Dritter Abschnitt - Soldatinnen- und Soldatenurlaubsverordnung (SUV)

neugefasst durch B. v. 14.05.1997 BGBl. I S. 1134; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932
Geltung ab 15.10.1972; FNA: 51-1-3 Rechtsstellung der Soldaten
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Dritter Abschnitt Schlußvorschriften
§ 14 Zuständigkeit
§ 15 Urlaub nach dem Eignungsübungsgesetz
§ 16 (aufgehoben)

Dritter Abschnitt Schlußvorschriften

§ 14 Zuständigkeit



Der Urlaub wird vom Bundesministerium der Verteidigung oder der von ihm bestimmten Stelle erteilt.

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§ 15 Urlaub nach dem Eignungsübungsgesetz


§ 15 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

Die §§ 2 und 4 der Verordnung zum Eignungsübungsgesetz vom 15. Februar 1956 (BGBl. I S. 71), zuletzt geändert am 10. Mai 1971 (BGBl. I S. 450), bleiben unberührt. Der nach diesen Vorschriften gewährte Urlaub aus dem früheren Arbeits- oder Dienstverhältnis wird auf einen Erholungsurlaub, der für den gleichen Zeitraum zusteht, angerechnet.


Text in der Fassung des Artikels 1 Neunte Verordnung zur Änderung der Soldatenurlaubsverordnung V. v. 25. Januar 2008 BGBl. I S. 97 m.W.v. 31. Januar 2008

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§ 16 (aufgehoben)


§ 16 hat 2 frühere Fassungen und wird in 2 Vorschriften zitiert



Text in der Fassung des Artikels 3 Wehrrechtsänderungsgesetz 2011 (WehrRÄndG 2011) G. v. 28. April 2011 BGBl. I S. 678 m.W.v. 1. Juli 2011



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