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§ 6 - Bundes-Apothekerordnung (BApO k.a.Abk.)
neugefasst durch B. v. 19.07.1989 BGBl. I S. 1478, 1842; zuletzt geändert durch Artikel 8 Abs. 3a G. v. 27.09.2021 BGBl. I S. 4530
Geltung ab 01.10.1968; FNA: 2121-1 Apotheken- und Arzneimittelwesen, Gifte
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Geltung ab 01.10.1968; FNA: 2121-1 Apotheken- und Arzneimittelwesen, Gifte
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§ 6
(1) Die Approbation ist zurückzunehmen, wenn bei ihrer Erteilung
- a)
- eine der Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 nicht vorgelegen hat oder
- b)
- die pharmazeutische Prüfung nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 nicht bestanden oder
- c)
- die nachzuweisende pharmazeutische Ausbildung nach § 4 Abs. 1 Satz 2, Abs. 1a, Absatz 2 oder 3 nicht abgeschlossen war.
(2) Die Approbation ist zu widerrufen, wenn nachträglich eine der Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 weggefallen ist.
Text in der Fassung des Artikels 31 Gesetz zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen G. v. 6. Dezember 2011 BGBl. I S. 2515 m.W.v. 1. April 2012
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Frühere Fassungen von § 6 Bundes-Apothekerordnung
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.04.2012 | Artikel 31 Gesetz zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen vom 06.12.2011 BGBl. I S. 2515 |
aktuell vorher | 30.07.2010 | Artikel 4 Gesetz zur Änderung krankenversicherungsrechtlicher und anderer Vorschriften vom 24.07.2010 BGBl. I S. 983 |
aktuell | vor 30.07.2010 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 6 Bundes-Apothekerordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 BApO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BApO selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 8 BApO (vom 07.12.2007)
... nicht mehr vorliegen. Liegen die Voraussetzungen für den Widerruf der Approbation nach § 6 Abs. 2 vor, so gilt die Anordnung solange fort, bis sie durch den Widerruf der Approbation ersetzt ...
§ 11 BApO (vom 01.03.2020)
... nach § 3 Absatz 1 Nummer 4 nicht erteilt werden kann. Die §§ 5, 6 , 8, 9 und 13 finden entsprechende Anwendung. (3) Personen, denen eine Erlaubnis erteilt ...
§ 12 BApO (vom 01.01.2017)
... Einrichtung wahrgenommen werden. (4) Die Entscheidungen nach den §§ 6 bis 8 trifft die zuständige Behörde des Landes, in dem der Apothekerberuf ausgeübt ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Änderung krankenversicherungsrechtlicher und anderer Vorschriften
G. v. 24.07.2010 BGBl. I S. 983
Artikel 4 KVRuaÄndG Änderung der Bundes-Apothekerordnung
... und in der Rechtsverordnung nach § 5 Absatz 1 geregelt ist,". 2. § 6 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Buchstabe c wird die Angabe „Abs. ...
Gesetz zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen
G. v. 06.12.2011 BGBl. I S. 2515
Artikel 31 BQFGEG Änderung der Bundes-Apothekerordnung
... und Verlängerung der Berufserlaubnis nach § 11 vorzusehen." 3. § 6 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 wird die Angabe „, 2a" ... der Voraussetzungen nach § 3 Absatz 1 Nummer 4 nicht erteilt werden kann. Die §§ 5, 6 , 8, 9 und 13 finden entsprechende Anwendung." c) Folgender Absatz 4 wird ...
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