Tools:
Update via:
Änderung § 5 Gesetz über die Errichtung des Bundesverwaltungsamtes vom 15.12.2010
Ähnliche Seiten: Änderungshistorie des BVwAGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 5 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 15.12.2010 geltenden Fassung | § 5 n.F. (neue Fassung) in der am 15.12.2010 geltenden Fassung durch Artikel 12 G. v. 08.12.2010 BGBl. I S. 1864 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 5 | |
(Text alte Fassung) (1) Das Bundesverwaltungsamt ist nach Maßgabe des § 17 Abs. 2 und des § 27 des Gesetzes zur Regelung von Fragen der Staatsangehörigkeit vom 22. Februar 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 65) für die Ausführung der Staatsangehörigkeitsgesetze zuständig, soweit nicht die Zuständigkeit der Staatsangehörigkeitsbehörden eines Bundeslandes gegeben ist. (2) In § 17 Abs. 3 des vorgenannten Gesetzes werden die Worte 'der Bundesminister des Innern' durch die Worte 'das Bundesverwaltungsamt' ersetzt. | (Text neue Fassung) Das Bundesverwaltungsamt ist für Staatsangehörigkeitsangelegenheiten einer Person zuständig, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/2006/al26200-0.htm