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§ 6 - Bundes-Apothekerordnung (BApO k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 19.07.1989 BGBl. I S. 1478, 1842; zuletzt geändert durch Artikel 8 Abs. 3a G. v. 27.09.2021 BGBl. I S. 4530
Geltung ab 01.10.1968; FNA: 2121-1 Apotheken- und Arzneimittelwesen, Gifte
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§ 6



(1) Die Approbation ist zurückzunehmen, wenn bei ihrer Erteilung

a)
eine der Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 nicht vorgelegen hat oder

b)
die pharmazeutische Prüfung nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 nicht bestanden oder

c)
die nachzuweisende pharmazeutische Ausbildung nach § 4 Abs. 1 Satz 2, Abs. 1a, Absatz 2 oder 3 nicht abgeschlossen war.

Eine nach § 4 Absatz 1b Satz 2, Absatz 1d Satz 2, Absatz 2 oder 3 erteilte Approbation kann zurückgenommen werden, wenn die nachzuweisende Ausbildung tatsächlich doch wesentliche Unterschiede gegenüber der Ausbildung aufweist, die in diesem Gesetz und in der Rechtsverordnung nach § 5 Absatz 1 geregelt ist oder die zur Ausübung des Berufs als Apotheker im Geltungsbereich dieses Gesetzes erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten in der Eignungsprüfung tatsächlich nicht nachgewiesen worden sind.

(2) Die Approbation ist zu widerrufen, wenn nachträglich eine der Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 weggefallen ist.



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Frühere Fassungen von § 6 Bundes-Apothekerordnung

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.04.2012Artikel 31 Gesetz zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen
vom 06.12.2011 BGBl. I S. 2515
aktuell vorher 30.07.2010Artikel 4 Gesetz zur Änderung krankenversicherungsrechtlicher und anderer Vorschriften
vom 24.07.2010 BGBl. I S. 983
aktuellvor 30.07.2010früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 6 Bundes-Apothekerordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 BApO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BApO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 8 BApO (vom 07.12.2007)
... nicht mehr vorliegen. Liegen die Voraussetzungen für den Widerruf der Approbation nach § 6 Abs. 2 vor, so gilt die Anordnung solange fort, bis sie durch den Widerruf der Approbation ersetzt ...
§ 11 BApO (vom 01.03.2020)
... nach § 3 Absatz 1 Nummer 4 nicht erteilt werden kann. Die §§ 5, 6 , 8, 9 und 13 finden entsprechende Anwendung. (3) Personen, denen eine Erlaubnis erteilt ...
§ 12 BApO (vom 01.01.2017)
... Einrichtung wahrgenommen werden. (4) Die Entscheidungen nach den §§ 6 bis 8 trifft die zuständige Behörde des Landes, in dem der Apothekerberuf ausgeübt ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung krankenversicherungsrechtlicher und anderer Vorschriften
G. v. 24.07.2010 BGBl. I S. 983
Artikel 4 KVRuaÄndG Änderung der Bundes-Apothekerordnung
... und in der Rechtsverordnung nach § 5 Absatz 1 geregelt ist,". 2. § 6 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Buchstabe c wird die Angabe „Abs. ...

Gesetz zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen
G. v. 06.12.2011 BGBl. I S. 2515
Artikel 31 BQFGEG Änderung der Bundes-Apothekerordnung
... und Verlängerung der Berufserlaubnis nach § 11 vorzusehen." 3. § 6 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 wird die Angabe „, 2a" ... der Voraussetzungen nach § 3 Absatz 1 Nummer 4 nicht erteilt werden kann. Die §§ 5, 6 , 8, 9 und 13 finden entsprechende Anwendung." c) Folgender Absatz 4 wird ...