Änderung § 26a RentSV vom 01.07.2020

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 20 7. SGBIVuaÄndG am 1. Juli 2020 und Änderungshistorie der RentSV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 26a RentSV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2020 geltenden Fassung
§ 26a RentSV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 20 G. v. 12.06.2020 BGBl. I S. 1248

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 26a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 26a Aktualisierung des Rentenbestandes zur Umsetzung von Rechtsänderungen


vorherige Änderung

 


1 Der Renten Service führt die Umrechnung des Rentenbestandes zur Umsetzung von Rechtsänderungen außerhalb der Rentenanpassung durch, soweit die Träger der Rentenversicherung diese Aufgabe nicht selbst wahrnehmen. 2 Erfolgt die Umrechnung des Rentenbestandes durch den Renten Service, informiert er die Rentenbezieher im Namen der Träger der Rentenversicherung. 3 Die §§ 17 und 19 gelten entsprechend.




Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed