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Synopse aller Änderungen der SeeSchStrO am 01.10.2024

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Oktober 2024 durch Artikel 3 der 2. BMDV-WS-BesGebVuaÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der SeeSchStrO.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

SeeSchStrO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.10.2024 geltenden Fassung
SeeSchStrO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.10.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 3 V. v. 18.09.2024 BGBl. 2024 I Nr. 286

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Erster Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
    § 1 Geltungsbereich
    § 2 Begriffsbestimmungen
    § 3 Grundregeln für das Verhalten im Verkehr
    § 4 Verantwortlichkeit
    § 5 Schiffahrtszeichen
    § 6 Sichtzeichen und Schallsignale der Fahrzeuge
    § 7 Fahrzeuge des öffentlichen Dienstes
Zweiter Abschnitt Sichtzeichen und Schallsignale der Fahrzeuge
    § 8 Allgemeines
    § 9 Verwendung von Positionslaternen und Schallsignalanlagen
    § 10 Kleine Fahrzeuge
    § 11 Schallsignale der Binnenschiffe
    §§ 12 - 18 (aufgehoben)
Dritter Abschnitt Schallsignale der Fahrzeuge
    §§ 19 und 20 (aufgehoben)
Vierter Abschnitt Fahrregeln
    § 21 Grundsätze
    § 22 Ausnahmen vom Rechtsfahrgebot
    § 23 Überholen
    § 24 Begegnen
    § 25 Vorfahrt der Schiffahrt im Fahrwasser
    § 26 Fahrgeschwindigkeit
    § 27 Schleppen und Schieben
    § 28 Durchfahren von Brücken und Sperrwerken
    § 29 Einlaufen in Schleusen und Auslaufen
    § 30 Fahrbeschränkungen und Fahrverbote
    § 31 Wasserskilaufen, Schleppen von Wassersportanhängen, Wassermotorradfahren, Kite- und Segelsurfen
Fünfter Abschnitt Ruhender Verkehr
    § 32 Ankern
    § 33 Anlegen und Festmachen
    § 34 Umschlag
    § 35 Ankern, Anlegen, Festmachen und Vorbeifahren von und an Fahrzeugen, die bestimmte gefährliche Güter befördern
    § 36 Umschlag bestimmter gefährlicher Güter
Sechster Abschnitt Sonstige Vorschriften
    § 37 Verhalten bei Schiffsunfällen und bei Verlust von Gegenständen
    § 38 Ausübung der Fischerei und der Jagd
    § 39 Fahrpläne für Fahrgastschiffe und Fähren
    § 40 Mitführen von Unterlagen
Siebenter Abschnitt Ergänzende Vorschriften für den Nord-Ostsee-Kanal
    § 41 Geltungsbereich
    § 42 Zulassung
    § 43 An- und Abmeldung
    § 44 (aufgehoben)
    § 45 Verkehr in den Zufahrten
    § 46 Vorfahrt beim Einlaufen in die Schleusen und beim Auslaufen
    § 47 Verbot des Einlaufens in die Schleusen und des Auslaufens
    § 48 Fahrabstand
    § 49 Verhalten vor und in den Weichengebieten
    § 50 Fahrregeln für Freifahrer und Schub- und Schleppverbände
    § 51 Fahrregeln für Sportfahrzeuge
    § 52 (aufgehoben)
    § 53 Fahrregeln und Festmachen auf dem Gieselaukanal
    § 54 (aufgehoben)
Achter Abschnitt Aufgaben und Zuständigkeiten der Behörden der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes
    § 55 Schifffahrtspolizei
    § 55a Verkehrszentralen
    § 56 Schiffahrtspolizeiliche Verfügungen
    § 57 Schiffahrtspolizeiliche Genehmigungen
    § 58 Schifffahrtspolizeiliche Meldungen
    § 59 Befreiung
    § 60 Ermächtigung zum Erlaß von schiffahrtspolizeilichen Bekanntmachungen und Rechtsverordnungen
Neunter Abschnitt Bußgeld- und Schlußvorschriften
    § 61 Ordnungswidrigkeiten
    § 62 (Inkrafttreten; Aufhebung von Vorschriften)
    Anlage I Schiffahrtszeichen
    Anlage II Sichtzeichen und Schallsignale der Fahrzeuge
    Anlage III (zu § 1 Abs. 5) Darstellung des Geltungsbereichs der Seeschiffahrtsstraßen-Ordnung
(Text alte Fassung) nächste Änderung

    Anlage IV Benennung berauschender Mittel
(Text neue Fassung)

    Anlage IV Liste der berauschenden Mittel und Substanzen
(heute geltende Fassung) 

§ 3 Grundregeln für das Verhalten im Verkehr


(1) 1 Jeder Verkehrsteilnehmer hat sich so zu verhalten, daß die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs gewährleistet und daß kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird. 2 Er hat insbesondere die Vorsichtsmaßregeln zu beachten, die Seemannsbrauch oder besondere Umstände des Falles erfordern. 3 Der Führer eines mit einer UKW-Sprechfunkanlage ausgerüsteten Fahrzeugs ist verpflichtet, bei der Befolgung der Vorschriften über das Verhalten im Verkehr die von einer Verkehrszentrale aus in deutscher, auf Anforderung in englischer Sprache gegebenen Verkehrsinformationen und -unterstützungen abzuhören und unverzüglich entsprechend den Bedingungen der jeweiligen Verkehrssituation zu berücksichtigen.

