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§ 11 - Seeschiffahrtsstraßen-Ordnung (SeeSchStrO)
neugefasst durch B. v. 22.10.1998 BGBl. I S. 3209, 1999 I S. 193; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 18.09.2024 BGBl. 2024 I Nr. 286
Geltung ab 15.03.1987; FNA: 9511-1 Verkehrsordnung
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Geltung ab 15.03.1987; FNA: 9511-1 Verkehrsordnung
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§ 11 Schallsignale der Binnenschiffe
(1) Binnenschiffe, für die keine Besatzung vorgeschrieben ist, müssen die in der Regel 33 der Kollisionsverhütungsregeln vorgeschriebenen Schallsignale nicht geben.
(2) Ein Schubverband im Sinne der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung gilt als ein Maschinenfahrzeug und muss die für ein Maschinenfahrzeug in Regel 33 der Kollisionsverhütungsregeln vorgeschriebenen Schallsignale geben.
Text in der Fassung des Artikels 1 Elfte Schiffssicherheitsanpassungsverordnung V. v. 7. April 2010 BGBl. I S. 399 m.W.v. 15. April 2010
Frühere Fassungen von § 11 SeeSchStrO
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 15.04.2010 | Artikel 1 Elfte Schiffssicherheitsanpassungsverordnung vom 07.04.2010 BGBl. I S. 399 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 11 SeeSchStrO
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 SeeSchStrO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SeeSchStrO selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Elfte Schiffssicherheitsanpassungsverordnung
V. v. 07.04.2010 BGBl. I S. 399
Artikel 1 11. SchSAV Änderung der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung
... Verordnung vom 11. März 2009 (BGBl. I S. 507) geändert worden ist, wird folgender § 11 angefügt: „§ 11 Schallsignale der Binnenschiffe (1) ... 507) geändert worden ist, wird folgender § 11 angefügt: „§ 11 Schallsignale der Binnenschiffe (1) Binnenschiffe, für die keine Besatzung ...
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