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§ 10 - Bundes-Apothekerordnung (BApO k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 19.07.1989 BGBl. I S. 1478, 1842; zuletzt geändert durch Artikel 8 Abs. 3a G. v. 27.09.2021 BGBl. I S. 4530
Geltung ab 01.10.1968; FNA: 2121-1 Apotheken- und Arzneimittelwesen, Gifte
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§ 10



Auf die Approbation kann durch schriftliche Erklärung gegenüber der zuständigen Behörde verzichtet werden. Ein Verzicht, der unter einer Bedingung erklärt wird, ist unwirksam.

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Zitierungen von § 10 Bundes-Apothekerordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 BApO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BApO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 12 BApO (vom 01.01.2017)
... 1 gilt entsprechend für die Entgegennahme der Verzichtserklärung nach § 10. (5) Die Meldung nach § 3 Abs. 2 Satz 2 und § 11a Abs. 2 nimmt die ...