(1) Der Erstattungsbeteiligte ist verpflichtet,
- 1.
- ordnungsgemäß kaufmännische Bücher zu führen,
- 2.
- gesonderte Aufzeichnungen zu führen über den Zu- und Abgang oder sonstigen Verbleib sowie den Zustand des Olivenöls, das unter Überwachung verwendet wird.
(2) Der Erstattungsbeteiligte hat die in Absatz 1 genannten Unterlagen und die sich darauf beziehenden geschäftlichen Belege sieben Jahre lang aufzubewahren, soweit nicht nach anderen Vorschriften eine längere Aufbewahrungspflicht besteht.