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Änderung § 21 RentSV vom 01.07.2020
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§ 21 RentSV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2020 geltenden Fassung | § 21 RentSV n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2020 geltenden Fassung durch Artikel 20 G. v. 12.06.2020 BGBl. I S. 1248 |
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(Textabschnitt unverändert) § 21 Ausstellung von Ausweisen | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Der Renten Service soll den Empfängern der Anpassungsmitteilung im Rahmen der Rentenanpassung einen auf den Namen der Berechtigten ausgestellten Ausweis zur Verfügung stellen, mit dem die Rentenberechtigung nachgewiesen werden kann. 2 Ist der Zahlungsempfänger nicht der Berechtigte, hat er den Ausweis an den Berechtigten weiterzuleiten; er kann auch beim Renten Service veranlassen, daß die Anpassungsmitteilung im Hinblick auf den beigefügten Ausweis unmittelbar an den Berechtigten übersandt wird. | (Text neue Fassung) (1) Der Renten Service stellt den Berechtigten einen Ausweis aus, mit dem die Rentenberechtigung nachgewiesen werden kann, soweit dies nicht durch die Träger der Rentenversicherung erfolgt. |
(2) 1 Der Ausweis darf den Hinweis auf die Rentnereigenschaft nur mit folgenden personenbezogenen Daten verbinden: 1. Familienname und Vornamen einschließlich des Geburtsnamens, 2. Geburtsdatum, 3. Versicherungsnummer. 2 Er darf nicht zum Abruf personenbezogener Daten in einem automatisierten Abrufverfahren verwendet werden. (3) 1 Der Ausweis soll eine ausweisgerechte Form aufweisen. 2 Er kann mit der Anpassungsmitteilung verbunden werden. | |
(4) 1 Die Deutsche Rentenversicherung Bund und der Renten Service können vereinbaren, daß Rentner den Ausweis unmittelbar von dem zuständigen Träger der Rentenversicherung oder vom Renten Service aus einem anderen Anlass als dem der Rentenanpassung erhalten. 2 Absatz 2 und Absatz 3 Satz 1 gelten entsprechend. | |
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