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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 04.11.2009 aufgehoben
§ 1 - Verordnung über Produktionserstattungen für Olivenöl (OlivProdErstV k.a.Abk.)
V. v. 25.02.1982 BGBl. I S. 265; aufgehoben durch § 1 V. v. 27.10.2009 BGBl. I S. 3679
Geltung ab 07.03.1982; FNA: 7847-11-4-40 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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Geltung ab 07.03.1982; FNA: 7847-11-4-40 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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§ 1 Anwendungsbereich
§ 1 wird in 2 Vorschriften zitiert
Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Durchführung der Rechtsakte des Rates und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für Fette hinsichtlich der Gewährung einer Erstattung bei der Erzeugung (Produktionserstattung) für Olivenöl, das zur Herstellung bestimmter Konserven verwendet wird.
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Zitierungen von § 1 Verordnung über Produktionserstattungen für Olivenöl
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 OlivProdErstV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
OlivProdErstV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 2 OlivProdErstV Zuständigkeit
... für die Durchführung dieser Verordnung und der in § 1 genannten Rechtsakte ist die ...
§ 5 OlivProdErstV Amtliche Überwachung
... Muster in vier Stücken zu stellen. Der Antrag hat mindestens die nach den in § 1 bezeichneten Rechtsakten vorgeschriebenen Angaben zu enthalten. (2) Der ...
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