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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 04.11.2009 aufgehoben

§ 10 - Verordnung über Produktionserstattungen für Olivenöl (OlivProdErstV k.a.Abk.)

V. v. 25.02.1982 BGBl. I S. 265; aufgehoben durch § 1 V. v. 27.10.2009 BGBl. I S. 3679
Geltung ab 07.03.1982; FNA: 7847-11-4-40 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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§ 10 Duldungs- und Mitwirkungspflichten



(1) Zum Zwecke der Überwachung hat der Erstattungsbeteiligte der Bundesfinanzverwaltung das Betreten der Geschäftsräume und Betriebstätten während der Geschäftszeit und Betriebszeit und die Durchführung von Kontrollen hinsichtlich der Erfüllung der Voraussetzungen für die Gewährung der Produktionserstattung zu gestatten, auf Verlangen die in Betracht kommenden kaufmännischen Bücher, besonderen Aufzeichnungen, Belege und sonstigen Schriftstücke zur Einsicht vorzulegen, Auskunft zu erteilen und die erforderliche Unterstützung zu gewähren. Bei automatischer Buchführung hat der Erstattungsbeteiligte auf seine Kosten Listen mit den erforderlichen Angaben auszudrucken, soweit es die überwachende Zollstelle verlangt.

(2) Der Erstattungsbeteiligte hat die Verpflichtungen, die ihm gegenüber den Zollstellen obliegen, selbst zu erfüllen oder hierfür einen oder mehrere geeignete Beauftragte zu bestellen. Die Bestellung ist der überwachenden Zollstelle schriftlich in doppelter Ausfertigung anzuzeigen; die Beauftragten haben die Anzeige ebenfalls zu unterzeichnen.

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