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§ 8 - Bundes-Apothekerordnung (BApO k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 19.07.1989 BGBl. I S. 1478, 1842; zuletzt geändert durch Artikel 8 Abs. 3a G. v. 27.09.2021 BGBl. I S. 4530
Geltung ab 01.10.1968; FNA: 2121-1 Apotheken- und Arzneimittelwesen, Gifte
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§ 8



(1) Das Ruhen der Approbation kann angeordnet werden, wenn

1.
gegen den Apotheker wegen des Verdachts einer Straftat, aus der sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Apothekerberufs ergeben kann, ein Strafverfahren eingeleitet ist,

2.
eine der Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 nicht mehr gegeben ist,

3.
Zweifel bestehen, ob die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 noch erfüllt sind und der Apotheker sich weigert, sich einer von der zuständigen Behörde angeordneten amts- oder fachärztlichen Untersuchung zu unterziehen oder

4.
wenn bekannt wird, dass der Apotheker nicht über die Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt, die für die Ausübung des Apothekerberufs in Deutschland erforderlich sind.

(2) Die Anordnung ist aufzuheben, wenn ihre Voraussetzungen nicht mehr vorliegen. Liegen die Voraussetzungen für den Widerruf der Approbation nach § 6 Abs. 2 vor, so gilt die Anordnung solange fort, bis sie durch den Widerruf der Approbation ersetzt wird.

(3) Der Apotheker, dessen Approbation ruht, darf den Apothekerberuf nicht ausüben.



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Frühere Fassungen von § 8 Bundes-Apothekerordnung

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 07.12.2007Artikel 1 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anerkennung von Berufsqualifikationen der Heilberufe
vom 02.12.2007 BGBl. I S. 2686

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 8 Bundes-Apothekerordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 BApO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BApO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 11 BApO (vom 01.03.2020)
... nach § 3 Absatz 1 Nummer 4 nicht erteilt werden kann. Die §§ 5, 6, 8 , 9 und 13 finden entsprechende Anwendung. (3) Personen, denen eine Erlaubnis erteilt ...
§ 12 BApO (vom 01.01.2017)
... wahrgenommen werden. (4) Die Entscheidungen nach den §§ 6 bis 8 trifft die zuständige Behörde des Landes, in dem der Apothekerberuf ausgeübt wird ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anerkennung von Berufsqualifikationen der Heilberufe
G. v. 02.12.2007 BGBl. I S. 2686
Artikel 1 HeilbAnerkRUG Änderung der Bundes-Apothekerordnung
... des Verwaltungsverfahrens durch Landesrecht sind ausgeschlossen." 5. In § 8 Abs. 1 werden in Nummer 2 das Wort „oder" durch ein Komma ersetzt, nach Nummer 3 der ...

Gesetz zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen
G. v. 06.12.2011 BGBl. I S. 2515
Artikel 31 BQFGEG Änderung der Bundes-Apothekerordnung
... Voraussetzungen nach § 3 Absatz 1 Nummer 4 nicht erteilt werden kann. Die §§ 5, 6, 8 , 9 und 13 finden entsprechende Anwendung." c) Folgender Absatz 4 wird ...