(2) Zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr müssen unter Berücksichtigung der besonderen Umstände auch dann alle erforderlichen Maßnahmen ergriffen werden, wenn diese ein Abweichen von den Vorschriften dieser Verordnung notwendig machen.

(3) 1 Wer infolge körperlicher oder geistiger Mängel oder des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel in der sicheren Führung eines Fahrzeuges oder in der sicheren Ausübung einer anderen Tätigkeit des Brücken-, Decks- oder Maschinendienstes behindert ist, darf ein Fahrzeug nicht führen oder als Mitglied der Schiffsbesatzung eine andere Tätigkeit des Brücken-, Decks- oder Maschinendienstes nicht ausüben. 2 Dies gilt für das Fahren mit einem Wassermotorrad oder einem Kite- und Segelsurfbrett entsprechend.

vorherige Änderung nächste Änderung

(4) 1 Wer 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft, 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut, eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt, oder unter der Wirkung eines in Anlage IV aufgeführten berauschenden Mittels nach Absatz 3 Satz 1 steht, darf ein Fahrzeug nicht führen oder als Mitglied der Schiffsbesatzung eine andere Tätigkeit des Brücken-, Decks- oder Maschinendienstes nicht ausüben. 2 Eine Wirkung nach Satz 1 liegt vor, wenn eine der in Anlage IV genannten Substanzen im Blut nachgewiesen wird. 3 Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn die Substanz aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen bestimmten Krankheitsfall verschriebenen Medikamentes herrührt. 4 Die Sätze 1 bis 3 gelten für das Fahren mit einem Wassermotorrad oder einem Kite- und Segelsurfbrett entsprechend.



(4) 1 Wer 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft, 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut, eine Alkoholmenge im Körper, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt, oder 3,5 ng/ml oder mehr Tetrahydrocannabinol (THC) im Blutserum hat oder unter der Wirkung eines in Anlage IV aufgeführten berauschenden Mittels nach Absatz 3 Satz 1 steht, darf ein Fahrzeug nicht führen oder als Mitglied der Schiffsbesatzung eine andere Tätigkeit des Brücken-, Decks- oder Maschinendienstes nicht ausüben. 2 Eine Wirkung nach Satz 1 liegt vor, wenn eine der in Anlage IV genannten Substanzen im Blut nachgewiesen wird. 3 Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn die Substanz aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen bestimmten Krankheitsfall verschriebenen Medikamentes herrührt. 4 Die Sätze 1 bis 3 gelten für das Fahren mit einem Wassermotorrad oder einem Kite- und Segelsurfbrett entsprechend.

(5) 1 Der Schiffsführer eines Fahrgastschiffs oder eines Fahrbeschränkungen und Fahrverboten nach § 30 Abs. 1 unterliegenden Fahrzeuges darf in der Dienstzeit während der Fahrt alkoholische Getränke nicht zu sich nehmen oder bei Dienstantritt nicht unter der Wirkung solcher Getränke stehen. 2 In Ruhezeiten und sonstigen Erholungszeiten an Bord darf der Schiffsführer alkoholische Getränke zu sich nehmen, wenn sichergestellt ist, dass er bei der Übernahme sicherheitsrelevanter Aufgaben nicht mehr unter der Wirkung solcher Getränke steht. 3 Satz 1 gilt für die im Brückendienst eingesetzten Mitglieder der Schiffsbesatzung entsprechend.



(heute geltende Fassung) 

§ 61 Ordnungswidrigkeiten


(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 2 des Seeaufgabengesetzes oder im Sinne des § 7 Abs. 1 des Binnenschiffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1 sich nicht so verhält, dass kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird,

1a. entgegen § 3 Abs. 3 ein Fahrzeug führt oder eine andere Tätigkeit des Brücken-, Decks- oder Maschinendienstes ausübt, mit einem Wassermotorrad, einem Kite- oder einem Segelsurfbrett fährt, obwohl er infolge körperlicher oder geistiger Mängel oder des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel in der sicheren Führung des Fahrzeuges oder in der sicheren Ausübung der Tätigkeiten des Brücken-, Decks- oder Maschinendienstes behindert ist,

vorherige Änderung nächste Änderung

1b. entgegen § 3 Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 4, ein Fahrzeug, auch ein Wassermotorrad oder ein Kite- und Segelsurfbrett führt oder eine andere Tätigkeit des Brücken-, Decks- oder Maschinendienstes ausübt, obwohl er 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft, 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut, eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt oder unter der Wirkung eines in Anlage IV aufgeführten berauschenden Mittels nach § 3 Absatz 3 Satz 1 steht,



1b. entgegen § 3 Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 4, ein Fahrzeug führt, eine dort genannte Tätigkeit ausübt oder mit einem Wassermotorrad oder einem Kite- oder Surfbrett fährt,

1c. entgegen § 3 Abs. 5 während der Fahrt alkoholische Getränke zu sich nimmt oder bei Dienstantritt unter der Wirkung solcher Getränke steht,

2. der Vorschrift des § 4 Abs. 2 über die Beratung der Schiffsführung oder des Absatzes 4 über die Bestimmung des verantwortlichen Fahrzeugführers zuwiderhandelt,

3. entgegen § 5 Abs. 2 eine durch ein Gebots- oder Verbotszeichen getroffene Anordnung nicht befolgt,

4. entgegen § 5 Abs. 3 Schiffahrtszeichen beschädigt oder in ihrer Erkennbarkeit beeinträchtigt,

