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Synopse aller Änderungen der Emissionshandelskostenverordnung 2007 am 28.07.2011

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 28. Juli 2011 durch Artikel 7 des TEHAnpG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der EHKostV 2007.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 28.07.2011 geltenden Fassung
n.F. (neue Fassung)
in der am 28.07.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 7 G. v. 21.07.2011 BGBl. I S. 1475
(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Gebühren und Auslagen


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Die nach § 20 Abs. 1 Satz 2 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes zuständige Behörde erhebt für Amtshandlungen nach dem Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz und nach dem Zuteilungsgesetz 2007 Gebühren nach dem Gebührenverzeichnis in der Anlage zu dieser Verordnung.

(Text neue Fassung)

(1) Die nach § 20 Abs. 1 Satz 2 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes vom 8. Juli 2004 (BGBl. I S. 1578), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 11. August 2010 (BGBl. I S. 1163) geändert worden ist, zuständige Behörde erhebt für Amtshandlungen nach dem Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz und nach dem Zuteilungsgesetz 2007 Gebühren nach dem Gebührenverzeichnis in der Anlage zu dieser Verordnung.

(2) Auslagen werden erhoben

1. gemäß § 10 des Verwaltungskostengesetzes und

2. abweichend von § 10 Abs. 1 Nr. 5 des Verwaltungskostengesetzes für Vergütungen von Sachverständigen im Rahmen von Überprüfungen nach § 17 Satz 2 des Zuteilungsgesetzes 2007.



§ 2 Kostenermäßigung und Kostenbefreiung


vorherige Änderung nächste Änderung

Die nach § 20 Abs. 1 Satz 2 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes zuständige Behörde kann bei Zuteilungen von weniger als 30.000 Berechtigungen für eine Anlage die Gebühr nach Nummer 1 des Gebührenverzeichnisses aus Gründen der Billigkeit ermäßigen oder von der Erhebung der Gebühr absehen.



Die nach § 20 Abs. 1 Satz 2 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes vom 8. Juli 2004 (BGBl. I S. 1578), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 11. August 2010 (BGBl. I S. 1163) geändert worden ist, zuständige Behörde kann bei Zuteilungen von weniger als 30.000 Berechtigungen für eine Anlage die Gebühr nach Nummer 1 des Gebührenverzeichnisses aus Gründen der Billigkeit ermäßigen oder von der Erhebung der Gebühr absehen.

Anhang (zu § 1 Abs. 1) Gebührenverzeichnis



Lfd.
Nr. | Gebührenpflichtige Amtshandlung | Gebühr

1 | Allgemeine Emissionshandelsgebühr
für die Zuteilung von Berechtigungen,
die alle anschließenden Maßnahmen
nach dem Treibhausgas-Emissions-
handelsgesetz abdeckt, soweit sie
nicht gesondert in diesem Verzeichnis
aufgeführt sind

1.1 | für Anlagen, deren Zuteilungsmenge
150.000 Berechtigungen nicht über-
steigt | 3.200 Euro zuzüglich
0,035 Euro pro Berechtigung für
die ersten 150.000 zugeteilten
Berechtigungen

1.2 | für Anlagen, deren Zuteilungsmenge
150.000, jedoch nicht 1,5 Millionen Be-
rechtigungen übersteigt | 6.400 Euro zuzüglich
0,035 Euro pro Berechtigung für
die ersten 150.000 zugeteilten
Berechtigungen,
0,03 Euro pro Berechtigung
für die weiteren, über die ersten
150.000 hinausgehenden
1,35 Millionen Berechtigungen

1.3 | für Anlagen, deren Zuteilungsmenge
1,5 Millionen Berechtigungen über-
steigt | 9.600 Euro zuzüglich
0,035 Euro pro Berechtigung für
die ersten 150.000 zugeteilten
Berechtigungen,
0,03 Euro pro Berechtigung für
die weiteren, über die ersten
150.000 hinausgehenden
1,35 Millionen Berechtigungen,
0,025 Euro pro Berechtigung für
die weiteren, über die ersten
1,5 Millionen hinausgehenden
13,5 Millionen Berechtigungen,
0,015 Euro pro Berechtigung für
die weiteren, über die ersten
15 Millionen hinausgehenden
Berechtigungen

1.4 | für Zuteilungen nach § 15 ZuG, unab-
hängig von der Zuteilungsmenge nach
Nr. 1.1 bis 1.3 | 0,035 Euro pro Berechtigung

vorherige Änderung

2 | Behebung von Formfehlern bei Zutei-
lungsanträgen, die nicht den Former-
fordernissen nach § 10 Abs. 2 TEHG
entsprechen | 50 Euro bis 400 Euro

3 | Kontoeinrichtung nach § 14 Abs. 2
Satz 1 und 3 TEHG | 200 Euro pro Zuteilungsperiode



2 | Behebung von Formfehlern bei Zutei-
lungsanträgen, die nicht den Former-
fordernissen nach § 10 Abs. 2 TEHG
vom 8. Juli 2004 (BGBl. I S. 1578),
das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes
vom 11. August 2010 (BGBl. I S. 1163)
geändert worden ist,

entsprechen | 50 Euro bis 400 Euro

3 | Kontoeinrichtung nach § 14 Abs. 2
Satz 1 und 3 TEHG vom 8. Juli 2004
(BGBl. I S. 1578), das zuletzt durch
Artikel 9 des Gesetzes vom 11. August 2010
(BGBl. I S. 1163) geändert worden ist
| 200 Euro pro Zuteilungsperiode

4 | Widerspruchsgebühr

4.1 | Teilweise oder vollständige Zurück-
weisung eines Widerspruchs gegen
die Zuteilungsentscheidung, soweit
der Widerspruch nicht nur deshalb
keinen Erfolg hatte, weil die Verlet-
zung einer Verfahrens- oder Formvor-
schrift unbeachtlich ist | 50 Euro bis 4.000 Euro

4.2 | Rücknahme eines Widerspruchs nach
Beginn der sachlichen Bearbeitung,
jedoch vor deren Beendigung | bis zu 75 Prozent der Gebühr
nach Nr. 4.1