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Änderung § 5 Gesetz über die Errichtung des Bundesverwaltungsamtes vom 15.12.2010

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§ 5 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.12.2010 geltenden Fassung
§ 5 n.F. (neue Fassung)
in der am 15.12.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 12 G. v. 08.12.2010 BGBl. I S. 1864
(Textabschnitt unverändert)

§ 5


(Text alte Fassung)

(1) Das Bundesverwaltungsamt ist nach Maßgabe des § 17 Abs. 2 und des § 27 des Gesetzes zur Regelung von Fragen der Staatsangehörigkeit vom 22. Februar 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 65) für die Ausführung der Staatsangehörigkeitsgesetze zuständig, soweit nicht die Zuständigkeit der Staatsangehörigkeitsbehörden eines Bundeslandes gegeben ist.

(2) In § 17 Abs. 3 des vorgenannten Gesetzes werden die Worte 'der Bundesminister des Innern' durch die Worte 'das Bundesverwaltungsamt' ersetzt.


(Text neue Fassung)

Das Bundesverwaltungsamt ist für Staatsangehörigkeitsangelegenheiten einer Person zuständig, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat.