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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 04.11.2009 aufgehoben
§ 9 - Verordnung über Produktionserstattungen für Olivenöl (OlivProdErstV k.a.Abk.)
V. v. 25.02.1982 BGBl. I S. 265; aufgehoben durch § 1 V. v. 27.10.2009 BGBl. I S. 3679
Geltung ab 07.03.1982; FNA: 7847-11-4-40 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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Geltung ab 07.03.1982; FNA: 7847-11-4-40 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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§ 9 Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten
(1) Der Erstattungsbeteiligte ist verpflichtet,
- 1.
- ordnungsgemäß kaufmännische Bücher zu führen,
- 2.
- gesonderte Aufzeichnungen zu führen über den Zu- und Abgang oder sonstigen Verbleib sowie den Zustand des Olivenöls, das unter Überwachung verwendet wird.
(2) Der Erstattungsbeteiligte hat die in Absatz 1 genannten Unterlagen und die sich darauf beziehenden geschäftlichen Belege sieben Jahre lang aufzubewahren, soweit nicht nach anderen Vorschriften eine längere Aufbewahrungspflicht besteht.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/201/a2580.htm