5. einer Vorschrift des § 6 über den Gebrauch der Sichtzeichen, Schallsignale, Laternen, Leuchten oder Scheinwerfer, über die Ausrüstung mit Schallsignalanlagen oder die Gewährleistung ihrer Wirksamkeit oder Betriebssicherheit zuwiderhandelt,

6. einer Vorschrift des § 8 über das Mitführen oder Anbringen, den Sichtbereich, die Tragweite oder die Beschaffenheit der Sichtzeichen zuwiderhandelt,

7. entgegen § 9 Abs. 1 Satz 1 Positionslaternen oder Schallsignalanlagen verwendet, die vom Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydrographie nicht zugelassen sind, entgegen Absatz 1 Satz 2 für eine sachgemäße Instandsetzung oder Ersatz nicht oder nicht rechtzeitig sorgt, entgegen Absatz 2 Satz 1 nichtelektrische Positionslaternen verwendet, entgegen Absatz 4 Satz 1 andere als die dort aufgeführten oder nach den Kollisionsverhütungsregeln zugelassene Positionslaternen verwendet oder entgegen Absatz 4 Satz 2 für eine sachgemäße Instandsetzung oder Ersatz nicht oder nicht rechtzeitig sorgt,

8. einer Vorschrift des § 10 Abs. 1, 2 und 5 über das Führen von Sichtzeichen oder gegen das Fahrverbot nach Absatz 3 zuwiderhandelt,

9. einer Vorschrift der §§ 21 bis 26 über das Rechtsfahrgebot, Überholen oder Begegnen, die Vorfahrt, die Fahrgeschwindigkeit, den Abstand oder das sofortige Fallen der Buganker zuwiderhandelt,

10. einer Vorschrift des § 27 über das Schleppen oder Schieben zuwiderhandelt,

11. einer Vorschrift des § 28 oder des § 29 über das Durchfahren von Brücken, Sperrwerken oder Schleusen zuwiderhandelt,

12. entgegen § 30 eine dort genannte Seeschiffahrtsstraße oder Wasserfläche befährt,

13. einer Vorschrift des § 31 Abs. 1 Satz 1 oder 2, Abs. 2 oder 3 über das Wasserskilaufen, das Schleppen von Wassersportanhängen, das Fahren mit Wassermotorrädern oder das Kite- oder Segelsurfen zuwiderhandelt,

14. einer Vorschrift der §§ 32 bis 34 über das Ankern, Anlegen, Festmachen oder über den Umschlag zuwiderhandelt,

15. einer Vorschrift des § 35 über das Ankern, Festmachen, Einhalten eines Sicherheitsabstandes, das Vorhandensein von Einrichtungen zum Schutz vor Funkenflug beim Vorbeifahren von und an Fahrzeugen, die bestimmte gefährliche Güter befördern, das Längsseitsliegen an solchen Fahrzeugen oder das Verholen zuwiderhandelt,

16. einer Vorschrift des § 36 über den Umschlag bestimmter gefährlicher Güter oder die Anzeige des Umschlags zuwiderhandelt,

17. einer Vorschrift des § 37 über das Verhalten bei Schiffsunfällen oder den Verlust von Gegenständen sowie über das Benachrichtigen bei Bränden oder sonstigen, die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs gefährdenden Vorkommnissen zuwiderhandelt,

18. einer Vorschrift des § 38 über das Fischen, Schießen oder Jagen zuwiderhandelt,

19. einer Vorschrift des § 39 über die Fahrgastschiffahrt oder den Fährbetrieb zuwiderhandelt,

19a. entgegen § 40 Satz 1 als Schiffsführer nicht dafür sorgt, dass sich ein Abdruck der dort genannten Verordnungen an Bord befindet,

20. den Nord-Ostsee-Kanal mit einem Fahrzeug befährt, das die Voraussetzungen nach § 42 Abs. 1 nicht erfüllt,

21. einer Vorschrift des § 42 Abs. 2 über das Einhalten der Geschwindigkeit von Schleppverbänden oder die Besetzung von Anhängen zuwiderhandelt,

22. entgegen § 42 Abs. 3 Satz 1 die Anzeige nicht oder nicht rechtzeitig erstattet, entgegen Absatz 3 Satz 3 die schriftliche Erklärung nicht vorlegt oder entgegen Absatz 3 Satz 4 die mitzuführenden Verzeichnisse oder Staupläne während der Kanalfahrt nicht griffbereit auf der Brücke vorhält,

23. einer Vorschrift des § 42 Abs. 4 über die Bedienung des Ruders oder des Absatzes 5 über die Annahme von Steurern zuwiderhandelt,

24. entgegen der Anordnung nach § 42 Abs. 6 den Nord-Ostsee-Kanal befährt oder die Auflagen nicht erfüllt,

25. entgegen § 42 Abs. 7 an dort nicht aufgeführten Stellen aus anderen als verkehrsbedingten Gründen liegt,

26. einer Vorschrift des § 43 über die An- oder Abmeldung, den Antritt oder die Fortsetzung der Fahrt durch den Nord-Ostsee-Kanal zuwiderhandelt,

27. entgegen § 45 Satz 1 die Zufahrten des Nord-Ostsee-Kanals benutzt,

28. einer Vorschrift des § 46 über die Vorfahrt beim Ein- oder Auslaufen im Bereich der Schleusen des Nord-Ostsee-Kanals zuwiderhandelt,

29. einer Vorschrift des § 47 über das Verbot des Ein- oder Auslaufens im Bereich der Schleusen des Nord-Ostsee-Kanals zuwiderhandelt,

