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Gesetz zur Aussetzung der Brennrechtsveranlagung 1992/93 (BrennRVeraAussG k.a.Abk.)


§ 1



Im Betriebsjahr 1992/93 werden Brennrechte nach den §§ 32 bis 33a des Gesetzes über das Branntweinmonopol in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 612-7, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch § 4 Abs. 1 Nr. 4 des Sechsten Überleitungsgesetzes vom 25. September 1990 (BGBl. I S. 2106) geändert worden ist, nicht festgesetzt.


§ 2



Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.