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§ 22 - Forstvermehrungsgutgesetz (FoVG)
G. v. 22.05.2002 BGBl. I S. 1658; zuletzt geändert durch Artikel 414 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
Geltung ab 01.01.2003; FNA: 790-19 Forstwirtschaft
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Geltung ab 01.01.2003; FNA: 790-19 Forstwirtschaft
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§ 22 Strafvorschriften
§ 22 wird in 2 Vorschriften zitiert
Wer entgegen § 14 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a Vermehrungsgut in Verkehr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
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Zitierungen von § 22 FoVG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 22 FoVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
FoVG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 17 FoVG Anforderungen an Forstsamen- oder Forstpflanzenbetriebe
... des Betriebs verantwortliche Person unzuverlässig ist, insbesondere gemäß § 22 strafbar handelt oder wiederholt gemäß § 23 Abs. 1 ordnungswidrig handelt. ...
§ 23 FoVG Bußgeldvorschriften
... Ordnungswidrig handelt, wer eine in § 22 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht. (2) Ordnungswidrig handelt, wer ...
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