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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 04.11.2009 aufgehoben
Verordnung über Produktionserstattungen für Olivenöl (OlivProdErstV k.a.Abk.)
V. v. 25.02.1982 BGBl. I S. 265; aufgehoben durch § 1 V. v. 27.10.2009 BGBl. I S. 3679
Geltung ab 07.03.1982; FNA: 7847-11-4-40 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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Geltung ab 07.03.1982; FNA: 7847-11-4-40 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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Eingangsformel
Auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 2 und des § 9 des Gesetzes zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen vom 31. August 1972 (BGBl. I S. 1617) die durch Artikel 38 Nr. 1 des Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) geändert worden sind, sowie auf Grund der §§ 10, 12 und 26 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen wird im Einvernehmen mit den Bundesministern der Finanzen und für Wirtschaft verordnet:
§ 1 Anwendungsbereich
§ 1 wird in 2 Vorschriften zitiert
Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Durchführung der Rechtsakte des Rates und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für Fette hinsichtlich der Gewährung einer Erstattung bei der Erzeugung (Produktionserstattung) für Olivenöl, das zur Herstellung bestimmter Konserven verwendet wird.
§ 2 Zuständigkeit
§ 2 wird in 2 Vorschriften zitiert
Zuständig für die Durchführung dieser Verordnung und der in § 1 genannten Rechtsakte ist die Bundesfinanzverwaltung.
§ 3 Gewährung der Produktionserstattung
Die Produktionserstattung wird nur für Olivenöl der Tarifstelle 15.07 A II a des Gemeinsamen Zolltarifs gewährt, das sich im zollrechtlich freien Verkehr befindet und unter amtlicher Überwachung in einem anerkannten Herstellungsbetrieb verwendet wird.
§ 4 Anerkennung des Herstellungsbetriebes
§ 4 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Zuständig für die Entgegennahme des Antrags auf Anerkennung und deren Erteilung ist das Hauptzollamt, in dessen Bezirk der Herstellungsbetrieb gelegen ist. Antragsberechtigt ist, wer in seinem Betrieb im Geltungsbereich dieser Verordnung Olivenöl zum Herstellen von Fischkonserven der Tarifstellen 16.04 B, C, D, E, F und G oder von Gemüsekonserven der Tarifnummer 20.02 des Gemeinsamen Zolltarifs verwendet (Erstattungsbeteiligter).
(2) Die Anerkennung setzt voraus, daß der Erstattungsbeteiligte
- 1.
- ordnungsgemäß kaufmännische Bücher führt und regelmäßig Abschlüsse macht,
- 2.
- auf Verlangen in zwei Stücken vorlegt:
- a)
- Orts- und Lageplan der Betriebsräume, in denen das Olivenöl gelagert oder verarbeitet werden soll,
- b)
- Beschreibung des vorgesehenen Herstellungsverfahrens,
- c)
- zusätzliche Angaben, soweit sie zur Überwachung erforderlich sind.
(3) Auf Verlangen des Hauptzollamtes hat der Antragsteller die Voraussetzungen nach Absatz 2 Nr. 1 und 2 Buchstabe a nachzuweisen.
(4) Die Anerkennung wird dem Antragsteller durch einen Erlaubnisschein erteilt, in dem die überwachende Zollstelle bestimmt wird.
§ 5 Amtliche Überwachung
(1) Der Antrag auf amtliche Überwachung ist bei der überwachenden Zollstelle spätestens fünf Werktage vor dem als Beginn der Herstellung vorgesehenen Zeitpunkt nach vorgeschriebenem Muster in vier Stücken zu stellen. Der Antrag hat mindestens die nach den in § 1 bezeichneten Rechtsakten vorgeschriebenen Angaben zu enthalten.
(2) Der Erstattungsbeteiligte hat der überwachenden Zollstelle
- 1.
- auf Verlangen die Unterlagen nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 vorzulegen,
- 2.
- jede Veränderung hinsichtlich der nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 gemachten Angaben unverzüglich mitzuteilen,
- 3.
- den Zeitpunkt einer Inventur, die sich auf der amtlichen Überwachung unterliegende Ware erstreckt, so rechtzeitig anzuzeigen, daß eine amtliche Bestandsaufnahme durch die überwachende Zollstelle mit der Inventur verbunden werden kann.
(3) Das Olivenöl ist der überwachenden Zollstelle im Herstellungsbetrieb vorzuführen.
(4) Der Erstattungsbeteiligte hat der überwachenden Zollstelle die Verwendung des Olivenöls zur Herstellung der in § 4 Abs. 1 bezeichneten Waren schriftlich in drei Stücken anzuzeigen.
§ 6 Produktionserstattung
(1) Der Antrag auf Produktionserstattung ist bei der überwachenden Zollstelle nach vorgeschriebenem Muster zu stellen.
(2) Die Produktionserstattung wird durch Bescheid festgesetzt. Erstattungsbescheide sind zu ändern oder zurückzunehmen, soweit die Voraussetzungen für die Gewährung der Erstattung nicht vorgelegen haben oder entfallen sind.
(3) Der Erstattungsanspruch wird mit Bekanntgabe des Bescheides fällig. Erstattungsforderungen sind unverzinslich.
§ 7 (weggefallen)
§ 8 (weggefallen)
§ 9 Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten
(1) Der Erstattungsbeteiligte ist verpflichtet,
- 1.
- ordnungsgemäß kaufmännische Bücher zu führen,
- 2.
- gesonderte Aufzeichnungen zu führen über den Zu- und Abgang oder sonstigen Verbleib sowie den Zustand des Olivenöls, das unter Überwachung verwendet wird.
(2) Der Erstattungsbeteiligte hat die in Absatz 1 genannten Unterlagen und die sich darauf beziehenden geschäftlichen Belege sieben Jahre lang aufzubewahren, soweit nicht nach anderen Vorschriften eine längere Aufbewahrungspflicht besteht.
§ 10 Duldungs- und Mitwirkungspflichten
(1) Zum Zwecke der Überwachung hat der Erstattungsbeteiligte der Bundesfinanzverwaltung das Betreten der Geschäftsräume und Betriebstätten während der Geschäftszeit und Betriebszeit und die Durchführung von Kontrollen hinsichtlich der Erfüllung der Voraussetzungen für die Gewährung der Produktionserstattung zu gestatten, auf Verlangen die in Betracht kommenden kaufmännischen Bücher, besonderen Aufzeichnungen, Belege und sonstigen Schriftstücke zur Einsicht vorzulegen, Auskunft zu erteilen und die erforderliche Unterstützung zu gewähren. Bei automatischer Buchführung hat der Erstattungsbeteiligte auf seine Kosten Listen mit den erforderlichen Angaben auszudrucken, soweit es die überwachende Zollstelle verlangt.
(2) Der Erstattungsbeteiligte hat die Verpflichtungen, die ihm gegenüber den Zollstellen obliegen, selbst zu erfüllen oder hierfür einen oder mehrere geeignete Beauftragte zu bestellen. Die Bestellung ist der überwachenden Zollstelle schriftlich in doppelter Ausfertigung anzuzeigen; die Beauftragten haben die Anzeige ebenfalls zu unterzeichnen.
§ 11 Inkrafttreten
§ 11 hat 1 frühere Fassung
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Text in der Fassung des Artikels 44 Gesetz zur Bereinigung des Bundesrechts im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz G. v. 13. April 2006 BGBl. I S. 855 m.W.v. 25. April 2006
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