30. entgegen § 48 den Fahrabstand nicht einhält,

31. einer Vorschrift des § 49 über das Verhalten in den Weichengebieten des Nord-Ostsee-Kanals zuwiderhandelt,

32. einer Vorschrift des § 50 oder des § 51 über Fahrregeln auf dem Nord-Ostsee-Kanal für Freifahrer, Schub- oder Schleppverbände oder Sportfahrzeuge zuwiderhandelt,

33. einer Vorschrift des § 53 über Fahrregeln oder Festmachen auf dem Gieselaukanal zuwiderhandelt,

34. einer vollziehbaren Anordnung nach § 56 Abs. 1 zuwiderhandelt,

35. ohne die nach § 57 Abs. 1 erforderliche Genehmigung tätig wird,

36. einer vollziehbaren Auflage nach § 57 Abs. 3 zuwiderhandelt oder

37. entgegen § 58 Abs. 1 oder 3 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig abgibt oder entgegen § 58 Abs. 2 nicht ständig über UKW-Sprechfunk ansprechbar ist.

(2) Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 wird auf die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt übertragen.

(3) Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten auf Grund der nach § 60 Abs. 2 und 3 erlassenen Rechtsverordnungen wird auf die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt übertragen.

(4) 1 Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 des Seeaufgabengesetzes wird auf die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt übertragen. 2 Dies gilt auch, soweit die Ordnungswidrigkeiten auf einem deutschen Schiff außerhalb der deutschen Hoheitsgewässer begangen werden.



Anlage II Sichtzeichen und Schallsignale der Fahrzeuge


II.1 Sichtzeichen
II.2 Schallsignale


Erläuterung zur Anlage II


1. | Allgemeines
Gemäß § 6 Abs. 1 haben Fahrzeuge zusätzlich zu den in den Kollisionsverhütungsregeln vorgeschriebenen
Sichtzeichen und Schallsignalen nur solche nach Maßgabe dieser Anlage zu führen, zu zeigen oder zu geben.

2. | Zu den Lichtern
Die nach den Kollisionsverhütungsregeln vorgeschriebenen Lichter sind zusätzlich dargestellt.

2.1 | Kennzeichnung der Lichter
Ist ein Funkellicht vorgeschrieben, so ist als Zeitmaß mindestens 120 Lichterscheinungen in der Minute einzu-
halten.

2.2 | Darstellung der Lichter

Rundumlicht in der angegebenen
Farbe, |
Zeichen (BGBl. I 1998 S. 3252)
| festes Licht in der angegebenen
Farbe, sichtbar über einen begrenz-
ten Horizontbogen, |
Zeichen (BGBl. I 1998 S. 3252)


festes Licht in der angegebenen
Farbe, sichtbar über einen begrenz-
ten Horizontbogen, vom Beobach-
ter abgekehrte Richtung, |
Zeichen (BGBl. I 1998 S. 3252)
| Funkellicht in der angegebenen
Farbe, sichtbar über den ganzen
Horizont, |
Zeichen (BGBl. I 1998 S. 3252)


Gleichtaktlicht in der angegebenen
Farbe, sichtbar über den ganzen
Horizont, |
Zeichen (BGBl. I 1998 S. 3252)
| auf und nieder bewegtes Licht in
der angegebenen Farbe, sichtbar
über den ganzen Horizont, |
Zeichen (BGBl. I 1998 S. 3252)


Leuchtkugel mit Sternen in der
angegebenen Farbe. |
Zeichen (BGBl. I 1998 S. 3252)
|

3. | Zu den Schallsignalen
Darstellung der Schallsignale

1 langer Ton |
Zeichen (BGBl. I 1998 S. 3252)


1 kurzer Ton |
Zeichen (BGBl. I 1998 S. 3252)


Glockenschlag |
Zeichen (BGBl. I 1998 S. 3252)


rasches Läuten der Glocke. |
Zeichen (BGBl. I 1998 S. 3252)




II.1 Sichtzeichen der Fahrzeuge


1. | Fahrzeuge des öffentlichen Dienstes bei Erfüllung
polizeilicher Aufgaben
(§ 7)
Fahrzeuge des öffentlichen Dienstes haben bei der Erfüllung poli-
zeilicher Aufgaben, wenn dadurch die Sicherheit und Leichtigkeit
des Verkehrs gefährdet wird, zu zeigen:
ein dauerndes blaues Funkellicht.
Gleiches gilt für Fahrzeuge der Deutschen Gesellschaft
zur Rettung Schiffbrüchiger bei der Durchführung
eines Rettungseinsatzes. |
Zeichen (BGBl. I 1998 S. 3253)


2. | Zollfahrzeuge
Bei Nacht:
drei grüne Rundumlichter senkrecht übereinander. |
Zeichen (BGBl. I 1998 S. 3253)


Am Tage:
eine viereckige grüne Flagge an beliebiger Stelle. |

3. | Fahrzeuge der Bundeswehr und der
Bundespolizei sowie Maschinenfahrzeuge,
die Schießscheiben schleppen
Fahrzeuge der Bundeswehr und der Bundespolizei
sowie Maschinenfahrzeuge, die
Schießscheiben schleppen, denen sich bei Nacht
Fahrzeuge in Gefahr drohender Weise nähern und
von denen ein ausreichender Abstand zu halten ist:
Leuchtkugeln mit weißen Sternen. |
Zeichen (BGBl. I 1998 S. 3253)


