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§ 5 - Gesetz über die Errichtung des Bundesverwaltungsamtes (BVwAG k.a.Abk.)
G. v. 28.12.1959 BGBl. I S. 829; zuletzt geändert durch Artikel 39 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Geltung ab 14.01.1960; FNA: 200-2 Behördenaufbau
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Geltung ab 14.01.1960; FNA: 200-2 Behördenaufbau
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§ 5
Das Bundesverwaltungsamt ist für Staatsangehörigkeitsangelegenheiten einer Person zuständig, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat.
Text in der Fassung des Artikels 12 Gesetz über die weitere Bereinigung von Bundesrecht G. v. 8. Dezember 2010 BGBl. I S. 1864 m.W.v. 15. Dezember 2010
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Frühere Fassungen von § 5 Gesetz über die Errichtung des Bundesverwaltungsamtes
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 15.12.2010 | Artikel 12 Gesetz über die weitere Bereinigung von Bundesrecht vom 08.12.2010 BGBl. I S. 1864 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 5 Gesetz über die Errichtung des Bundesverwaltungsamtes
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 BVwAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BVwAG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz über die weitere Bereinigung von Bundesrecht
G. v. 08.12.2010 BGBl. I S. 1864
Artikel 12 BRBG 2010 Änderung des Gesetzes über die Errichtung des Bundesverwaltungsamtes
... § 5 des Gesetzes über die Errichtung des Bundesverwaltungsamtes in der im Bundesgesetzblatt Teil ... 1999 (BGBl. I S. 1618) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: „§ 5 Das Bundesverwaltungsamt ist für Staatsangehörigkeitsangelegenheiten einer ...
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