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Änderung § 34 RentSV vom 01.01.2023

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§ 34 RentSV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2023 geltenden Fassung
§ 34 RentSV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 31 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2759
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 34 Erstattung von Auslagen für die Inanspruchnahme von Dienstleistungen Dritter


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Die Sozialversicherungsträger erstatten dem Renten Service als Auslagen für die Inanspruchnahme von Dienstleistungen Dritter im Rahmen des Erforderlichen

(Text neue Fassung)

(1) 1 Die Sozialversicherungsträger erstatten dem Renten Service als Auslagen für die Inanspruchnahme von Dienstleistungen Dritter im Rahmen des Erforderlichen

1. Entgelte an Geldinstitute und sonstige Dritte für die Auszahlung von Geldleistungen,

2. Entgelte an andere Geschäftsbereiche der Deutschen Post AG für die Versendung von

a) Anpassungsmitteilungen und

b) Vordrucken für Lebensbescheinigungen, die nicht im Zusammenhang mit einer Anpassung eingeholt werden können und

3. Entgelte an andere Geschäftsbereiche der Deutschen Post AG für die Produktion und die Versendung von

a) Informationen an Rentenbezieher nach § 26a Satz 2 und

b) Ausweisen zum Nachweis der Rentenberechtigung, soweit diese Entgelte zusätzlich entstehen.

vorherige Änderung

 


2 Dies gilt auch für die Entgelte in den Fällen, in denen die physische Versendung durch digitale Verfahren ersetzt wird, die die Deutsche Post AG selbst betreibt oder für die sie Dienstleistungen Dritter in Anspruch nimmt.

(2) Der Renten Service hat dafür Sorge zu tragen, daß die Auslagen für die Inanspruchnahme von Dienstleistungen Dritter so gering wie möglich gehalten werden.



(heute geltende Fassung) 

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