Tools:
Update via:
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.09.2019 aufgehoben
§ 2 - Kostenverordnung zum Sprengstoffgesetz (SprengKostV)
neugefasst durch B. v. 31.01.1991 BGBl. I S. 216; aufgehoben durch Artikel 3 Abs. 15 G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1666
Geltung ab 01.05.1978; FNA: 7134-2-4 Sprengstoffe
|
Geltung ab 01.05.1978; FNA: 7134-2-4 Sprengstoffe
|
§ 2
§ 2 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Die Gebühr ist nach dem Verwaltungsaufwand zu berechnen
- 1.
- für Prüfungen, die erforderlich sind zur
- a)
- Feststellung der Explosionsgefährlichkeit von neuen Stoffen, die nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes anzuzeigen sind,
- b)
- Feststellung der Zusammensetzung und Beschaffenheit explosionsgefährlicher Stoffe und von Sprengzubehör im Verfahren für die Zulassung nach § 5 Abs. 1 und 2, im Verfahren für den Konformitätsnachweis nach § 5a Abs. 1 oder im Verfahren zur Erteilung eines Identifikationszeichens nach § 5a Abs. 1 und 2 des Gesetzes,
- c)
- Entscheidung über Ausnahmen nach § 5 Abs. 3 oder § 5a Abs. 3 des Gesetzes,
- d)
- Entscheidung über die Erteilung von Unbedenklichkeitsbescheinigungen nach § 22 Abs. 2 Satz 2 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz in der jeweils geltenden Fassung,
- e)
- Entscheidung über die Zuordnung von explosionsgefährlichen Stoffen zu einer Lager- oder Verträglichkeitsgruppe nach § 4 Abs. 3 der Zweiten Verordnung zum Sprengstoffgesetz in der jeweils geltenden Fassung,
- f)
- Feststellung der Übereinstimmung mit technischen Lieferbedingungen gemäß § 3 Abs. 2 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz,
- 2.
- für Prüfungen und Untersuchungen der nach § 5 oder § 5a des Gesetzes zuständigen Stelle oder eines von ihr beauftragten Prüfungslaboratoriums, die zum Zwecke der Überwachung erforderlich sind,
- 3.
- für Prüfungen und Maßnahmen nach § 32a des Gesetzes, die zum Zwecke der Überwachung erforderlich sind.
(2) Werden Prüfungen außerhalb der Dienststelle durchgeführt, so sind Gebühren nach dem Verwaltungsaufwand auch für
- 1.
- Reisezeiten,
- 2.
- Wartezeiten, die vom Kostenschuldner zu vertreten sind,
(3) Bei der Berechnung der Gebühr nach dem Verwaltungsaufwand sind als Stundensätze zugrunde zu legen
- 1.
- bei der Tätigkeit von Einrichtungen des Bundes die für die jeweils in Anspruch genommene Einrichtung durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes festgelegten Stundensätze,
- 2.
- bei der Tätigkeit von Einrichtungen eines Landes die für diese Tätigkeit durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eigens festgelegten Stundensätze,
- 3.
- bei der Tätigkeit sonstiger Einrichtungen die durch Landesgesetz oder auf Grund eines Landesgesetzes eigens festgelegten Stundensätze.
Zitierungen von § 2 SprengKostV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 SprengKostV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SprengKostV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 1 SprengKostV
... nach dem Gebührenverzeichnis der Anlage, sofern die Gebühr nicht gemäß § 2 nach dem Verwaltungsaufwand berechnet ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/2022/a28794.htm