(1) Der Antrag auf Produktionserstattung ist bei der überwachenden Zollstelle nach vorgeschriebenem Muster zu stellen.
(2) Die Produktionserstattung wird durch Bescheid festgesetzt. Erstattungsbescheide sind zu ändern oder zurückzunehmen, soweit die Voraussetzungen für die Gewährung der Erstattung nicht vorgelegen haben oder entfallen sind.
(3) Der Erstattungsanspruch wird mit Bekanntgabe des Bescheides fällig. Erstattungsforderungen sind unverzinslich.