
    § 31 Wasserskilaufen, Schleppen von Wassersportanhängen, Wassermotorradfahren, Kite- und Segelsurfen
Fünfter Abschnitt Ruhender Verkehr
    § 32 Ankern
    § 33 Anlegen und Festmachen
    § 34 Umschlag
    § 35 Ankern, Anlegen, Festmachen und Vorbeifahren von und an Fahrzeugen, die bestimmte gefährliche Güter befördern
    § 36 Umschlag bestimmter gefährlicher Güter
Sechster Abschnitt Sonstige Vorschriften
    § 37 Verhalten bei Schiffsunfällen und bei Verlust von Gegenständen
    § 38 Ausübung der Fischerei und der Jagd
    § 39 Fahrpläne für Fahrgastschiffe und Fähren
    § 40 (aufgehoben)
Siebenter Abschnitt Ergänzende Vorschriften für den Nord-Ostsee-Kanal
    § 41 Geltungsbereich
    § 42 Zulassung
    § 43 An- und Abmeldung
    § 44 (aufgehoben)
    § 45 Verkehr in den Zufahrten
    § 46 Vorfahrt beim Einlaufen in die Schleusen und beim Auslaufen
    § 47 Verbot des Einlaufens in die Schleusen und des Auslaufens
    § 48 Fahrabstand
    § 49 Verhalten vor und in den Weichengebieten
    § 50 Fahrregeln für Freifahrer und Schub- und Schleppverbände
    § 51 Fahrregeln für Sportfahrzeuge
    § 52 (aufgehoben)
    § 53 Fahrregeln und Festmachen auf dem Gieselaukanal
    § 54 (aufgehoben)
Achter Abschnitt Aufgaben und Zuständigkeiten der Behörden der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes
    § 55 Schiffahrtspolizei
    § 55a Verkehrszentralen
    § 56 Schiffahrtspolizeiliche Verfügungen
    § 57 Schiffahrtspolizeiliche Genehmigungen
    § 58 Schifffahrtspolizeiliche Meldungen
    § 59 Befreiung
    § 60 Ermächtigung zum Erlaß von schiffahrtspolizeilichen Bekanntmachungen und Rechtsverordnungen
Neunter Abschnitt Bußgeld- und Schlußvorschriften
    § 61 Ordnungswidrigkeiten
    § 62 (Inkrafttreten; Aufhebung von Vorschriften)
    Anlage I Schiffahrtszeichen
    Anlage II Sichtzeichen und Schallsignale der Fahrzeuge
    Anlage III (zu § 1 Abs. 5) Darstellung des Geltungsbereichs der Seeschiffahrtsstraßen-Ordnung
vorherige Änderung nächste Änderung

§§ 11 bis 18 (aufgehoben)




§ 11 Schallsignale der Binnenschiffe


vorherige Änderung nächste Änderung

 


(1) Binnenschiffe, für die keine Besatzung vorgeschrieben ist, müssen die in der Regel 33 der Kollisionsverhütungsregeln vorgeschriebenen Schallsignale nicht geben.

(2) Ein Schubverband im Sinne der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung gilt als ein Maschinenfahrzeug und muss die für ein Maschinenfahrzeug in Regel 33 der Kollisionsverhütungsregeln vorgeschriebenen Schallsignale geben.

vorherige Änderung

§§ 12 - 18 (neu)




§§ 12 - 18 (aufgehoben)