4. | (aufgehoben) |

5. | Fähren
(§ 2 Abs. 1 Nr. 12) |

5.1 | Nicht freifahrende Fähren in Fahrt
Bei Nacht:
ein grünes Rundumlicht über einem weißen Rundumlicht. |
Zeichen (BGBl. I 1998 S. 3254)


5.2 | Freifahrende Fähren auf dem Nord-Ostsee-Kanal, der Trave
und der Warnow in Fahrt
Bei Nacht:
je ein gelbes Gleichtaktlicht im Topp sowie vorn und hinten
an jeder Seite (bei den Ecklichtern nur sichtbar im fahrzeug-
abgewandten Sichtwinkel). |
Zeichen (BGBl. I 1998 S. 3254)


vorherige Änderung nächste Änderung

6. | Fahrzeuge und Schub- und Schleppverbände,
die bestimmte gefährliche Güter befördern
(§ 2 Abs. 1 Nr. 16) und leere Fahrzeuge im Sinne
des § 30 Abs. 1 Nr. 2 sowie auf dem
Nord-Ostsee-Kanal die bekannt gemachten
besonders gefährlichen Fahrzeuge, Schub- und
Schleppverbände
Bei Nacht:
ein rotes Rundumlicht. |
Zeichen (BGBl. I 1998 S. 3254)




6. | Fahrzeuge und Schub- und Schleppverbände,
die bestimmte gefährliche Güter befördern
(§ 2 Abs. 1 Nr. 16) und leere Fahrzeuge im Sinne
des § 30 Abs. 1 Nr. 3 sowie auf dem
Nord-Ostsee-Kanal die bekannt gemachten
besonders gefährlichen Fahrzeuge, Schub- und
Schleppverbände
Bei Nacht:
ein rotes Rundumlicht. |
Zeichen (BGBl. I 1998 S. 3254)


Am Tage:
die Flagge 'B' des Internationalen Signalbuches.
Auf dem Nord-Ostsee-Kanal müssen diese Sichtzeichen an der
Backbord-Rah oder an anderer geeigneter, von vorn gut sicht-
barer Stelle der Backbordseite geführt werden.
Diese Sichtzeichen sind auch zu führen, wenn die Fahrzeuge
ankern oder festgemacht haben.
Von dieser Regelung sind Kriegsfahrzeuge ausgenommen. |
Zeichen (BGBl. I 1998 S. 3254)


7. | (aufgehoben) |

8. | (aufgehoben) |

9. | Schwimmendes Zubehör, das von Fahrzeugen,
die baggern oder Unterwasserarbeiten aus-
führen, bei ihrem Einsatz verwendet wird |

Bei Nacht:
ein weißes Rundumlicht. |
Zeichen (BGBl. I 1998 S. 3255)


Am Tage:
eine viereckige rote Tafel. |
Zeichen (BGBl. I 1998 S. 3255)


10. | Manövrierbehinderte Fahrzeuge, die im Fahr-
wasser baggern oder Unterwasserarbeiten
ausführen
Manövrierbehinderte Fahrzeuge, die im Fahrwasser baggern
oder Unterwasserarbeiten ausführen, haben, wenn an keiner
Seite eine Behinderung besteht, zusätzlich zu der Bezeichnung
nach Regel 27 Buchstabe b der Kollisionsverhütungsregeln an
jeder Seite zu führen: |

Bei Nacht:
zwei grüne Rundumlichter senkrecht übereinander. |
Zeichen (BGBl. I 1998 S. 3255)


Am Tage:
zwei Rhomben senkrecht übereinander. |
Zeichen (BGBl. I 1998 S. 3255)


11. | Festgemachte Fahrzeuge, schwimmende Anlagen
(§ 2 Abs. 1 Nr. 5) und außergewöhnliche Schwimm-
körper (§ 2 Abs. 1 Nr. 6) |

11.1 | Bei einer Fahrzeuglänge von weniger als 50 m
Bei Nacht:
ein weißes Rundumlicht mittschiffs an der Fahrwasserseite oder
an dem am weitesten zum Fahrwasser reichenden Ende, mög-
lichst in Deckshöhe. |
Zeichen (BGBl. I 1998 S. 3256)


11.2 | Bei einer Fahrzeuglänge von 50 m und mehr
Bei Nacht:
je ein weißes Rundumlicht vorn und hinten an der Fahrwasser-
seite, möglichst in Deckshöhe.
|
Zeichen (BGBl. I 1998 S. 3256)


11.3 | Ausnahmen und Sonderregelungen
Festgemachte Fahrzeuge brauchen, ausgenommen auf dem
Nord-Ostsee-Kanal, keine Sichtzeichen zu führen, wenn die
Umrisse des Fahrzeugs durch andere Lichtquellen ausreichend
und dauernd erkennbar sind oder das Fahrzeug im Bereich einer
Liegestelle liegt, deren Umrisse ausreichend und dauernd
erkennbar sind.
Dies gilt auch für schwimmende Anlagen und außergewöhnliche
Schwimmkörper. Auf dem Nord-Ostsee-Kanal brauchen Sport-
fahrzeuge an den dafür bestimmten Liegestellen keine Lichter zu
führen.
Sind zwei oder mehrere Fahrzeuge nebeneinander festgemacht,
so braucht nur das dem Fahrwasser am nächsten liegende Fahr-
zeug das Sichtzeichen zu führen. Dies gilt auch für außergewöhn-
liche Schwimmkörper.
Fahrzeuge auf dem Nord-Ostsee-Kanal, die in den Weichen-
gebieten aus anderen als verkehrs- oder wetterbedingten Gründen
liegen, haben das Sichtzeichen zu zeigen; bei einem Schlepp-
verband hat jedes Fahrzeug die Sichtzeichen zu führen. |

