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Synopse aller Änderungen der Emissionshandelskostenverordnung 2007 am 28.07.2011
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 28. Juli 2011 durch Artikel 7 des TEHAnpG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der EHKostV 2007.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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a.F. (alte Fassung) in der vor dem 28.07.2011 geltenden Fassung | n.F. (neue Fassung) in der am 28.07.2011 geltenden Fassung durch Artikel 7 G. v. 21.07.2011 BGBl. I S. 1475 |
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(Textabschnitt unverändert) § 1 Gebühren und Auslagen | |
(Text alte Fassung) (1) Die nach § 20 Abs. 1 Satz 2 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes zuständige Behörde erhebt für Amtshandlungen nach dem Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz und nach dem Zuteilungsgesetz 2007 Gebühren nach dem Gebührenverzeichnis in der Anlage zu dieser Verordnung. | (Text neue Fassung) (1) Die nach § 20 Abs. 1 Satz 2 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes vom 8. Juli 2004 (BGBl. I S. 1578), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 11. August 2010 (BGBl. I S. 1163) geändert worden ist, zuständige Behörde erhebt für Amtshandlungen nach dem Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz und nach dem Zuteilungsgesetz 2007 Gebühren nach dem Gebührenverzeichnis in der Anlage zu dieser Verordnung. |
(2) Auslagen werden erhoben 1. gemäß § 10 des Verwaltungskostengesetzes und 2. abweichend von § 10 Abs. 1 Nr. 5 des Verwaltungskostengesetzes für Vergütungen von Sachverständigen im Rahmen von Überprüfungen nach § 17 Satz 2 des Zuteilungsgesetzes 2007. | |
§ 2 Kostenermäßigung und Kostenbefreiung | |
Die nach § 20 Abs. 1 Satz 2 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes zuständige Behörde kann bei Zuteilungen von weniger als 30.000 Berechtigungen für eine Anlage die Gebühr nach Nummer 1 des Gebührenverzeichnisses aus Gründen der Billigkeit ermäßigen oder von der Erhebung der Gebühr absehen. | Die nach § 20 Abs. 1 Satz 2 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes vom 8. Juli 2004 (BGBl. I S. 1578), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 11. August 2010 (BGBl. I S. 1163) geändert worden ist, zuständige Behörde kann bei Zuteilungen von weniger als 30.000 Berechtigungen für eine Anlage die Gebühr nach Nummer 1 des Gebührenverzeichnisses aus Gründen der Billigkeit ermäßigen oder von der Erhebung der Gebühr absehen. |
Anhang (zu § 1 Abs. 1) Gebührenverzeichnis | |
Lfd. Nr. | Gebührenpflichtige Amtshandlung | Gebühr 1 | Allgemeine Emissionshandelsgebühr für die Zuteilung von Berechtigungen, die alle anschließenden Maßnahmen nach dem Treibhausgas-Emissions- handelsgesetz abdeckt, soweit sie nicht gesondert in diesem Verzeichnis aufgeführt sind 1.1 | für Anlagen, deren Zuteilungsmenge 150.000 Berechtigungen nicht über- steigt | 3.200 Euro zuzüglich 0,035 Euro pro Berechtigung für die ersten 150.000 zugeteilten Berechtigungen 1.2 | für Anlagen, deren Zuteilungsmenge 150.000, jedoch nicht 1,5 Millionen Be- rechtigungen übersteigt | 6.400 Euro zuzüglich 0,035 Euro pro Berechtigung für die ersten 150.000 zugeteilten Berechtigungen, 0,03 Euro pro Berechtigung für die weiteren, über die ersten 150.000 hinausgehenden 1,35 Millionen Berechtigungen 1.3 | für Anlagen, deren Zuteilungsmenge 1,5 Millionen Berechtigungen über- steigt | 9.600 Euro zuzüglich 0,035 Euro pro Berechtigung für die ersten 150.000 zugeteilten Berechtigungen, 0,03 Euro pro Berechtigung für die weiteren, über die ersten 150.000 hinausgehenden 1,35 Millionen Berechtigungen, 0,025 Euro pro Berechtigung für die weiteren, über die ersten 1,5 Millionen hinausgehenden 13,5 Millionen Berechtigungen, 0,015 Euro pro Berechtigung für die weiteren, über die ersten 15 Millionen hinausgehenden Berechtigungen 1.4 | für Zuteilungen nach § 15 ZuG, unab- hängig von der Zuteilungsmenge nach Nr. 1.1 bis 1.3 | 0,035 Euro pro Berechtigung | |
2 | Behebung von Formfehlern bei Zutei- lungsanträgen, die nicht den Former- fordernissen nach § 10 Abs. 2 TEHG entsprechen | 50 Euro bis 400 Euro 3 | Kontoeinrichtung nach § 14 Abs. 2 Satz 1 und 3 TEHG | 200 Euro pro Zuteilungsperiode | 2 | Behebung von Formfehlern bei Zutei- lungsanträgen, die nicht den Former- fordernissen nach § 10 Abs. 2 TEHG vom 8. Juli 2004 (BGBl. I S. 1578), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 11. August 2010 (BGBl. I S. 1163) geändert worden ist, entsprechen | 50 Euro bis 400 Euro 3 | Kontoeinrichtung nach § 14 Abs. 2 Satz 1 und 3 TEHG vom 8. Juli 2004 (BGBl. I S. 1578), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 11. August 2010 (BGBl. I S. 1163) geändert worden ist | 200 Euro pro Zuteilungsperiode |
4 | Widerspruchsgebühr 4.1 | Teilweise oder vollständige Zurück- weisung eines Widerspruchs gegen die Zuteilungsentscheidung, soweit der Widerspruch nicht nur deshalb keinen Erfolg hatte, weil die Verlet- zung einer Verfahrens- oder Formvor- schrift unbeachtlich ist | 50 Euro bis 4.000 Euro 4.2 | Rücknahme eines Widerspruchs nach Beginn der sachlichen Bearbeitung, jedoch vor deren Beendigung | bis zu 75 Prozent der Gebühr nach Nr. 4.1 |
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