(1) Der Antrag auf amtliche Überwachung ist bei der überwachenden Zollstelle spätestens fünf Werktage vor dem als Beginn der Herstellung vorgesehenen Zeitpunkt nach vorgeschriebenem Muster in vier Stücken zu stellen. Der Antrag hat mindestens die nach den in §
1 bezeichneten Rechtsakten vorgeschriebenen Angaben zu enthalten.
(2) Der Erstattungsbeteiligte hat der überwachenden Zollstelle
- 1.
- auf Verlangen die Unterlagen nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 vorzulegen,
- 2.
- jede Veränderung hinsichtlich der nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 gemachten Angaben unverzüglich mitzuteilen,
- 3.
- den Zeitpunkt einer Inventur, die sich auf der amtlichen Überwachung unterliegende Ware erstreckt, so rechtzeitig anzuzeigen, daß eine amtliche Bestandsaufnahme durch die überwachende Zollstelle mit der Inventur verbunden werden kann.
(3) Das Olivenöl ist der überwachenden Zollstelle im Herstellungsbetrieb vorzuführen.
(4) Der Erstattungsbeteiligte hat der überwachenden Zollstelle die Verwendung des Olivenöls zur Herstellung der in §
4 Abs. 1 bezeichneten Waren schriftlich in drei Stücken anzuzeigen.