11.4 | Fahrzeuge, die an einer Festmachetonne B.17 der Anlage I
liegen
Diese Fahrzeuge haben das Sichtzeichen für Ankerlieger nach
Regel 30 der Kollisionsverhütungsregeln zu führen. |

12. | Fahrzeuge mit Seelotsen auf dem Nord-Ost-
see-Kanal (§ 2 Abs. 1 Nr. 18a) vor dem Auslaufen
aus der Schleuse zum Kanal
Die Sichtzeichen sind vor dem Auslaufen aus der Schleuse zum
Kanal zu setzen. |

12.1 | Verkehrsgruppen 1 und 2
Am Tage:
die Flagge 'H' des Internationalen Signalbuches. |
Zeichen (BGBl. I 1998 S. 3257)


12.2 | Verkehrsgruppe 3
keine besondere Kennzeichnung. |

12.3 | Verkehrsgruppe 4 |

Bei Nacht:
ein grünes Rundumlicht. |
Zeichen (BGBl. I 1998 S. 3257)


Am Tage:
ein schwarzer Zylinder. |
Zeichen (BGBl. I 1998 S. 3257)


12.4 | Verkehrsgruppen 5 und 6
Bei Nacht:
zwei grüne Rundumlichter senkrecht übereinander. |
Zeichen (BGBl. I 1998 S. 3257)


| Am Tage:
ein schwarzer Zylinder, darunter ein schwarzer Ball. |
Zeichen (BGBl. I 1998 S. 3258)


Die Sichtzeichen der Verkehrsgruppen 4 bis 6 müssen an der
Steuerbord-Rah oder an anderer geeigneter, von vorn gut sicht-
barer Stelle der Steuerbordseite geführt werden. |

13. | Freifahrer auf dem Nord-Ostsee-Kanal
(§ 2 Abs. 1 Nr. 15) einschließlich des Einlaufens in
die Schleusen
Die Sichtzeichen sind vor dem Einlaufen in die Schleusen zum
Kanal zu setzen. |

13.1 | Verkehrsgruppe 1 |

Bei Nacht:
ein gelbes Rundumlicht mindestens 1,50 m senkrecht unterhalb
des vorderen Topplichtes. |
Zeichen (BGBl. I 1998 S. 3258)


Am Tage:
die Flagge 'N' des Internationalen Signalbuches. |
Zeichen (BGBl. I 1998 S. 3258)


13.2 | Verkehrsgruppe 2
Bei Nacht:
ein gelbes Rundumlicht mindestens 1,50 m senkrecht unterhalb
des vorderen Topplichtes. |
Zeichen (BGBl. I 1998 S. 3258)


| Am Tage:
die Flagge 'N' und darunter den Zahlenwimpel '2' des Inter-
nationalen Signalbuches. |
Zeichen (BGBl. I 1998 S. 3259)


13.3 | Verkehrsgruppe 3
Bei Nacht:
ein gelbes Rundumlicht mindestens 1,50 m senkrecht unterhalb
des vorderen Topplichtes. |
Zeichen (BGBl. I 1998 S. 3259)


Am Tage:
die Flagge 'N' und darunter den Zahlenwimpel '3' des Inter-
nationalen Signalbuches. |
Zeichen (BGBl. I 1998 S. 3259)


13.4 | Verkehrsgruppe 4
Bei Nacht:
ein gelbes Rundumlicht mindestens 1,50 m senkrecht unterhalb
des vorderen Topplichtes, ein grünes Rundumlicht. |
Zeichen (BGBl. I 1998 S. 3259)


Am Tage:
die Flagge 'N' und darunter den Zahlenwimpel '4' des Inter-
nationalen Signalbuches, ein schwarzer Zylinder. |
Zeichen (BGBl. I 1998 S. 3259)


Die Sichtzeichen der Verkehrsgruppe 4 müssen an der Steuer-
bord-Rah oder an anderer geeigneter, von vorn gut sichtbarer
Stelle der Steuerbordseite geführt werden. |

14. | Am Ufer festgekommene Fahrzeuge auf dem
Nord-Ostsee-Kanal an der Seite, an der vorbei-
gefahren werden darf
Bei Nacht:
ein weißes Rundumlicht an dem am weitesten ins Fahrwasser
reichenden Fahrzeugteil. |
Zeichen (BGBl. I 1998 S. 3260)


15. | Fahrzeuge, die einen Seelotsen anfordern |

15.1 | Bei den Außenstationen der Seelotsenreviere für die Revier-
fahrten, auf der Reede vor Bremerhaven für die Fahrt nach
der Außenstation des Lotsenfahrzeugs oder nach den stadt-
bremischen Häfen in Bremen oder auf der Reede vor
Brunsbüttel für die Fahrt nach der Außenstation des Lotsen-
fahrzeugs oder nach Hamburg
Am Tage:
die Flagge 'G' des Internationalen Signalbuches. |
Zeichen (BGBl. I 1998 S. 3260)


15.2 | Bei der Station des Lotsenfahrzeugs in der Jade/Weser-
Ansteuerung für die Fahrt nach Wilhelmshaven, auf der
Reede vor Bremerhaven für die Fahrt nach einem nieder-
sächsischen Hafen im Wesergebiet oder auf den Reeden vor
Brunsbüttel und Kiel-Holtenau für die Fahrtstrecken des
Nord-Ostsee-Kanals
Am Tage:
die Flagge 'G' des Internationalen Signalbuches und der dar-
unter gesetzte Wimpel 1. |
Zeichen (BGBl. I 1998 S. 3260)


