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§ 5 - Gesetz über die Errichtung des Bundesverwaltungsamtes (BVwAG k.a.Abk.)

G. v. 28.12.1959 BGBl. I S. 829; zuletzt geändert durch Artikel 39 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Geltung ab 14.01.1960; FNA: 200-2 Behördenaufbau
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§ 5



Das Bundesverwaltungsamt ist für Staatsangehörigkeitsangelegenheiten einer Person zuständig, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat.



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Frühere Fassungen von § 5 Gesetz über die Errichtung des Bundesverwaltungsamtes

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 15.12.2010Artikel 12 Gesetz über die weitere Bereinigung von Bundesrecht
vom 08.12.2010 BGBl. I S. 1864

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 5 Gesetz über die Errichtung des Bundesverwaltungsamtes

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 BVwAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BVwAG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz über die weitere Bereinigung von Bundesrecht
G. v. 08.12.2010 BGBl. I S. 1864
Artikel 12 BRBG 2010 Änderung des Gesetzes über die Errichtung des Bundesverwaltungsamtes
...  § 5 des Gesetzes über die Errichtung des Bundesverwaltungsamtes in der im Bundesgesetzblatt Teil ... 1999 (BGBl. I S. 1618) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: „§ 5 Das Bundesverwaltungsamt ist für Staatsangehörigkeitsangelegenheiten einer ...