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Änderung § 26a RentSV vom 01.07.2020
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§ 26a RentSV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2020 geltenden Fassung | § 26a RentSV n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2020 geltenden Fassung durch Artikel 20 G. v. 12.06.2020 BGBl. I S. 1248 |
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(Text alte Fassung) § 26a (neu) | (Text neue Fassung)§ 26a Aktualisierung des Rentenbestandes zur Umsetzung von Rechtsänderungen |
1 Der Renten Service führt die Umrechnung des Rentenbestandes zur Umsetzung von Rechtsänderungen außerhalb der Rentenanpassung durch, soweit die Träger der Rentenversicherung diese Aufgabe nicht selbst wahrnehmen. 2 Erfolgt die Umrechnung des Rentenbestandes durch den Renten Service, informiert er die Rentenbezieher im Namen der Träger der Rentenversicherung. 3 Die §§ 17 und 19 gelten entsprechend. |
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