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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.09.2019 aufgehoben
Kostenverordnung zum Sprengstoffgesetz (SprengKostV)
neugefasst durch B. v. 31.01.1991 BGBl. I S. 216; aufgehoben durch Artikel 3 Abs. 15 G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1666
Geltung ab 01.05.1978; FNA: 7134-2-4 Sprengstoffe
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Geltung ab 01.05.1978; FNA: 7134-2-4 Sprengstoffe
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§ 1
Die Gebühren für Amtshandlungen, Prüfungen und Untersuchungen nach dem Sprengstoffgesetz (Gesetz) und nach den auf dem Gesetz beruhenden Rechtsverordnungen bestimmen sich nach dem Gebührenverzeichnis der Anlage, sofern die Gebühr nicht gemäß § 2 nach dem Verwaltungsaufwand berechnet wird.
§ 2
§ 2 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Die Gebühr ist nach dem Verwaltungsaufwand zu berechnen
- 1.
- für Prüfungen, die erforderlich sind zur
- a)
- Feststellung der Explosionsgefährlichkeit von neuen Stoffen, die nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes anzuzeigen sind,
- b)
- Feststellung der Zusammensetzung und Beschaffenheit explosionsgefährlicher Stoffe und von Sprengzubehör im Verfahren für die Zulassung nach § 5 Abs. 1 und 2, im Verfahren für den Konformitätsnachweis nach § 5a Abs. 1 oder im Verfahren zur Erteilung eines Identifikationszeichens nach § 5a Abs. 1 und 2 des Gesetzes,
- c)
- Entscheidung über Ausnahmen nach § 5 Abs. 3 oder § 5a Abs. 3 des Gesetzes,
- d)
- Entscheidung über die Erteilung von Unbedenklichkeitsbescheinigungen nach § 22 Abs. 2 Satz 2 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz in der jeweils geltenden Fassung,
- e)
- Entscheidung über die Zuordnung von explosionsgefährlichen Stoffen zu einer Lager- oder Verträglichkeitsgruppe nach § 4 Abs. 3 der Zweiten Verordnung zum Sprengstoffgesetz in der jeweils geltenden Fassung,
- f)
- Feststellung der Übereinstimmung mit technischen Lieferbedingungen gemäß § 3 Abs. 2 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz,
- 2.
- für Prüfungen und Untersuchungen der nach § 5 oder § 5a des Gesetzes zuständigen Stelle oder eines von ihr beauftragten Prüfungslaboratoriums, die zum Zwecke der Überwachung erforderlich sind,
- 3.
- für Prüfungen und Maßnahmen nach § 32a des Gesetzes, die zum Zwecke der Überwachung erforderlich sind.
(2) Werden Prüfungen außerhalb der Dienststelle durchgeführt, so sind Gebühren nach dem Verwaltungsaufwand auch für
- 1.
- Reisezeiten,
- 2.
- Wartezeiten, die vom Kostenschuldner zu vertreten sind,
(3) Bei der Berechnung der Gebühr nach dem Verwaltungsaufwand sind als Stundensätze zugrunde zu legen
- 1.
- bei der Tätigkeit von Einrichtungen des Bundes die für die jeweils in Anspruch genommene Einrichtung durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes festgelegten Stundensätze,
- 2.
- bei der Tätigkeit von Einrichtungen eines Landes die für diese Tätigkeit durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eigens festgelegten Stundensätze,
- 3.
- bei der Tätigkeit sonstiger Einrichtungen die durch Landesgesetz oder auf Grund eines Landesgesetzes eigens festgelegten Stundensätze.
§ 3
Die Gebühr für die Abnahme der Prüfung
- 1.
- nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Nr. 2a oder § 20 Abs. 2 SprengG oder
- 2.
- nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 27 Abs. 3 Satz 3 SprengG.
- 3.
- (weggefallen)
§ 4
§ 4 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Für die Erhebung von Auslagen gilt § 10 des Verwaltungskostengesetzes.
(2) Als Auslagen sind vom Antragsteller außerdem zu erstatten
- 1.
- die Kosten der von der Zulassungsbehörde oder Prüfstelle aufgewendeten Prüfmittel,
- 2.
- beim Versand die Kosten der Verpackungsmittel,
- 3.
- bei der Prüfung von Stoffen und Gegenständen, die der Prüfstelle aus dem Ausland zugesandt werden, die aufgewendeten Eingangsabgaben und die mit ihnen im Zusammenhang stehenden Gebühren,
- 4.
- die durch ein Zustellungsverfahren entstehenden Kosten,
- 5.
- Aufwendungen für die Beschaffung der durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes vorgeschriebenen Vordrucke mit Sicherheitsmerkmalen.
(3) Von der Erhebung der Auslagen kann abgesehen werden, wenn der Verwaltungsaufwand in keinem angemessenen Verhältnis zu der Höhe der Auslagen steht.
§ 5
§ 5 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) (weggefallen)
(2) Von der Erhebung von Kosten kann auf Antrag abgesehen werden, soweit dies aus Gründen der Billigkeit geboten ist.
§ 6
(gegenstandslos)
§ 7
(Inkrafttreten, Außerkrafttreten von Rechtsvorschriften)
Anlage Gebührenverzeichnis
(siehe BGBl. I 2000 S. 50 - 53)
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