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Synopse aller Änderungen des FoVG am 15.12.2010
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 15. Dezember 2010 durch Artikel 37 des BMELV-EUAnpG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des FoVG.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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FoVG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 15.12.2010 geltenden Fassung | FoVG n.F. (neue Fassung) in der am 15.12.2010 geltenden Fassung durch Artikel 37 G. v. 09.12.2010 BGBl. I S. 1934 |
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(Textabschnitt unverändert) § 3 Ermächtigung zur Änderung der Baumartenliste | |
(Text alte Fassung) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (Bundesministerium) wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates forstliches Vermehrungsgut weiterer Baumarten und künstlicher Hybriden den Vorschriften dieses Gesetzes vollständig oder teilweise zu unterwerfen, soweit dies zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft erforderlich ist. | (Text neue Fassung) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (Bundesministerium) wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates forstliches Vermehrungsgut weiterer Baumarten und künstlicher Hybriden den Vorschriften dieses Gesetzes vollständig oder teilweise zu unterwerfen, soweit dies zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union erforderlich ist. |
§ 13 Verkehrsbeschränkungen | |
(1) Forstliches Vermehrungsgut der Kategorie "Quellengesichert" darf an Endverbraucher im Inland nur für nicht forstliche Zwecke und nur bis zum 31. Dezember 2012 angeboten oder abgegeben werden. (2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates das Anbieten und die Abgabe bestimmten Vermehrungsgutes an den forstlichen Endverbraucher zu beschränken, soweit dies durch einen Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaft vorgesehen oder zugelassen ist. Das Bundesministerium kann die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates an die Bundesanstalt übertragen. Die Verkehrsbeschränkungen hat der Lieferant des Vermehrungsgutes jedem Erwerber bei der Veräußerung mitzuteilen. | (1) Forstliches Vermehrungsgut der Kategorie 'Quellengesichert' darf an Endverbraucher im Inland nur für nicht forstliche Zwecke und nur bis zum 31. Dezember 2012 angeboten oder abgegeben werden. (2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates das Anbieten und die Abgabe bestimmten Vermehrungsgutes an den forstlichen Endverbraucher zu beschränken, soweit dies durch einen Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union vorgesehen oder zugelassen ist. Das Bundesministerium kann die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates an die Bundesanstalt übertragen. Die Verkehrsbeschränkungen hat der Lieferant des Vermehrungsgutes jedem Erwerber bei der Veräußerung mitzuteilen. |
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