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Änderung § 2 Emissionshandelskostenverordnung 2007 vom 28.07.2011
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§ 2 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 28.07.2011 geltenden Fassung | § 2 n.F. (neue Fassung) in der am 28.07.2011 geltenden Fassung durch Artikel 7 G. v. 21.07.2011 BGBl. I S. 1475 |
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(Textabschnitt unverändert) § 2 Kostenermäßigung und Kostenbefreiung | |
(Text alte Fassung) Die nach § 20 Abs. 1 Satz 2 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes zuständige Behörde kann bei Zuteilungen von weniger als 30.000 Berechtigungen für eine Anlage die Gebühr nach Nummer 1 des Gebührenverzeichnisses aus Gründen der Billigkeit ermäßigen oder von der Erhebung der Gebühr absehen. | (Text neue Fassung) Die nach § 20 Abs. 1 Satz 2 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes vom 8. Juli 2004 (BGBl. I S. 1578), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 11. August 2010 (BGBl. I S. 1163) geändert worden ist, zuständige Behörde kann bei Zuteilungen von weniger als 30.000 Berechtigungen für eine Anlage die Gebühr nach Nummer 1 des Gebührenverzeichnisses aus Gründen der Billigkeit ermäßigen oder von der Erhebung der Gebühr absehen. |
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