16. | Fahrzeuge, die einen Seelotsen absetzen wollen
Am Tage:
die halbgehißte Flagge 'G' des Internationalen Signalbuches. |
Zeichen (BGBl. I 1998 S. 3260)




II.2 Schallsignale


1. | Achtungssignal
Das Schallsignal ist in allen Fällen zu geben, in denen die Verkehrslage
ein Achtungssignal erfordert, insbesondere
beim Einlaufen in andere Fahrwasser und Häfen, beim Auslaufen aus
ihnen sowie aus Schleusen und beim Verlassen von Liege- und Anker-
plätzen und
auf dem Nord-Ostsee-Kanal bei der Annäherung an schwimmende
Geräte und an Stellen, die durch ein Sichtzeichen A.4 (Anlage I)
gekennzeichnet sind, sowie beim Ablegen von der Bunkerstation Pro-
jensdorf, wenn das Fahrzeug westwärts fahren will.
Ein Maschinenfahrzeug, das Schießscheiben schleppt, hat das Schall-
signal zu geben, wenn sich bei Nacht ein Fahrzeug in Gefahr drohen-
der Weise nähert. |

1.1 | Auf allen Seeschiffahrtsstraßen mit Ausnahme auf dem Nord-
Ostsee-Kanal:
ein langer Ton. |
Zeichen (BGBl. I 1998 S. 3261)


1.2 | Auf dem Nord-Ostsee-Kanal: |

1.2.1 | Westwärts fahrende Fahrzeuge:
ein langer Ton. |
Zeichen (BGBl. I 1998 S. 3261)


1.2.2 | Ostwärts fahrende Fahrzeuge:
zwei lange Töne. |
Zeichen (BGBl. I 1998 S. 3261)


2. | Gefahr- und Warnsignal |

2.1 | Allgemeines Gefahr- und Warnsignal
Gefährdet ein Fahrzeug ein anderes Fahrzeug oder wird es durch
dieses selbst gefährdet, hat es soweit möglich rechtzeitig das Schall-
signal zu geben: |

ein langer Ton, vier kurze Töne, |
Zeichen (BGBl. I 1998 S. 3261)


ein langer Ton, vier kurze Töne. |
Zeichen (BGBl. I 1998 S. 3261)


2.2 | Bleib-weg-Signal
Werden auf Fahrzeugen oder Schub- und Schleppverbänden be-
stimmte gefährliche Güter oder radioaktive Stoffe im Sinne von § 2
Abs. 1 Nr. 16 frei oder drohen freizuwerden oder besteht Explosions-
gefahr, ist das folgende Schallsignal so lange zu geben, wie die Ver-
kehrslage es erfordert:
ein kurzer Ton, ein langer Ton; das Signal ist in jeder Minute mindestens
5mal hintereinander mit jeweils 2 Sekunden Zwischenpause zu geben;
sofern entsprechende Einrichtungen an Bord sind, ist das Schallsignal
gleichzeitig als Lichtsignal mit einem weißen Rundumlicht zu geben.
Im Bereich von Liege- und Umschlagsstellen ist das Signal auch von
dem für den Betrieb der Umschlagsanlage Verantwortlichen zu geben.
Für die Ausrüstung zum Geben der Schallsignale von Umschlag-
anlagen gilt Anlage III der Kollisionsverhütungsregeln sinngemäß. |
Zeichen (BGBl. I 1998 S. 3261)

2.3 | Warnsignal auf dem Nord-Ostsee-Kanal 'Ich vermindere meine
Geschwindigkeit'
Vermindert ein Fahrzeug seine Geschwindigkeit, während sich ein
anderes Fahrzeug nähert, hat es rechtzeitig das Schallsignal zu geben: |

ein langer Ton, drei kurze Töne, |
Zeichen (BGBl. I 1998 S. 3262)


ein langer Ton, drei kurze Töne. |
Zeichen (BGBl. I 1998 S. 3262)


2.4 | Warnsignal auf dem Nord-Ostsee-Kanal 'ich will anlegen'
Will ein Fahrzeug in einem Hafen oder an einer Umschlagsstelle fest-
machen, während sich ein anderes Fahrzeug nähert, hat es rechtzeitig
das Schallsignal zu geben:
ein langer Ton, drei kurze Töne |
Zeichen (BGBl. I 1998 S. 3262)


3. | Schallsignale bei verminderter Sicht |

3.1 | Auf dem Nord-Ostsee-Kanal haben in Fahrt befindliche Fahrzeuge
mit Ausnahme der Fähren an Stellen, die durch Sichtzeichen B.1
(Anlage I) gekennzeichnet sind, das Schallsignal zu geben: |

3.1.1 | westwärts fahrende Fahrzeuge:
ein langer Ton; |
Zeichen (BGBl. I 1998 S. 3262)


3.1.2 | ostwärts fahrende Fahrzeuge:
zwei lange Töne.
Im übrigen ist das Schallsignal bei Erfordernis zu geben. |
Zeichen (BGBl. I 1998 S. 3262)


3.2 | Bugsierte Maschinenfahrzeuge in Fahrt
Abweichend von Regel 35 Buchstabe a und b der Kollisionsverhütungs-
regeln ist das Schallsignal mindestens alle 2 Minuten zu geben:
ein langer Ton, ein kurzer Ton, zwei lange Töne.
Die bugsierenden Schlepper dürfen das Schallsignal nach Regel 35
Buchstabe c der Kollisionsverhütungsregeln nicht geben. |
Zeichen (BGBl. I 1998 S. 3262)


