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§ 10 - Bundes-Apothekerordnung (BApO k.a.Abk.)
neugefasst durch B. v. 19.07.1989 BGBl. I S. 1478, 1842; zuletzt geändert durch Artikel 8 Abs. 3a G. v. 27.09.2021 BGBl. I S. 4530
Geltung ab 01.10.1968; FNA: 2121-1 Apotheken- und Arzneimittelwesen, Gifte
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Geltung ab 01.10.1968; FNA: 2121-1 Apotheken- und Arzneimittelwesen, Gifte
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§ 10
§ 10 wird in 1 Vorschrift zitiert
Auf die Approbation kann durch schriftliche Erklärung gegenüber der zuständigen Behörde verzichtet werden. Ein Verzicht, der unter einer Bedingung erklärt wird, ist unwirksam.
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Zitierungen von § 10 Bundes-Apothekerordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 BApO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BApO selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 12 BApO (vom 01.01.2017)
... 1 gilt entsprechend für die Entgegennahme der Verzichtserklärung nach § 10. (5) Die Meldung nach § 3 Abs. 2 Satz 2 und § 11a Abs. 2 nimmt die ...
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