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§ 2 - Kostenverordnung zum Sprengstoffgesetz (SprengKostV)

neugefasst durch B. v. 31.01.1991 BGBl. I S. 216; aufgehoben durch Artikel 3 Abs. 15 G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1666
Geltung ab 01.05.1978; FNA: 7134-2-4 Sprengstoffe
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§ 2



(1) Die Gebühr ist nach dem Verwaltungsaufwand zu berechnen

1.
für Prüfungen, die erforderlich sind zur

a)
Feststellung der Explosionsgefährlichkeit von neuen Stoffen, die nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes anzuzeigen sind,

b)
Feststellung der Zusammensetzung und Beschaffenheit explosionsgefährlicher Stoffe und von Sprengzubehör im Verfahren für die Zulassung nach § 5 Abs. 1 und 2, im Verfahren für den Konformitätsnachweis nach § 5a Abs. 1 oder im Verfahren zur Erteilung eines Identifikationszeichens nach § 5a Abs. 1 und 2 des Gesetzes,

c)
Entscheidung über Ausnahmen nach § 5 Abs. 3 oder § 5a Abs. 3 des Gesetzes,

d)
Entscheidung über die Erteilung von Unbedenklichkeitsbescheinigungen nach § 22 Abs. 2 Satz 2 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz in der jeweils geltenden Fassung,

e)
Entscheidung über die Zuordnung von explosionsgefährlichen Stoffen zu einer Lager- oder Verträglichkeitsgruppe nach § 4 Abs. 3 der Zweiten Verordnung zum Sprengstoffgesetz in der jeweils geltenden Fassung,

f)
Feststellung der Übereinstimmung mit technischen Lieferbedingungen gemäß § 3 Abs. 2 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz,

2.
für Prüfungen und Untersuchungen der nach § 5 oder § 5a des Gesetzes zuständigen Stelle oder eines von ihr beauftragten Prüfungslaboratoriums, die zum Zwecke der Überwachung erforderlich sind,

3.
für Prüfungen und Maßnahmen nach § 32a des Gesetzes, die zum Zwecke der Überwachung erforderlich sind.

(2) Werden Prüfungen außerhalb der Dienststelle durchgeführt, so sind Gebühren nach dem Verwaltungsaufwand auch für

1.
Reisezeiten,

2.
Wartezeiten, die vom Kostenschuldner zu vertreten sind,

zu berechnen, soweit die Zeiten innerhalb der üblichen Arbeitszeit liegen oder von der Behörde besonders abgegolten werden.

(3) Bei der Berechnung der Gebühr nach dem Verwaltungsaufwand sind als Stundensätze zugrunde zu legen

1.
bei der Tätigkeit von Einrichtungen des Bundes die für die jeweils in Anspruch genommene Einrichtung durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes festgelegten Stundensätze,

2.
bei der Tätigkeit von Einrichtungen eines Landes die für diese Tätigkeit durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eigens festgelegten Stundensätze,

3.
bei der Tätigkeit sonstiger Einrichtungen die durch Landesgesetz oder auf Grund eines Landesgesetzes eigens festgelegten Stundensätze.

Sind für die Tätigkeit dieser Einrichtungen nicht eigens Stundensätze durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes festgelegt, sind die Stundensätze des § 2 Abs. 1 der Kostenverordnung für Nutzleistungen der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung in der jeweils geltenden Fassung zugrunde zu legen. Für Reise- und Wartezeiten im Sinne des Absatzes 2 ist die Hälfte der Stundensätze zugrunde zu legen. Für jede angefangene Viertelstunde ist ein Viertel der Stundensätze nach Satz 1 oder 2 zu berechnen.



 

Zitierungen von § 2 SprengKostV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 SprengKostV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SprengKostV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 SprengKostV
... nach dem Gebührenverzeichnis der Anlage, sofern die Gebühr nicht gemäß § 2 nach dem Verwaltungsaufwand berechnet ...