3.3. | Fähren während der ganzen Fahrt |

3.3.1 | Nicht freifahrende Fähren:
dauernde Einzelschläge der Glocke. |
Zeichen (BGBl. I 1998 S. 3262)


3.3.2 | Freifahrende Fähren:
ein kurzer Ton, zwei lange Töne. |
Zeichen (BGBl. I 1998 S. 3262)


4. | (aufgehoben) |

5. | Ausweichsignal
(§ 24 Abs. 3) |

5.1 | Hinweissignal 'Ich will links ausweichen'
sowie auf dem Nord-Ostsee-Kanal
das Antwortsignal des Gegenkommers:
ein langer Ton mit zwei Gruppen von zwei kurzen Tönen. |
Zeichen (BGBl. I 1998 S. 3262)


5.2 | (aufgehoben) |

6. | Anforderungssignal
'Brücke/Sperrtor/Schleuse öffnen' |

6.1 | Auf allen Seeschiffahrtsstraßen mit Ausnahme auf der Trave
(bei Hubbrücken mit zwei Hubstufen 'öffnen bis zur 1. Hubstufe'):
zwei lange Töne. |
Zeichen (BGBl. I 1998 S. 3263)


6.2 | Auf der Trave |

6.2.1 | Seewärts fahrende Fahrzeuge:
zwei lange Töne. |
Zeichen (BGBl. I 1998 S. 3263)


6.2.2 | Binnenwärts fahrende Fahrzeuge:
zwei Gruppen von zwei langen Tönen. |
Zeichen (BGBl. I 1998 S. 3263)


6.3 | Bei Hubbrücken mit zwei Hubstufen 'öffnen bis zur letzten Hub-
stufe':
zwei lange Töne, ein kurzer Ton. |
Zeichen (BGBl. I 1998 S. 3263)


7. | Schleppersignale |

7.1 | Hinweissignal 'Ich möchte einen Schlepper':
ein kurzer Ton, ein langer Ton, ein kurzer Ton, ein langer Ton. |
Zeichen (BGBl. I 1998 S. 3263)


7.2 | Manövriersignale beim Schleppen |

7.2.1 | Hinweissignal 'Bugschlepper Schleppleine nehmen, anschleppen
(antauen) oder loswerfen':
ein langer Ton, zwei kurze Töne, ein langer Ton. |
Zeichen (BGBl. I 1998 S. 3263)


7.2.2 | Hinweissignal 'Heckschlepper Schleppleine nehmen, anschleppen
(antauen) oder loswerfen':
ein langer Ton, zwei kurze Töne, zwei lange Töne. |
Zeichen (BGBl. I 1998 S. 3263)


7.2.3 | Hinweissignal 'Bugschlepper nach Steuerbord schleppen (austauen)':
ein kurzer Ton. |
Zeichen (BGBl. I 1998 S. 3263)


7.2.4 | Hinweissignal 'Bugschlepper nach Backbord schleppen (austauen)':
zwei kurze Töne. |
Zeichen (BGBl. I 1998 S. 3263)


7.2.5 | Hinweissignal 'Heckschlepper zurückschleppen (zurücktauen)':
drei kurze Töne. |
Zeichen (BGBl. I 1998 S. 3263)


7.2.6 | Hinweissignal 'Heckschlepper nach Steuerbord schleppen (austauen)':
drei kurze Töne und nach einer Pause ein weiterer kurzer Ton. |
Zeichen (BGBl. I 1998 S. 3263)


7.2.7 | Hinweissignal 'Heckschlepper nach Backbord schleppen (austauen)':
drei kurze Töne und nach einer Pause zwei weitere kurze Töne. |
Zeichen (BGBl. I 1998 S. 3263)


7.2.8 | Hinweissignal 'Manöver verlangsamen oder einstellen':
ein langer Ton. |
Zeichen (BGBl. I 1998 S. 3263)


7.2.9 | Hinweissignal 'Gefahr':
fünf kurze Töne oder mehr. |
Zeichen (BGBl. I 1998 S. 3263)


8. | (aufgehoben) |



(heute geltende Fassung) 
vorherige Änderung nächste Änderung

Anlage IV Benennung berauschender Mittel




Anlage IV Liste der berauschenden Mittel und Substanzen



Mittel | Substanz

vorherige Änderung nächste Änderung

Cannabis | Tetrahydrocannabinol (THC)



 
Heroin | Morphin

Morphin | Morphin

Kokain | Benzoylecgonin

vorherige Änderung

Amphetamine | Amphetamin

Designer Amphetamine | Methylendioxyamphetamin (MDA)

| Methylendioxyethylamphetamin
(MDE)

| Methylendioxymetamphetamin
(MDAE)

Metamphetamin
| Metamphetamin



Amfetamine | Amfetamin

Designer Amfetamine | Methylendioxyamfetamin (MDA)

Methylendioxyethylamfetamin
(MDE)

Methylendioxymetamfetamin
(MDAE)

Metamfetamin
| Metamfetamin


Zum gesicherten Nachweis auf das Vorhandensein der in der Tabelle genannten Substanzen im Blut gelten die jeweils aktuellen Empfehlungen der Grenzwertkommission beim Bundesministerium für Digitales und Verkehr für den Bereich des Straßenverkehrs.