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Änderung § 6 Bundes-Apothekerordnung vom 01.04.2012

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§ 6 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2012 geltenden Fassung
§ 6 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 31 G. v. 06.12.2011 BGBl. I S. 2515
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 6


(1) Die Approbation ist zurückzunehmen, wenn bei ihrer Erteilung

a) eine der Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 nicht vorgelegen hat oder

b) die pharmazeutische Prüfung nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 nicht bestanden oder

(Text alte Fassung)

c) die nachzuweisende pharmazeutische Ausbildung nach § 4 Abs. 1 Satz 2, Abs. 1a, Absatz 2, 2a oder 3 nicht abgeschlossen war.

Eine nach § 4 Absatz 1b Satz 2, Absatz 1d Satz 2 und Absatz 2a erteilte Approbation kann zurückgenommen werden, wenn die nachzuweisende Ausbildung tatsächlich doch wesentliche Unterschiede gegenüber der Ausbildung aufweist, die in diesem Gesetz und in der Rechtsverordnung nach § 5 Absatz 1 geregelt ist oder die zur Ausübung des Berufs als Apotheker im Geltungsbereich dieses Gesetzes erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten in der Eignungsprüfung tatsächlich nicht nachgewiesen worden sind.

(Text neue Fassung)

c) die nachzuweisende pharmazeutische Ausbildung nach § 4 Abs. 1 Satz 2, Abs. 1a, Absatz 2 oder 3 nicht abgeschlossen war.

Eine nach § 4 Absatz 1b Satz 2, Absatz 1d Satz 2, Absatz 2 oder 3 erteilte Approbation kann zurückgenommen werden, wenn die nachzuweisende Ausbildung tatsächlich doch wesentliche Unterschiede gegenüber der Ausbildung aufweist, die in diesem Gesetz und in der Rechtsverordnung nach § 5 Absatz 1 geregelt ist oder die zur Ausübung des Berufs als Apotheker im Geltungsbereich dieses Gesetzes erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten in der Eignungsprüfung tatsächlich nicht nachgewiesen worden sind.

(2) Die Approbation ist zu widerrufen, wenn nachträglich eine der Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 weggefallen ist.



(heute geltende Fassung)