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Änderung § 26 RentSV vom 08.11.2006

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§ 26 RentSV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung
§ 26 RentSV n.F. (neue Fassung)
in der am 08.11.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 449 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407

(Textabschnitt unverändert)

§ 26 Aufgaben im Rahmen der Statistik


(Text alte Fassung)

Der Renten Service erstellt aus den bei ihm anfallenden Daten der Träger der Rentenversicherung auf Anforderung statistisches Material im Sinne des § 79 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch für das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung und die Deutsche Rentenversicherung Bund.

(Text neue Fassung)

Der Renten Service erstellt aus den bei ihm anfallenden Daten der Träger der Rentenversicherung auf Anforderung statistisches Material im Sinne des § 79 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch für das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und die Deutsche Rentenversicherung Bund.